&amp;  50.  Deutsch-französıscher  Krieg.  Uebersicht.  215

b.  Eine  Rechtspflicht  wurde  hiernach,  wie  eben  erwähnt  und
wie  später  im  einzelnen  darzulegen  ist,  für  das  Reich  nicht  begründet,
  weder  gegenüber  dem  einzelnen  ‚Beschädigten,  noch  —  insoweit
  im  Gegensatz  zum  Kri  tz  vom  3.
Juli  1916  8  16  (oben  S.  27°)  —  -  gegenüber  den  Bundesstaaten.  Unter
  dieser  Ablehnung  einer  Rechtspflicht  ist  jedoch,  wie  bereits  oben
Ss.  3  angeführt,  nur  zu  verstehen  die  Feststellung,  daß  durch  diese
Gesetze  in  die  Reichsgesetzgebung  nicht  der  allgemeine  Grundsatz
—  gewissermaßen  verfassungsmäßig,  wie  das  betreffs  der  Enteignung
  in  den  Landesverfassungen  geschehen  war  —  eingeführt  werden
  sollte:  das  Reich  hat  in  Kriegsfällen  die  Verpflichtung,  die
seinen  Untertanen  zugefügten  Schäden  zu  ersetzen.  Vor  dieser  grundeätzlichen
  Feststellung  hatte  man  auch  noch  nach  1871  —  genau
8o  wie  nach  den  bisherigen  Kriegen  (S.  175,  211)  —  eine  starke
Besorgnis,  ausgehend  von  den  drei  schon  oben  S.  212  zusammengestellten
  Gründen:  erstens,  daß  man  damit  dem  Staat  für  alle
Zukunft  eine  Belastung  aufbürde,  die.  sich  nach  späteren  unglücklichen
  Kriegen  vielleicht  als  unerträglich  herausstellen  könnte;  ferner,
  daß  der  Feind  in  ganz  rücksichtsloser  Weise  gegen  einen  besetzten
  -Staatsteil  vorgehen  würde,  wenn  feststände,  daß  dessen  Bewohnern
  ein  Ersatzanspruch  gegen  den  Heimatsstaat  gewährt  sei;
und  endlich,  daß  die  Einwohner  des  Besetzungsgebietes  selbst,  im
Bewußtsein  der  ihnen  von  ihrem  'Staate  in  Aussicht  gestellten
Entschädigung,  kein  erhebliches  Interesse  mehr  an  der  Erhaltung
ihres  Eigentums  gegenüber  dem  andrängenden  Feinde  haben  und
betätigen  würden.  In  der  in  den  Gesetzeseingängen  sich  findenden
Formel  sollte  also  die  Außerordentlichkeit  des  Vorganges  zum  Ausdruck
  gebracht  werden,  ähnlich  wie  dies  in  dem  entsprechenden  französischen
  Gesetz  vom  28.  Juli  1874  mit  den  Worten  geschah:  „Par
derogation  Alalegislation  existante  et  Atitre  extraordinaire‘  (S.  387).

Immerhin  ist,  nachdem  einmal  gewissen  Personen  unter  den
im  Gesetz  aufgeführten  Bedingungen  eine  Entschädigung  in  Aussicht
  gestellt  ist,  wie  schon  oben  S.  34°  erwähnt,  eine  «rechtliche
Grundlage  für  die  Ansprüche  der  Geschädigten  mindestens  insofern
geschaffen  worden,  als  sie  unter  den  Voraussetzungen  der  Gesetze
einen  Rechteanspruch  auf  Gewährung  dieser  Beihilfen  erlangten.’
Wenn  der  Gedanke  der  Begründung  eines  Rechtsanspruchs  von  der
Regierung  und  in  den  Parlamenten  abgelehnt  wurde,  so  geschah
dies  immer  nur  unter  dem  Gesichtspunkte  der  Verwahrung  gegen

2)  In  einem  Erlaß  des  Oberpräsidenten  von  Elsaß-Lothringen  an  den  Bezirkspräsidenten
  su  Metz  vom  8.  März  1873  ist  dieser  Gedanke  mit  den  Worten  zum
cko  gebracht  worden:  „Die  Kommission  hat  nur  zu  prüfen,  ob  im  einzelnen

Fall  die  durch  das  Gesetz  geforderten  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  einer
Entschädigung  vorhanden  sind  oder  une  Sind  dieselben  ihrer  Ansicht  nach  voren,
  80  muß  auch  die  Entschädigung  bewilligt  werden,  da  das  Gesetz  einen
rechtlichen  Anepruch  auf  Vergitung  der  unter  das  Gesetz  fallen
den  Leistungen  begründet  und  die  Kommission  in  keiner  Weise  be  ist,
ganz  willkürlich  einen  olchen  Anspruch  aufzuheben  oder  zu  beschränken“  (Acı
gen.  dee  Bezirkspräsidiums  Metz  betr.  Kriegsentschädigungen  und  Einsetzung  einer
hadenersatzkommission,  Bezirkaarchiv  Metz,  Tit.  VIII,  Sect.  B,  Nr.  7,  vol.  2).  In
einem  gleichen  Erlal  vom  28.  Mai  1874  heißt  es  ferner  mit  Recht:  „Der  \Erlaß