208  &amp;  47.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  im  Großherzogtum  Hessen.

-Kriegsschäden,  insbesondere  der  Leistungen  an  die  preußischen  und
die  mit  diesen  verbündeten  Truppen  dagegen  erging  das

Großherzoglioh  Hessische  Gesetz  vom  12.  (Mai  1868.')

l.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.  Hinsichtlich  der  in’  den  Jahren  1866  an  und  für  Kgl  Preußische  "
Truppen  Während  inres  Aufenthalte  in  dem  Großherzoglum  erfolgten  oder  durch
dieselben  verursachten  Leistungen  und  Lasten,  für  welche  eine  Entschädigung  von
seiten  der  Trappen  bzw.  der  betreffenden  Regierungen  nicht  erfolgt  ist,  soH  eine
Ausgleichung  und  Vergütung  nach  den  folgenden  Grundsätzen  und  Bestimmungen
vorgenommen  werden

Art.  2.  Die  Ausgleichung  erfolgt  unter  sämtlichen  Gemeinden  und  Gemarkungen...


8  Art.  3.  Die  Ausgleichung  erfolgt  nur  von  Gemeinde  ...  .  zu  Gemeinde  ...  .  im
ganzen  in  der  Weise,  daß  das  Herauszuzahlende  oder  zu  Empfangende  eine  Ausgsbe
bzw.  Einnahme  .  ...  der.  Gemeindekasse  bildet.

Die  Verhältnisse  der  Gemeinden  zu  den  Einzelnen‘  welche  Lasten  getragen
oder  Leistungen  gemacht  haben,  sind  im  Innern  der  Gemeinde  zu  ordnen  und  zu
erledigen.  Die  Einzelnen  haben  jedoch,  auch  wenn  ihnen  desfalls  ein  Privatrechtlicher
  Titel  nicht  zur  Seite  steht,  einen  im  Administrativwege  geltend  zu  machenden
Anspruch  gegen  die  Gemeinde  darauf,  daß  ihnen  diese  mindestens  die
Ausgleichungskommission  (Art.  9)  für  jene  Lasten  und  Leistungen  Testgesteilten
Betrag  auf  Verlangen  vergüte  .

Hl.  Gegenstand  der  Ausgleichun

Art.  4.  Gegenstand  dieses  Gesetzes  sind  Folgende  Leistungen  der  Gemeinden
und  ihrer  Angehörigen:

1)  Einquartierung  und  Verpflegung  von  ehörigen  des  Militärs  aller  Grade;

)  Pflege  ..  .,  zahlbare  ärztliche  Behandlung,  eilmistel  und  sonstige  unvermeidliche
  Kosten  wegen  erkrankter  Militärpersonen  und

Naturalleistungen  von  Bedürfnissen  der  Truppen,  sowie  Erfüllung  von  Requisitionen
  jeder  Art,  insoweit  nicht  der  folgende  Artikel  eine  Ausnahme  bestimmt;

4)  Die  Kosten  des  Transports  von  Miliär  und  dessen  Zubehör  einschließlich  der
besonderen.  In  Auslagen  für  das  Uebersetzen  über  den  Rhein,  Main  und  Neckar;

ung  von  Lohn  für  Boten,  Wegweiser,  Treiber  ven  Schlachtvieh,
für  Be  leitung  reqiriorter  Lebensmittel,  Fourage  und  sonstiger  Gegenstände  zur
Ablieferung  in.  die  Magazins,  insoweit  alle  diese  Leistungen  nicht  bloß  innerhalb  der
'Gemarkung  atattgefunden  haben;

6)  Beschädigungen  an  Gemeinde-  und  Privateigentum  durch  Operationen  des
Militärs  (Biwakieren,  Exerzieren  usw.),  Wegnahme  von  Lebensmitteln,  _  Fourage
und  anderen  Gegenständen  für  militärische  Zwecke,  Stellung  von  Arbeitern  und
Tagelöhnern,  Arbeiten  von  Handwerkern  auf  militärische  Anordnung  ;

tschädigung  wegen  Verlustes  an  Zugvieh  und  Transportmitteln  .
bleibe  Art.  5.  Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  in  die  Ausgle  ichungsberechnungen
eiben:

1)  die  Kosten  wegen  Leistungen  'von  Boten  oder  ähnlichen  .  .  ..  persönlichen
Leistungen,  welche  nur  innerhalb  der  Gemarkung  stattgefünden  haben.  Hierher
gehören  namentlich  auch  die  Kosten,  welche  durch  Verteilung  der  Einguartierung
sowie  durch  Verakkordierung  und  eontige  Herbeischaffung  requirierter  Leistungen
innerhalb  der  Gemarkung  entstanden  and:

2)  Leistungen  des  Stasts,  Krankenpflegung  in  Staats-  oder  Wohltätigkeitsanstalten,
  Beschädigungen  und  Verluste  an  Staatseigentum,  Benutzung  von  StaaiBanstalten,
  soweit  alles  dieses  nicht  auf  die  Teilnahme  des  Fiskus  an  Gemeinde-  und
Gemarkungslasten  Bezug  hat,  hinsichtlich  deren  eine  Ausnahmestellung  des  Fiekus
in  der  ‚a  enschaft  als  Kommunalsteuerpflichtiger  nicht  stattfindet;

enutzung  gemeinheitlichen  Eigentums  für  militärische  Zwecke,  Stellung
von  neuen  Wache-,  Büro-,  Lazarett-  und  ähnlichen  Lokalitäten,  sowie  von
Bürobedürfnissen  ;

4)  Entwendung  durch  einzelne  Soldaten  oder  Beschädigung  durcH  Exzesse

von  solchen;

ı)  Großh.  Hewisches  Regierungeblatt  1868  S.  659.