$  48.  Die  Bebandlung  der  Kriegsschäden  in  den  kleineren  Staaten.  209

5)  Aerztliche  Leistungen  und  Behandlung  kranker  Milifärpersonen  und  Pferde,
insoweit  sie  in  dem  Wohnorte  des  Arztes  stattgefunden  ;

6)  Naturalleistungen  zur  Verpflegung  von  Truppen  tat  förmlicher  Einquartierung,
  sofern  letztere  nach  Art.  4  Satz  1  als  solche  in  Rechnung  kommen  :
ebenso  Anschaffung  von  n  Gegenständen,  welche,  falls  die  Anschaffung  nicht  erfo
wäre,  von  Quartiertri  bei  ihnen  einquartierten  Mannachaft  hätte  ene  N
werden  müssen,  sobald  die  Einquartierung  selbst  nach  Art.  4  Satz  1  in  Rechnu
gebracht  wi

0)  Außer  Rechnung  bleibt  die  Beschaffung  von  Stallungen,  gleichviel  durch
wen  solche  gestellt  worden  sind.

B.  Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1868

erging  zunächst  eine  Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1868  (Hess.
Re  1868  S.  815)  und  ferner  die

anntmechung,  die  Ausglelohung  der  Kriegskosten  des  Jahres  1866  betr.,
vom  22  "anı  1868  (Hess.  RegBl.  1868  S.  827).

Seine  Kgl;:  Hoheit  der  Großherzog  haben  in  Vebereinstimmung  mit  den
Wünschen  der  Stände  des  Großherzogtums  zu  bestimmen  geruht,  daß  alle  im  Jahre
1866  durch  fremde  Truppen  während  ihres  Aufenthalte  im  Großherzogtum  ver-.
ursachten  Kriegslasten,  insoweit  eine  Vergütung  derselben  noch  nicht  stattgefunden
“hat  oder  noch  nicht  bewirkt  werden  kann,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  12.  Mei  1868,  die  Ausgleichung  und  Vergütung  der  im  Jahre  1866  durch  die
Kgl.  Preußischen  und  die  mit  denselben  verbündeten  Truppen  während  ihres  Aufenthalts
  in  dem  Großherzogtum  verursachten  Kriegslasten  betr..  zur  Ausgleichung
gebracht  werden  sollen.?)

&amp;  48.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  den  kleineren
Staaten.

A.  Großherzogtum  Sachsen-Weimar-Eisenach.

I.  Es  bestand  hier  ein  Kriegsleistungsgesetz  vom  20.  Dezember
  1850.  Gelegentlich  der  Kriegsereignisse  von  1866  erwiesen
sich  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  als  unzureichend,  einmal
weil  in  $  20  die  Entschädigung  für  Kriegsleistungen  an  den  Nachweis
durch  Bescheinigungen  der  Militärbehörde  gebunden  war,  solche  Bescheinigungen
  aber  im  Drange  der  Kriegeereignisse  nicht  immer
zu  beschaffen  waren  ;  und  ferner,  weil  es  als  unbillig  erachtet  wurde,
daß  die  nicht  zu  den  Kriegeleistungen  zu  rechnenden  Kriegsbeschwerungen
  völlig  unvergütet  lieben.  Nachdem  schon  durch  eine  Landtags-Erklärungsschrift
  vom  21.  und  ein  Nachtragsgesetz  zum  Kriegsleistungsgesetz
  vom  30.  Juli  1866  (ReeBl.  1866  S.  115)  die  Staatsregierung
  die  Ermächtigung  erhalten  hatte,  auch  nicht  formgültig
bescheinigte  Kriegsleistungen  zu  vergüten,  wurde  in  einer  Erklärungsschrift
  des  Landtags  vom  9.  und  einer  Bekanntmachung  vom
10.  Februar  1867  der  großherzoglichen  Staatsregierung  ein  Betrag
  von  20000  Rtlr.  zur  Verfügung  gestellt  zur  Abgeltung  solcher
Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden,  zu  deren  Ersatz  eine  gesetzliche
  Verpflichtung  nicht  "bestand.!)

2)  Aus  einer  „Bekanntmachung,  den  Ausgleich  der  Kriegekosten  des  Jahres
1866  betr.,  vom  30.  März  1869“  (Hess.  RegBi.  1869  S.  165)  ergibt  sich,  daß  die
umzulegenden  Kriegslasten  insgesamt  618,688  fl.  12  kr.  betrugen.

1)  Vgl.  zu  Vorstehendem  die  Akten  des  Großherzogi.  Haupt-  und  Staatsarchivs
zu  Weimar,  Krieg  und  Frieden  III.  652  u.  654.

15

Heilfron,  Kriegsschäden  11.3