206  $  46.  Die  Behandiung  der  Kriegsschäden  in  Baden..

solle,  daß  aber  betr.  der  Einquartierung  und  der  Fuhrlöhne  nur  eine
Durchschnittsentschädigung  beansprucht  werden  könne.  Soweit  Vertragspreise
  in  Betracht  kämen,  seien  diese  zu  vergüten,  im  übrigen
Preise,  die  sich  etwas  über  den  vor  dem  Einmarsch  der  feindlichen
Truppen  gültig  gewesenen  Marktpreisen  hielten.

H.  Der  Kommissionsbericht  an  die  Il.  Kammer’)  stimmt,
abgesehen  von  der  schon  oben  erwähnten  Ablehnung  der  Einbeziehung
  der  Schäden  von  Staatsanstalten  dem  Gesetzentwurf  und
seiner  Begründung  zu.  Zur  Rechtfertigung  der  in  dem  Gesetzentwurf
entbaltenen  Beschränkungen  des  Umfangs  der  Ausgleichung  wird
auf.den  auch  sonst  vielfach  angeführten  (S.  67°)  Umstand  hingewiesen,
  daß  bei  der  gesetzlichen  Feststellung  unbedingter  Entschädigungspflicht
  des  Staates  feindliche  Heerführer  gegenüber  den  besetzten
Staatsteilen  ihre  Anforderungen  maßlos  steigern  könnten.  Ferner
würden  die  mit  Lieferungen  Betrauten,  wenn  sie  wüßten,  daß  der
Staat  eintreten  müsse,  es  mit  der  Festsetzung  der  Preise  wenig  genau
  nehmen;  und  endlich  würden  die  Staatsbürger  —-  auch  hier
wieder  der  schon  von  Grotius  angeführte  Grund  (S.  67)  —  im.  Bewußtsein
  der  Entschädigungspflicht  des  Staates  sich  keine  Mühe
geben,  Beraubungen  oder  sonstige  Schädigungen  zu  vermeiden  oder
zu  vermindern.

Il.  Der  Kommissionsbericht  an  die  I.  Kammer*)  geht
ebenfalls  auf  die  Frage,  ob  dem  Staate  eine  Rechtspflicht  zur  Erstattung
  der  Kriegslasten  obläge,  nicht  ein,  da  es  jedenfalls  eine
Anforderung  der  Billigkeit  sei,  die  durch  den  Krieg  herbeigeführten
Beschwerungen  des  Einzelnen  auf  die  Gesamtheit  zu  übernehmen.

18  C.  Die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  30.  November
66

erfolgte  durch  die  im  $  6  des  Gesetzes  angeordnete  Ausgleichungskommission.
  Diese  trat  auf  Grund  der  Höchsten  Entschließung
vom  30.  November  1866  (RegBl.  S.  461)  zusammen  und  wurde
durch  Höchste  Entschließung  vom  28.  August  1867  (RegBl.  S.  339)
aufgehoben.  Sie  hat  also  ihre  Aufgabe  in  knapp  dreiviertel  Jahren
erledigt;  es  waren  allerdings  Schäden  im  Gesamtbetrage  von  noch
nicht  1  Million  fl.  auszugleichen.  '  .

Die  Ausgleichungsl  ission  hat--einige  Entschließungen  als
Richtsätze  aufgestellt,  die  für  die  Weiterentwicklung  des  Gedankens
  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes  von  Bedeutung  sind.’)

I.  Unbedeutende  Schäden  sind  von  der  Ausgleichung  gemäß
&amp;  2g  des  Gesetzes  ohne  weiteres  ausgeschlossen.

II.  Unter  die  nach  $  2  Abs.  2  für  nichtvergütungsfähig  erklärten
  unbefugten  Requisitionen  werden  alle  gerechnet,  die  nicht

5)  Verbandl.  der  Ständekammer  1865/66  VI.  Beilageheft  S.  322.

6)  Verhandl.  der  Ständevers.  1865/67  I.  Kammer  Beilageheft  9.  344.

7)  Vgl,  die  Akten  der  Ausgleichungskommission  für  die  Kriegslasten  des  Jahres
1866.  Generalia.  Das  Ausgleichungsgesetz,  die  Vollzugsverordnung  und  die  weiteren
Instruktionen  sowie  die  Erläuterungen  (Großh.  Generallandesarchiv  Zugang  1899
Nr.  53  IV  Gen.  Fasc.  1)