8  50.  Deutsch-französischer  Krieg.  Uebersicht.  213

gesetzes  vom  11.  Mai  1851  darstellt,  bei  unserer  sich  auf  die
Kriegsschäden  beschränkenden  Erörterung  außer  Betracht  bleiben  ;
ebenso  das  gleichfalls  nur  für  den  Norddeutschen  Bund  gegebene
und  nur  finanzpolitischen  Erwägungen  entsprungene  Reichsgesetz
vom  4.  Dezember  1871  betr.:  „den  Ersatz  der  den  bedürftigen
  Familien  zum  Diensteinberufener  Reserve-  und
Landwehrmannschaften  gewährten  odernoch  zu  gewährenden
  Unterstützungen“  (RGBl.  1871  Nr.  746  S.  407).  Der
Vollständigkeit  wegen  sind  aber  beide  Reichsgesetze  S.  313  abgedruckt.

II.  Die  vorstehend  erwähnten  reichsgesetzlichen  Vorschriften  sind
unten  im  I.  Abschnitt  ($$  51-66)  erörtert.  Zur  Wahrung
des  Zusammenhanges  sind  hierbei  auch  die  landesrechtlichen  Ausführungsvorschriften,
  sowie  die  in  den  beteiligten  größeren  Bundesstaaten
  befolgte  Verwaltungsübung  gleichzeitig  zur  Darstellung  gelangt.
  In  einzelnen  Bundesstaaten  hat  man  sich  jedoch  mit  der
von  Reichswegen  erfolgten  Ausgleichung  der  Kriegsschäden  nicht
genügen  lassen,  sondern  hat  noch  weitere  Entschädigungsgebiete
landesrechtlich  geordnet.  Diese  ergänzenden  Landesvorschriften  sind
unten  im  Il.  Abschnitt  (unten  $  69)  behandelt.

B.  Grundzüge  des  Kriegsschädenersatzes.

I.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  beim  Friedensschlusse.
  .

Nach  früheren  Kriegen  (vgl.  hierzu  Bd.  I  S.  120)  Iagte
der  Sieger  dem  Besiegten  neben  dem  in  einer  Summe  festgesetzten
Ersatze  der  eigentlichen  Kriegskosten  in  der  Regel  noch  die  Verpflichtung
  auf,  die  in  dem  Sieger  gebliebenen  Lande  während  einer
vorübergehenden  Besetzung  entstandenen  Kriegsbeschwerungen,  besonders
  die  Lieferungen  für  die  feindliche  Armee,  zu  ersetzen.  Zur
Feststellung  der  hierfür  erforderlichen  Beträge  wurde  in  der  Regel
eine  „gemischte  Kommission‘  eingesetzt.  Nach  den  Erfahrungen,
die  man  in  Preußen  nicht  nur  mit  (Bd.  I  3.  117f.)  Rußland  und
Dänemark  (S.  173),  sondern  gerade  auch  gegenüber  Frankreich  mit
solchen  Kommissionen  gemacht  hatte  (Bd.  IS.  121:°),  war  Bismarck
nicht  geneigt,  sich  erneut  auf  diesen  Weg  zu  begeben.

Schon  in  einem  Schreiben  des  Bundeskanzlere  vom  26.  September  1870  an  das
Preuß.  Stastsministerium  (Akten  des  Pr.  Min.  des  Innern  betr.  die  Unterstützung
der  aus  Frankreich  ausgewiesenen  unbemittelten  Deutschen,  GStA.  Rep.  77  Tit
CXXXIVa,  Krieg  mit  Frankreich  Nr.  2  voL  1)  heißt  es:

„Der  Kgl.  Staatesekretär  Herr  von  Thiele  hat  mir  angezeigt,  daB  fortwährend
zahlreiche  Anträge  wegen  Stipulierung  von  Entschädigungen  beim  Friedensschluß
eingingen,  namentlich  seitene  der  aus  Frankreich  vertriebenen  Deutschen,  seitens
der  Reeder  gekaperter  Schiffe,  seitens  der  Besitzer  von  Assignaten,  sowie  von
Städten,  welche  noch  Kriegsschulden  aus  den  früheren  französischen  Kriegen  zu
decken  haben.

Dem  Kgl.  Staatsministerium  beehre  ich  mich  meine  Ansicht  schon  jetzt  dahin
ganz  ergebenst  auszusprechen,  daß  ich  die  Aufnahme  solcher  speziellen  Entschädigungsansprüche
  in  die  Friedens-Stipulationen  nicht  für  tunlich  erachte.

wird  unsere  Aufgabe  sein,  beim  Friedensschluß  eine  möglichst  große  und
für  slle  Zwecke  ausreichende  Kontribution  zu  erstreben,  deren  Gesamtsumme  'traktatmäßig
  festzustellen  ist.  Wie  dieselbe  nachber  im  einzelnen  zu  behandeln  und  zu
verteilen  ist,  sehe  ich  als  eine  innere  Angelegenheit  an,  über  welche  gesetzlich  oder
im  Verwaltungswege  zu  entscheiden  sein  wird.  Feststellungen  darüber  im  Friedens-