218  $  51.  Landschädengesetz.  Vorgeschichte.

I.  Abschnitt.  Die  Reichsgesetzgebung.

A.  Das  Reichsgesetz  betr.  den  Ersatz  von  a)  und

Kriegsleistungen  vom  14.  Juni  1871  (Land

8  51.  I.  Vorgeschichte  des  Gesetzes.

A.  Bis  zur  Binbringung  des  Gesetzes.)

I  Schäden  im  Besetzungsgebiet.  -

Am  27.  September  1870  war  Straßburg  übergeben  worden.
Schon  am  29.  September  ordnete  Bismarck  telegraphisch  an,  daß
die  Belagerungsschäden  festgestellt  werden  sollten.  Zu  diesem  Zwecke
wurde  eine  Generalkommission  eingesetzt,  der  für  jeden  der  vier
Kantone  der  Stadt  Unterausschüsse  unterstellt  wurden.  Die  Anmeldung
  erfolgte  nach  einem  bestimmten  Formular.

Nach  dem  Fall  von  Metz  beantragte  der  Zivilkommissar  für
Elsaß  und  Deutsch-Lothringen  am  19.  November  1870  die  Einsetzung
einer  Kri  Eine  solche  wurde  gebildet  unter
  dem  Titel  einer  „Generalkommission“.  Die  Feststellung  erfolgte
gemäß  einem  Reglement  „betr.  das  Verfahren  bei  Feststellung  der
durch  die  kriegerischen  Ereignisse  in  Metz  entstandenen  Schäden“
vom  10.  Dezember  1870.:)  Die  so  festgestellten,  aber  vorläufig  noch

)

sei  schon  hier  (unt.  8  99)  darauf  hingewiesen,  daß  bei  der  Beratung  des  Kriegsschädenfeststellungsgesetzes
  vom  3.  Juli  1916,  durch  welches  .das  Reich  die  inländischen

bschäden  auf  die  Reichskasse  übernommen  hat,  allein  die  durch  die  Russeneinfälle
  in  Ostpreußen  verursachten  Sachschäden  auf  11  :bis  11/,  Milliarden  geschätzt
  worden  sind.

1)  Vgl.  zu  Fol  endem  die  Acta  gen.  des  Bezirkspräsidiums  Metz  „betr.  Kriege"
entschädigung  und  Einsetzung  einer  adenseraatzkommission“  —  Art  ezirksarchiv
  Metz,  it.  VII,  Sect.  B,  Nr.  7);  ferner  „beir.  die  Entschädigungskommission
  für  die  Regulierung  der  Kriegsleistungen“  und  „betr.  die  Kommission
zur  Featsetzung  der  für  Kriegsleistungen  zu  gewährenden  Unterstützungen“

Art.  —  (Bezirksarchiv  Metz,  Tit.  VII,  Sect.  B,  Nr.  15  und  19).
Von  großer  Bedeutung  für  das  ganze  Enter  tschädigungsverfahren,  insbesondere
in  Elsaß-Lothringen,  ist  ferner  ein  Bericht  des  Vorsitzenden  der  Metzer  Entschädingekommission
  vom  2.  Juni  1878.  In  dieser  ausgezeichneten  Denkschrift  sind
ie  zahlreichen  begangenen  Fehler  und  dungeschicklic  eiten  rückhaltlos  beleuchtet
(Acta  specialia  betr.  die  Liquidieru  schädigun  verfahrens  und  Fortgang
deaselben,  Bezirksarchiv  Metz,  Tit.  V  A  Sect.  B  N
e  Akten  des  ehemaligen  Reichskanzleramtes  befinden  sich  jetzt  im  Reicheamt
des  Innern  Abt.  I  A.:  Acta  betr.  das  Gesetz  wegen  Ersatzes  von  BC)
und  Kriegsleistungen  im  Kriege  mit  Frankreich  Milit.  gen.  43/19  vol.  I—III.

»)  Es  wurden  ein  „leitender  Ausschuß“  und  fünf  „Subkommissionen‘‘  gebildet.
Festgestellt  werden  solite  nur  der  wirkliche,  unmittelbar  durch  die  kriegerischen
  Ereignisse  verursachte  Schaden,  unter  Ausschluß  jedes  entgangenen  Gewinnee,
  des  mittelbaren  oder  künftigen  Schadens,  sowie  der  von  einer  Militärbehörde
  gemachten  Anforderungen  um  der  durch  die  Rinderpest  veranlaßten
Schäden  (Amtsblatt  für  Lothringen  1871,  S.  34).  Aehnliche  Reglements  ergingen
für  Falzburg,  Bitsch  und  Diedenhofen  (Amtsblatt  für  Lothringen  1871,  S.  146,

’  ).

Nach  Edgar  Loening,  Die  Verwaltung  des  Generalgouvernements  im  Elsan
(11874),  S.  1  157,  war  die  Entschädigung  für  die  Kriegelieferungen  und  der
Ersatz  der  Kriegsschäden  schon  unmittelbar  nach  der  Okkupation  des  Landes  in
Aussicht  genommen.  Schon  am  2.  September  1870  ‘war  an  alle  Maires  die  Auf-