$  46.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Baden.  205

lichen  Truppen,  während  für  die  Verrechnung  mit  den  Verbündeten
das  Bundesverpflegungsreglement  vom  31.  Dezember  1863  (S.  101)
für  maßgebend  erachtet  wurde.°)  Im  Gegensatz  zum  Gesetz  wollte
der  Entwurf  auch  die  dem  Staate  selbst  entstandenen  Schäden  zur
Ausgleichung  bringen.  Der  Anlaß  dieser  beabsichtigten  Ausgleichung
auch  der  staatlichen  Schäden  scheint  das  Gesetz  vom  10.  Sep-.tember
  1842  (RegBl.  1842  S.  241)  gewesen  zu  sein.  Nach  diesem
“war  eine  besondere  Eisenb  errichtet  worden,
der  die  Ueberschüsse  der  von  der  sonstigen  Staatsverwaltung  gesondert
  geführten  Verwaltung  der  Post  und  der  Eisenbahn  zuflossen.
Die  Regierung  wollte  aus  finanztechnischen  Gründen  die  den  Eisenbahnen
  zugefügten  Schäden  dieser  Kasse  erstatten.)  Die  Kammern
haben  jedoch  diesen  Plan  nicht  gebilligt  und  durch  die  Einschiebung
in  $  1  beseitigt.

Hinsichtlich  des  Umfangs  des  zu  gewährenden  Ersatzes  bemerkt
der  Entwurf,  daß  Schäden  infolge  von  Plünderungen  und  Eigenmächtigkeiten
  unbefugter  Militärpersonen  zur  Vermeidung  bedenklicher
Folgerungen  bei  künftigen  kriegerischen  Ereignissen  von  der  Ausgleichung
  ausgeschieden  bleiben  müßten.  Ebensowenig  könne  jeder

eldschaden  einschließlich  der  Beschädigung  an  Obstbäumen  und  an

den  Grundstücken  selbst  bei  der  Schwierigkeit  der  Ermittelung  dessen,
  was  durch  eigentliche  militärische  Anordnung  verdorben  wäre,
entschädigt  werden;  vielmehr  solle  ein  Ersatz  nur  eintreten,  wenn
größere  Cüterkomplexe  zu  militärischen  Aufstellungen,  Durchzügen,
Biwaks  und  ähnlichen  Operationen  benutzt  worden  seien.

In  Ansehung  der  Entschädigungspreise  sei  der  Grundsatz
  durchgeführt  worden,  daß  zwar  hinsichtlich  der  Requisitionen
und  der  sonstigen  Beschädigungen  der  Bewohner  der  vom  Krieg
berührten  Landesteile  der  gesamte  Schaden  zur  Anrechnung  kommen

2)  Am  23.  Juli  1866  wurden  erlassen:  „Bestimmungen  über  die  Leistung  der
Kriegsbedürfnisse  an  die  im  Bundesdienste  stehenden  Truppen  und  die  dafür  gewährt
werdenden  Vergütungen“.  Im  Art.  1  ist  angeordnet:  „D.e  Leistungen  an  die  im  Bundesdienst
  stehenden  Truppen  im  Kriege  und  die  dafür  gewährt  werdenden  Vergütungen

ben  nach  den  Beolimmungen  des  provisorischen  B
vom  31.  Dezember  1863  ...  .  stattzufinden.“

Dieses  Reglement  ist  übrigens  nicht  nur  bei  der  Verrechnung  zwischen  den  verbündet
gewesenen  süddeutschen  Staaten,  sondern  auch  bei  der  Abre:hnurg  mit  Prcußen  und  dess:n
Verbündeten  hinsichtlich  der  diesen  feindlichen  Truppen  nach  Friedensschluß  geleisteten
und  in  den  Friedensverträgen  für  erstattungspflichtig  erklärten  Verpflegungskosten
zugrunde  gelegt  worden.  Vgl.  die  Schreiben  des  Ministeriums  des  Großherzog).
Hauses  und  der  Auswärtigen  Angelegenheiten  vom  30.  November  1866  und  vom
23.  Februar  1867  in  den  Akten  des  Min.  d.  Innern,  Generalia,  Kriegssachen,  „die
Ausgleichung  der  1866er  Kriegslasten,  hier  insbesondere  die  Liquidation  der  rückständigen
  Forderungen  für  die  Leistungen  an.  Tru&gt;pen  des  ehemaligen  VII.  und  VIII.
Deutschen  Bundes-Armeekorps  betr.‘  und  „die  Kosten  für  die  Verpflegung  der  Kgl-Preußischen
  und  mit  ihnen  verbündeten  Tru&gt;pen  betr.“  (Großherzogl.  General
landesarchiv  Zugang  1899  Nr.  53  IV.  Gen.);  ferner  Art.  V  des  Friedensvertrages
zwischen  Preußen  und  Baden  vom  17.  August

4)  Vgl.  hierzu  die  Rede  des  Staatsministers  Mathy  in  der  Su  der  I.  Kammer

vom  7..  November  1866  (Verhandl.  der  Ständeversammlung  I.  Kammer
Proikoilbet  S.  130)  und  den  Kommissionebericht  an  die  II.  Kammer  (Verhandk
6.  Beilageheft  S.  322  ft.).

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