204  $  46.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Baden.

Ausgleichungsgeschäft  festgestellten  Betrag  an  dem  Umlagebetreffnis  abgerechnet.
Der  Mehrbetrag  wird  vergütet.

Die  an  einzelne  Gemeinden  geleisteten  Staatsvorschüsse  werden  an  den  richtig
gestellten  Forderungen  der  betreffenden  Gemeinden  abgerechnet  und  der  Staatskasse
unmittelbar  zurückgezahlt.

$  5.  In  dem  einzelnen  Gemeindeverband  erfolgt  sofort  durch  den  Gemeinderst
die  Verteilung  des  vollen  Umlagebetreffnisses  nebst  den  Re  artitione-  and  Einzugsan
  auf  die  Steuerpflichtigen  ebenfalls  nach  Verhältnis  der  Steuerschuldigkeiten

Die  Steuerkapitalien  des  Staats,  welche  nach  $  4  auch  bei  der  Verteilung  auf
die  Gemeinden  nicht  in  Betracht  kommen,  bleiben  ohne  Ausnahme  frei.

Denjenigen,  welche  Lasten  getragen  haben,  werden  ihre  darch  das  Ausgleichungsgeschäft
  und  —  sofern  die  Leistungen  na:  im  Gesamtbetrag  liquidiert  wurden  —
durch  den  Gemeinderat  und  seinen  Ausschuß  festgestellten  Forderungen  an  ihrem
Umiagehetreffnis  in  Abzug  gebracht  oder  sie  erhalten  beim  Mehrbetrag  ihrer  Forderung
  wgöte

ng.
n  die  Gemeinde  zur  Erleichterung  der  Quartierträger  unschaffungen  von
Lebensmitteln,  Fourage  und  andern  Gegenständen  gemacht  hat,  bringt  sie  den  Betrag
der  „dafür  aufgewendeten  Kosten  an  der  Quartiergeldvergülung  der  Quartierträger  in
Abz

5  den  Gemeinden  kann  das  Umlagebetreffnis  unter  Beobachtung  der  für  Freigebigkeitshandlungen
  in  der  Gemeindeordnung  gegebenen  Vorschriften  durch  eine
Umlage  nach  dem  Gemeindesteuerkataster  erhoben  oder  ganz  auf  die  Gemeindekasse
übernommen  werden.

8  6.  Zum  Vollzug  der  durch  dieses  Gesetz  angeordneten  Liquidation  bestellen
Wir  unter  unmittelbarer  Leitung  Unseres  Ministeriums  des  Innern  eine  besondere
Ausgleichungekommission  und  untergeben  derselben  eine  besondere  Ausgleichungs-Die

  Kommission  entscheidet  über  die  angemeldeten  Forderungen  endgültig,  jedoch
mit  Vorbehalt  einer  Revision  ihrer  Entecheidung  auf  Grund  nachträglich  geltend
gemachter  neuer  Tatsachen  und  Beweise

Zur  Entscheidung  ist  die  Mitwirkung  von  5  Mitgliedern  erforderlich.

8  7.  Die  nach  gegenwärtigem  Gesetz  und  den  hierzu  ergehenden  Vollzuzsvorschriften
  zu  pflegenden  Verhandlungen  und  ergehenden  Entscheidungen  sind  tax-,
eportel-  und  stempelfrei.

8  8.  Die  Rechnung  über  die  durch  gegenwärtiges  Gesetz  angeordnete  Kostenausgleichung
  wird  den  Ständen  zur  Prüfung  vorgelegt  werden.

8  9.  Das  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  beanftragt.

Zu  diesem  Gesetz  erging  eine  „Vollzugsverordnung  vom  30.  November
  1866“  (Bad.  RegBl.  1866  S.  451),  in  der  für  die  Anmeldung
  ein  Ausschlußtermin  bis  zum  22.  Dezember  1866  bestimmt
ist;  ferner  eine  „Anleitung,  zur  Aufstellung  der  Darstellung  der
nach  dem  0.  November  1866“
zur  Kiegleicheee  gelangenden  Kriegslasten  Regsi.  1866  S.  458).°)

B.  Die  Vorgeschichte  des  Gesetzes  vom  30.  November
  1866

zeigt,  daß  auch  durch  dieses  Gesetz  nicht  ein  Rechtsanspruch
gegen  den  Staat  auf  Ersatz  der  Kriegsschäden  geschaffen,  sondern
nur  Pilligkeitearwä  ungen  Rechnung  .getragen  werden  sollte.

I.  Nach  egründung  will  das  Gesetz  nur  ordnen  die
Ausgleichung  Ger  Kriegslasten  ®nfolge  des  Einmarsches  der  feindı)

  Es  ist  darin  u.  a.  vorgeschrieben,  daß  die  Forderungen  für  Ansprüche  gegen
preußische  Truppen  und  deren  Verbündete  von  den  Ansprüchen  gegen  Bundestruppen
in  getrennten  Aufstellungen  geltend  zu  machen  sind