214  $  50.  Deutsch-französischer  Krieg.  Uebersicht.

traktate  würden  für  Ansprüche,  welche  nach  ihrer  qualitativen  und  quantitativen
Berechtigung  vielfachen  Zweifeln  unterworfen  sind,  dutch  Unterschrift  des  Friedensinstruments
  unanfechtbare  Rechtaitel  willkürlich  herstellen  und  palkulatorisch  feetstellen.
  Eine  solche  Aufgabe  e  die  Friedensverhandlungen  auf

Weise  komplizieren  und  eben,  ohne  daß  auch  nur  annähernd  die  ‘wo  lichkeit
gegeben  wäre,  dem  Einzelnen  gerecht  zu  werden.“  Vgl.  hierzu  unten  S.  275°

Demgemäß  ist  dann  im  Präliminarfrieden  und  im  Friedensvertrage
  selbst  der  den  deutschen  Kriegsgeschädigten  aus  irgend  einem
Kriegsanlaß  gegen  Frankreich  zustehende  Entschädigungsbetrag  in
die  Kriegskostenentschädigung  eingerechnet  worden.  Vgl.  hierzu  noch
Bismarcks  Rede  in  der  Reichstagssitzung  vom  2.  Juni  1871,  Verhandlungsberichte
  S.  986  und  über  die  Reedereischäden  unten  S.  275,
über  die  Vertreibungsschäden  unten  S.  296.

Anderseits  waren  mit  der  Kriegskost  g  von  5
Milliarden  Fr.  alle  wechselseitigen  Entschädi  ungentnräche  ausgeglichen,
  insbesondere  also  die  Ersatzansprüche  Frankreichs  und
seiner  Bewohner  für  angerichtete  Schäden.  Bismarck  hatte  ursprünglich
  6  Milliarden  gefordert  und  ermäßigte  diesen  Anspruch
auf  5  Milliarden  zur  Ausschaltung  aller  Gegenansprüche  Frankreichs
wegen  Kriegsschäden  vor  dem  3.  März  1871,  dem  Tage  der
Ratifikation  des  Präliminarfriedens.')

II.  Rechtsanspruch  und  gesetzliche  Feststellung
der  Zuwendungen.

a.  Die  vier  oben  erwähnten  Reichsgesetze  weisen  demgemäß
in  ihrem  Eingang  sämtlich  darauf  hin,  daß  die  für  die  Ersatz
leistungen  erforderlichen  Beträge  „aus  der  von  Frankreich  zu  zahlenden
  Kriegsentschädigung“  zu  leisten  seien.  Auch  in  den  Begründungen
  und  den  Par  ist  vielfach  darauf  hingedeutet
  worden,!s)  daß  eine  Rechtspflicht  zur  Leistung  dieser  Entschädigungen
  weder  als  bestehend  anerkannt,  noch  daß  beabsichtigt
werde,  eine  solche  Rechtspflicht  neu  und  für  die  Zukunft  zu  begründen.
  Die  Hinzufügung  im  Eingange  der  erwähnen  Reichsgesetze
  war  also  doch  mehr  als  eine  bloße  Motivierung  der  Zuwendungen.
  Hätte  Frankreich  die  vereinbarten  Zahlungen,  wie  dies  zB.  bei
den  vereinbarten  Kriegsentschädigungen  nach  dem  russisch-türkischen
Kriege  und  nach  den  Kriegen  mit  China  vorgekommen  ist,  nicht
rechtzeitig  oder  überhaupt  nicht  geleistet,  so  wäre  der  Reichskanzler
ohne  Aenderung  der  Gesetze,  d.  h.  ohne  erneute  Zustimmung  von
Bundesrat  und  Reichstag,  nicht  imstande  gewesen,  die  bewilfigten
Summen  zur  Auszahlung  zu  bringen;  es  hätte  hierzu  ein  Fonds
gefehlt

!)  Vgl.  die  Rede  Louis  Passys  in  der  Sitzung  der  Assemblee  Nationale  vom

6.  September  1871  und  den  Bericht  der  Kommission  zur  Feststellung  des  Zustandes

er  besetzten  Departements,  vorgelegt  der  Assembl&amp;e  Nationale  vom  14.  März  1873
Recueil  des  trait6s  atc.  relstife  A  la  paix  avec  l’Allemagne  (1876)  tome  III  S.

19):  ferner  Sorel,  Histoire  diplomatique  de  I»  guerre  frango-alemande  U,  246.

Vgl.  die  Begrändung  des  de  de  Ag.  Ki  (unten  S.  220)  und  aus  der

1871  S.  997),  a
des  Air  Bähr  (Vechandlungabericht  vom  9.  Sani“  1871  S  10891.