212  8  50.  Deutsch-französischer  Krieg.  Uebersicht.

—  teils  in  der  Begründung,  teils  in  den  Verhandlungen  —  diese  Auffassung
  ausdrücklich  abgelehnt,  ähnlich  wie  dies  nach  dem  Kriege
von  1870  in  Frankreich  bei  Erlaß  der  Kriegsschädengesetze  geschah
(S.  376).  Die  Einführung  einer  rechtlichen  Ersatzpflicht  für  Kriegsschäden
  erregte,  wie  schon  seit  Jahrhunderten  (S.  67),  in  dreifacher
Beziehung  Bedenken.  Einmal  scheuten  sich  die  Staaten,  Vorgänge
zu  schaffen,  auf  die  sich  die  Beteiligten  bei  späteren,  den  Staat  in
ungünstiger  Finanzlage  zurücklassenden  Kriegen  berufen  könnten,
ferner  bestand  die  Befürchtung,  daß  der  Feind  vermittelst  des  besetzten
  Teils  den  ganzen  angegriffenen  Staat  belasten  könnte,  und
endlich  nahm  man  an,  die  des  Rückgriffs  an  den  Staat  sicheren  Untertanen
  würden  in  ihren  Anstrengungen,  ihr  Vermögen  dem  feindlichen
Zugriff  zu  entziehen,  nachlassen.

In  Preußen  und  Oesterreich,  in  welchen  Staaten  die  Ersatzpflicht
nicht  auf  gesetzlichem  Wege  eingeführt  wurde,  konnte  von  Begründung
  einer  Rechtspflicht  überhaupt  nicht  die  Rede  sein.

Der  Rechtsweg  für  Feststellung  der  Kriegsschäden  ist  nirgends
zugelassen,  in  dem  sächsischen  Gesetz  sogar  ausdrücklich  ausgeschlossen,
  hier  ist  aber  wenigstens  eine  Art  von  Verwaltungsinstanzenzug
  geschaffen  (S.  200).

V.  Kapitel.  Die  rechtliche  Behandlung  der  Schäden  aus
dem  deutsch-französischen  Kriege  von  1870—1871.

8  50.  Uebersicht.

A.  Allgemeines.

I.  Nachdem  der  Krieg  mit  Frankreich  durch  die  großen  Waffenerfolge
  der  vereinigten  deutschen  Heere  zu  einem  glorreichen
Ende  geführt  und  das  Deutsche  Reich  gegründet  war,  erschien  es
sowohl  der  Regierung  wie  den  Volksvertretungen  selbstverständlich,
  daß  die  Beseitigung  der  im  Verlaufe  des  Krieges  eingetretenen
Schäden  aus  Reichsmitteln  erfolgen  müßte.  Kaum  einen  Monat  nach
Abschluß  des  endgültigen  Friedens  zu  Frankfurt  a  M.  am  10.  Mai
1871  ergingen  vier  grundlegende  Reichsgesetze.  Die  drei  ersten:
betreffend  „den  Ersatz  von  Kriegsschäden  und  Kriegs
leistungen“,  ferner  „die  Entschädigung  der  deutschen
Reederei“,  und  endlich  „dieGewährung  von  Beihilfen
an  die  aus  Frankreich  ausgewiesenen  Deutschen“  sind
am  14.  Juni  1871  vollzogen  (RGBl.  1871  Nr.  660,  661,  663;  S.
247,  249,  253).  Das  vierte  Reichsgesetz,  betr.:  „die  Gewährung
  von  Beihilfen  an  Angehörige  der  Reserve  und
Landwehr“  trägt  das  Datum  des  22.  Juni  1871  (RGBE  1871  Nr.
669,  S.  271).  Später  erging  dann  noch  ein  —  nur  für  das  Gebiet
  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  erlassenes.  —  Reichsgesetz
  betr.:  „die  Gewährung  von  nachträglichen  Vergütungen
  für  Kriegsleistungen  der  Gemeinden“  vom  23.
Februar  1874  (RGBl.  1874  Nr.  990  S.  17  £.).  Dieses  Gesetz  kann
jedoch,  da  es  nur  eine  Ergänzung  des  Preußischen  Kriegsleistu  ngB