$  47.  Die  Bebandlung  der  Kriegsschäden  im  Großherzogtum  Hessen.  207

auf  Anordnung  zuständiger  Zivilbehörden  oder  der  Kommandierenden
eines  selbständigen  (sei  es  auch  nur  vorübergehend  und  für  den
Augenblick  selbständigen)  Truppenteils  geliefert  worden  seien.  Solche
Anforderungen  könnten  sich  auch  immer  nur  auf  Bedürfnisse  der
Truppen  beziehen  ($  2b).

DI.  Hinsichtlich  der  Feldbeschädigungen  ($  2£)  sei,  trotzdem
  das  Gesetz  sich  nur  auf  die  infolge  des  Einmarsches  der  feindlichen
  Truppen  erwachsenen  Kriegslasten  beziehe,  zwischen  den  durch
die  Operationen  der  feindlichen  und  der  Bundestruppen  angerichteten
  Schäden  nicht  zu  unterscheiden.  Einmal,  weil  die  Bundestruppen
  nur  „infolge  des  Einmarsches  der  Kgl.  Preußischen  und
der  mit  ihnen  verbündeten  Truppen“  ($  1)  zu  den  Operationen
veranlaßt  worden  seien,  der  hierbei  eingetretene  Feldschaden  sich
also  zur  Ausgleichung  eigne;  ferner,  weil  vielfach  der  Urheber  der
einzelnen  Schadenszufügung  garnicht  mehr  zu  ermitteln  sei;  und
endlich,  weil  nach  $  67  des  Bundesverpflegungsreglements  (oben
S.  101)  eine  Entschädigung  aus  Mitteln  der  Bundeskontingente  nicht
in  Anspruch  genommen  werden  könnte.

IV.  Die  Kosten  für  Wiederherstellung  der  von  den  Truppen
benutzten  Lokalitäten  werden  zu  den  in  $  2e  aufgeführten  Kosten
gerechnet.

V.  Für  die  in  Verlust,  geratenen  Feldpostsendungen  an
Militärpersonen  im  Felde  wird  gemäß  $  2  Abs.  2  Ersatz  aus  der
Staatskasse  beantragt.

VI.  Die  Kosten  der  Anmeldung  der  Forderungen  zur  Ausgleichung
  werden  nicht  zu  den  in  $  2  g  aufgeführten  „Kosten  des
Ausgleichungsgeschäfts‘“  gerechnet,  außer  solchen  Kosten,  welche
auf  Anordnung  von  Staatsbehörden  zwecks  rascherer  Förderung  des
Liquidationsgeschäftes  erwachsen  sind,  und  solcher  Auslagen,  welche
einzelne  Gemeinden  bei  sehr  umfangreichem  und  verwickeltem  Geschäft
  in  erheblichem  Maße  machen  mußten,  um  die  Darstellung
rechtzeitig  zu  liefern.®)

8  47.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  im  Großherzogtum
Hessen.

A.  Das  Gesetz  vom  27.  Mai  1868.

Ebenso  wie  in  den  andern  süddeutachen,  mit  Oesterreich  verbündeten
  Staaten  (S.  101°),  richtete  sich  auch  im  Großherzogtum
Hessen  die  Erstattung  der  an  die  eigenen  und  verbündeten  Truppen
gemachten  Leistungen  —  als  Kriegsleistungen  —  nach  dem  Bundesverpflegungsreglement
  vom  31.  Dezember  1866.  Hinsichtlich  der

8)  Gemäß  einem  in  den  Akten  des  Ministeriums  des  Innern,  Generalia,  Kriegs-Bere
  „die  Ausgleichung  der  1866er  Kriegelasten,  hier  insbesondere  die  Ausfühdes

  hi  ierwegen  erlassenen  Gesetzes  und  Vollzugsvorschriften  betr.“  (Großh.
Geuerallandesarchiv  3  IV.  Gen.)  befindlichen  Immediatbericht
vom  6.  Juni  1867  word  E  omäß  8  2  ‘Abs.  2  des  Gesetzes  die  Erstattung  von  etwa
20000  fl.  auf  unbefugte  und  eigenmächtige  Anforderungen  einzelner  Personen  in
Antrag  gebracht  und  vom  Großherzog  offenbar  genehmigt.