$  49.  Krieg  von  1866.  Ergebnis  und  Beurteilung.  211

zu  haben  scheint,’)  Ersatz  geleistet  hat,  war  nicht  festzustellen.  Dagegen
  hat  Bayern  nach  einem  Schreiben  des  Herzogl.  Staatsministeriums
  an  das  Großherzogl.  Sächs.  Staatsministerium  in  Weimar  vom
4.  November  1867  für  diean  bayrische  Truppen  gemachten  Leistungen
nach  dem  Bundes-Verpflegungs-Reglement  (S.  101)  Vergütung  gewährt,
  weil  Meiningen  von  Bayern  als  verbündeter  Staat  angesehen
wurde.®)

C.  Auch  im  Herzogtum  Sachsen-Coburg-Gotha

sind  die  an  bayrische  Truppen  erfolgten  Leistungen  von:  Bayern
voll  vergütet  worden.')

8  49.  Ergebnis  und  Beurteilung.

Die  vorstehenden  Ausführungen  zeigen,  daß  die  Behandlung  der
Kriegsschäden  aus  dem  preußisch-österreichischen  Kriege  von  1866
sich  in  der  Richtung  einer  fortschreitenden  Entwicklung  bewegt,
wenigstens  soweit  es  sich  um  den  Umfang  des  staatlicherseits  übernommenen
  Ersatzes  handelt.

Am  geringsten  ist  der  Fortschritt  in  Oesterreich:  hier  werden
unbedingt  nur  die  Kriegsleistungen  an  die  österreichischen  und  die
mit  ihnen  verbündeten  sächsischen  Truppen  vergütet.  Denn  die  in

l  Nr.  3  der  Grundsätze  bezeichneten  Schäden  sind,  wie  schon
S.  195  dargelegt,  in  Wahrheit  nur  Anforderungen  für  Zwecke  der  vaterländischen
  Verteidigung,  also  Kriegsleistungen.  Oesterreich  stellte
sich  eben  auf  den  der  bisherigen  Anschauung  entsprechenden  Standpunkt,
  daß  der  Staat  nur  zu  vergüten  habe,  was  ihm  zum  Vorteil
gereichte,  während  es  der  neuzeitlichen,  auch  in  den  Vorberatungen

er  Gesetze  der  süddeutschen  Bundesstaaten,  mehrfach  vertretenen
(S.  198,  201)  Auffassung  entsprochen  hätte,  vom  Standpunkt  des
Geschädigten  auszugehen,  dem  es  naturgemäß  gleichgültig  sein  muß,
auf  welcher  Veranlassung  seine  Vermögenseinbuße  beruht.

Während  Oesterreich  alle  Kampt-  und  Exzeßschäden  von  der
staatlichen  Ersatzleistung  überhaupt  ausschloß  und  Leistungen  an
den  Feind  nur  bedingt  vergüten  wollte,  sind  die  übrigen  Staaten
großzügiger  vorgegangen.  Preußen,  Bayern  und  Sachsen  sind  hierbei
noch  weiter  gegangen  als  Baden  und  Hessen;  denn  diese  beiden
Staaten  schließen  die  Vergütung  von  Plünderungs-  und  Exzeßschäden
aus,  während  die  erstgenannten  auch  diese  als  ersatzpflichtig  behandeln.


In  einer  Beziehung  ist  allerdings  kein  Fortschritt  zu  verzeichnen:
  selbst  diejenigen  Staaten,  in  denen  die  Ersatzpflicht  durch
Gesetz  festgestellt  ist,  nämlich  Bayern,  Sachsen,  Baden  und  Hessen,
haben  nicht  nur  nicht  anerkannt,  daß  diese  Pflicht  kraft  einer  dem
Staat  obliegenden  Rechtspflicht  erfüllt  werde,  sondern  sie  haben

5)  Vgl.  die  Beilsgen  zu  den  Verhandlungen  des  Landtags  1862—1866  S.  894,  903.

*)  In  den  Akten  des  Großherzogl.  Haupt-  und  Staatsarchive  zu  Weimar,  Krieg
und  Frieden  III.  654.

?)  Vgl.  die  Erklärung  des  Geh.  Staaterats  von  Schwendler  in  der  Landtagweitzung
  vom  20.  November  1866.  (Verhandlungen  des  Landtags  des  Herzogtums
Coburg  1865—1868  3.  315).  j  -

15°