$  50.  Deutsch-Eranzösischer  Krieg.  Uebersicht.  217

und  des  Rechnungshofes.  Das  gab  den  Geschädigten  die  Sicherheit
der  ordnungsmäßigen  Vollziehung  der  beschlossenen  Gesetze.

DI.  Art  und  Umfang  des  Ersatzes.

a.  Von  einer  Ausgleichung  (Peräquation)  unter  den  durch
die  Kriegsereignisse  verschieden  betroffenen  Untertanen  konnte  naturgemäß
  keine  Rede  mehr  sein;  diese  ältere  Form  des  Kriegsschädenersatzes
  (S.  27)  war  überwunden.  Das  Reich  zahlte  die  erforderlichen
  Beträge  bar  aus  seinen  Mitteln,  oder  vielmehr  aus  der
von  Frankreich  erhaltenen  Kriegsentschädigung,  den  fünf  Milliarden.

b.  Der  Umfang  der  als  ersatzpflichtig  anerkannten  Schäden
ist  eng  begrenzt.  Insofern  ist  der  Fortschritt  gegenüber  den  Vorgängen
  nach  1866  nicht  gerade  erheblich:  man  könnte  sogar  von
einem  Rückschritt  sprechen.  Es  macht  sich  hier  wiederum  (S.  179)
die  altpreußische  Sparsamkeit  geltend;  die  mafßgebende  Beamtenschaft
  hatte  sich  in  den  größeren  Verhältnissen  noch  nicht  zurechtgefunden.
  Daher  tragen  Vorlagen  und  Verhandlungen  den  Stempel
  ausgesprochener  Solidität,  ein  Charakter,  den  die  Vorgänge  bei
Behandlung  der  Schäden  des  Weltkrieges  mitunter  vermissen  lassan-(oben
  S.  27°:  und  S.  178).  Trotz  der  glänzenden  Finanzlage  trat
bei  den  Beratungen  des  allgemeinen  Schädengesetzes  und  des  Reedereigesetzes
  eine  gewisse  Angst  in  die  Erscheinung,  vor  Feststellung
des  ungefähren  Gesamtbetrages  der  erforderlichen  Aufwendungen  die
Gesetze  zu  verabschieden.  Das  ergibt  die  Einführungsrede  des  Präsidenten
  des  Reichskanzleramts,  Staatsministers  Delbrück,  in  der
Reichstagssitzung  vom  2.  Juni  1871  (Verhandl.  S.  979)  und  die
Rede  des  Abg.  v.  Benda  (S.  981).  Dieser  brachte  zum  Ausdruck,
daß  die  in  Antrag‘  gekommenen  Gesetze  nur  dann  verabschiedet
werden  könnten,  wenn  die  Sicherheit  bestände,  daß  auf  die  Steuerkräfte
  des  Landes  für  die  übrigen  dem  Reich  obliegenden  Leistungspflichten
  nicht  werde  zurückgegriffen  werden  müssen.

IV.  Gesamthöhe  der  vom  Deutschen  Reiche  aufge
wendeten  Kriegsschädenvergütungen.

Nach  der  „Nachweisung  der  Ausgaben  aus  der  französischen
Kriegskost  tschädigung  (Bundesratsdrucksache  Session  1879.80,
Anlage  zum  Protokoll  vom  6.  Juli  1880)  hat  erfordert:

a.  das  Landschädengesetz  (S.  222)  :)  M.  115,682,629.32
b.  das  Reedereigesetz  (S.  273):  M.  16,753,655.06
c.  das  Auslandedeutschengesetz  (S.295)  :  M.  6,000,000

dazu  7  Mill.  Fr.  Kontributionen

S.  296)  3  8l  -)  M.  5,670,000M.  11,670,000.—
d.  das  Kriegsteilnehmerßesetz  (S.  308):  M.  12,000,000.—
insgesamt’)  M.  156,106,284.38

3)  Später  noch  etwas  erhöht;  vgl.  unten  S.  231.
j  2  Der  den  Auslandedeutschen  zugebilligte  Betrag  ist  1871  an  die  einzelnen
deutschen  Staaten  nach  Verhältnis  der  Kopfzahl  der  Ansgewiesenen  verteilt  und
in  die  Rechnung  gleich  ähnlichen  Ueberweisungen  durch  Absetzung  von  der  Einnahme
  aus  der  Kriegekostenentschädigung  zur  erausgabung  gebracht  worden.

5)  Zur  Beleuchtung  des  ganz  eren  Umfanges  der  Schäden  des  Weltkrieges