210  $  48.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  den  kleineren  Staaten.

II.  Die  Auseinandersetzung  mit  den  bei  Lieferungen  und
Schäden  im  Großherzogtum  sonst  beteiligten  Bundesstaaten  vollzog
sich  in  verschiedener  Weise.

a.  Für  die  Verrechnung  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar-Eisenach
  finden  sich  die  Grundsätze  in  einem  Schreiben  des  preußischen
  Ministers  der  Auswärtigen  Angelegenheiten  an  das  Großh.
Sächs.  Stastsministerium  vom  29.  April  1867  niedergelegt.:)  Hinsichtlich
  der  an  preußische  oder  mit  Preußen  verbündet  gewesene
Truppenteile  gemachten  Lieferungen  sollen  die  Festsetzungen  der  mit
der  Großherzogl.  Regierung  bestehenden  Etappenkonvention  vom
1.  Februar  (22.  März)  1  860  zugrunde  gelegt  werden.  Für  die  an
hannöversche  Truppen  emachten  Lieferungen  und  Leistungen  soll  die
Vergütung  in  denjenigen  Grenzen  und  nach  denjenigen  Grundsätzen
gewährt  werden,  welche  die  preußische  Regierung  den  preußischen
Untertanen  gegenüber  für  die  von  hannöverschen  Truppen  auf  preu-Bischem
  Gebiet  gemachten  Requisitionen  und  verursachten  Schäden
innegehalten  hat.  Hiernach  sollten  vergütet  werden  alle  Leistungen,
die  zur  Verpflegung  feindlicher  Truppen  und  zur  Beschaffung  von
Armeebedürfnissen  auf  Anforderung  feindlicher  Truppenbefehlshaber
oder  auf  Anordnung  inländischer  Behörden  zur  Erfüllung  feindlicher
Anforderungen  erfolgt  sind.  Für  die  Höhe  der  Vergütung  wurden  die
Bestimmungen  des  preußischen  Kriegsleistungsgesetzes  vom  11.  Mai
1851  für  anwendbar  erklärt.  Dagegen  ist  eine  Ersatzleistung‘  für
eigentliche  Kriegsschäden,  also  namentlich  für  Flurschaden  sowie  für
die  Beschädigung  oder  Zerstörung  von  Gebäuden,  von  lebenden  oder
toten  Inventarstücken  und  anderem  Mobiliar  abgelehnt  worden.

b.  Bayern  erwies  sich,  wie  ein  Schreiben  des  Bayr.  Staatsministeriums
  des  Kgl.  Hauses  und  des  Aeußeren  vom  20.  September
1867  zeigt)  viel  weniger  entgegenkommend.  In  diesem  Schreiben
stellt  sich  die  Bayr.  Staatsregierung  auf  den  Standpunkt,  daß  eine
Verpflichtung  Bayerns  zur  Leistung  der  von  bayrischen  Truppen  im
Großherzogtum  Saohsen  gestellten  Anforderungen  und  verursachten
Schäden  überhaupt  nicht  bestehe.t)

Die  verschiedene  Behandlung  seitens  der  beiden  Bundesstaaten
ist  vielleicht  aus  der  schwankenden  Haltung  Sachsen-Weimars  zu
erklären.  Es  hatte  am  14.  Juni  1866  gegen  den  österreichischen
Antrag  gestimmt,  aber  trotzdem  sein  Kontingent  mobilisiert  und  nach
Mainz  gesandt,  sich  jedoch  nach  der  Schlacht  von  Königgrätz,  am,
65.  Juli  1866,  Preußen  angeschlossen.

B.  In  Sachsen-Meiningen

wurde  zur  Deckung  der  Besetzungskosten  eine  Anleihe  von
155000  fl.  aufgenommen.  Ob  Preußen  für  die  an  seine  Truppen  gemachten
  Leistungen,  wie  dies  die  Meiningensche  Regierung  erwartet

®)1I  n  den  Ace  des  Großherzogl.  Haupt-  und  Staatsarchivs  zu  Weimar,  Krieg
und  Frieden  1  .  654.

&gt;)  In  don  ‘in  Anm.  2  bezeichneten  Archivakten.

4)  Später  scheint  sich  Bayern  zur  Vergütung  2  nach  Maflgabe  des  Bundes-Verp
  Negungs-Reglemente  (S.  101)  verstanden  zu  Das  ergibt  des  Protokoll
der  Verhandlungen  des  außerordentlichen  Landtags  vom  17.  Februar  1869  8.  233.