216  $  50.  Deutsch-französischer  Krieg.  Uebersicht.

die  Einführung  der  grundsätzlichen  Entschädigungspflicht  für  die
Zukunft  in  die  Reichsgesetzgebung.  Sinn  und  Zweck  dieser  Verwahrung
  war  der  Hinweis,  daß  das  Deutsche  Reich,  mit  Rücksicht
auf  die  große  —  und  unter  Hineinziehung  der  Kriegsschäden  bemessene
  —  Kriegsentschädigung  für  den  beendeten  Krieg  und  nur
für  diesen  aus  Billigkeitsgründen  Beihilfen  gewähren  wolle,  unter
gewissen  Voraussetzungen,  und  hinsichtlich  der  Auslandsdeutschen
und  der  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer  —  auch  .nur  zu  bestimmten
Beträgen;  daß  das  Reich  sich  aber  für  die  Folgezeit  die  erneute
Entschließung  nach  jedem  Kriege  vorbehalte.  ‘°  Es  kam  also  der
Gedanke  zum  Durchbruch,  der  später  in  $  35  des  Deutschen
Kriegsleistungsg  seinen  Ausdruck  gefunden  hat  (Bd.  IS.  263  ff.
und  unten  S.  336).

In  dem  gesetzlichen  Rahmen  entstand  aber,  wenn  auch  nicht
gegenüber  den  einzelnen  Geschädigten,  so  doch  gegenüber  den  gesetzgebenden
  Faktoren,  die  politische  Pflicht  der  Reichsregierung,
die  bewilligten  Summen  den  Beteiligten  zufließen  zu  lassen,  und
diese  wurden  insofern  von  der  Willkür  der  Beamten  und  des  Herrschers,
  wie  sie  den  bisherigen  Gnadenerweisen  anhaftete,  unabhängig.
Hätte  es  damals  schon  den  $  839  BGB.  gegeben,  so  hätten  ‘die  Beteiligten
  zwar  nicht  gegen  das  Reich  auf  Leistung  des  Ersatzes,
wohl  aber  gegen  die  die  Ausführung  der  Schadensgesetze  unterlassenden,
  verzögernden  oder  gesetzwidrig  bewirkenden  Beamten  auf
Schadenersatz  wegen  Verletzung  von  Dienstpflichten  klagen  können
und  das  Reich  hätte  nach  Erlaß  des  Reichsbeamtenhuftungsgeset
vom  22.  Mai  1910  für  die  schuldiegen  Beamten  eintreten  müssen.
Darin  liegt  der  große  Fortschritt  der  Reichsgesetze  vom  14.  und
22.  Juni  1871  gegenüber  den  in  Preußen  und  Oesterreich  nach  '
dem  Kriege  von  1866  durch  Kabinetsordres  der  Herrscher  zugesicherten
  Entschädigungen,  die  auch  in  der  Verwaltungsübung  bisweilen
  noch  als  auf  Gnade  beruhend  bezeichnet  wurden  (8.:186).  Ein
fester  in  das  Rechtsgebäude  eingefügter  Grundsatz,  wie  er  sich  für
die  Enteignung  zB.  schon  in  $  75  Einleitung  zum  ALR.  und  $  9
PrVU.,  und  für  bestimmte  Kriegsleistungen  im  PrKGL.  vom  11.
Mai  1851  aufgestellt  findet:  daß  gewisse  vom  Staate  ausgehende
Inanspruchnahmen  dem  Untertan  einen  im  Rechtswege  verfolgbaren
Anspruch  auf  Entschädigung  gewähren,  ist  zwar  auch  jetzt  noch
nicht  geschaffen  worden.  Aber  die  Natur  bloßer  gnadenweiser  Zuwendungen
  haben  die  reichsgesetzlich  bewilligten  Entschädigungen  .
jedenfalls  verloren,  und  das  war  für  die  Geschädigten  die  Hauptsache.
  Aus  dem  Entwicklungsabschnitt  der  von  der  Willkür  des
Herrschers  und  seiner  Beamten  abhängigen  Zuweisungen  war  man
endgültig  herausgekommen.  Die  gesetzmäßige  Verteilung  der  bewilligten
  Beträge  war  einer  Kontrolle  unterstellt,  zwar  noch  nicht
der  der  Gerichte  oder  Verwaltungsgerichte,  aber  der  des  Reichstags‘

des  ganzen  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871  mag  wohl  als  eine  Liberalität  bezeichnet
werden;  die  Bewilligungen  aber  auf  Grund  des  Gesetzes  erscheinen  nicht  mehr
ale  Liberalitäten“  (Acta  gen.  des  Bezirkspräsidiums  Metz  betr.  die  Entschädigungskommission,
  Bezirksarchiv  Metz,  Tit.  VIII,  Sect.  B,  Nr.  15).