&amp;  51.  Landschädengssetz.  Vorgeschichte.  219

jeder  rechtlichen  und  finanziellen  Grundlage  entbehrenden  Vergütungsansprüche
  scheinen  von  Gläubigern  der  Geschädigten  mit  Beschl

belegt  worden  zu  sein,  noch  bevor  das  Reich  eine  ‚Ersatzpflicht
übernommen  hatte.  Denn  am  29.  Mai  1871  erging  eine  in  den  „Amtlichen
  Nachrichten  für  Elsaß-Lothringen“  Nr.  14  veröffentlichte

Verordnung  des  Generalgouverneurs  Im  Eisıd  vom  29.  Mai  1871:

Kraft  der  mir  von  Se.  Majestät  verliehenen  Machtbefugnis  verordne  ich,
was  neigt:  Die  Vergütungen,  weiche  für  die  durch  den  letzten  Krieg  herbeigel
  ührten  Schäden  aus  Reichsfonds  werden  angewiesen  werden,  unterliegen  nicht
er  Beschlagnahmung  auf  Grund  der  Art.  537  ff.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung.?)

I.  Schäden  im  reichsdeutschen  Gebiete.

sind  vor  allen  in  Rheinpreußen  (besonders  durch  Beschießung
von  St.  Johann  und  der  Bahnstrecke  St.  Johann-Styringen-Malstadt)
und  in  Baden  (Beschießung  von  Stadt  und  Dorf  Kehl  und  von  Alt-Breisach;
  entstanden.  Am  28.  März  1871  (Bundesratsdrucksache
1871  Nr.  37)  beantragte  Baden,  der  Bundesrat  wolle  beschließen:

-1)  Der  durch  die  Beschießung  von  Stadt  und  Dorf  Kehl  und  Alt-Breisach
(sowie  vor  Saarbrücken)  verursachte  Schaden  sei  aus  Mitteln  des  Reiches  zu  ersetzen
  und  die  Entschädigung  so  bald  ale  tunlich  aus  der  französischen  Kriegskontribution
  zu  bezahlen.

2)  Zu  ersetzen  sei  der  positive  Verlust,  nicht  der  entgangene  Gewinn;  überdies
  sei  den  Bewohnern  der  beschädigten  Orte  eine  billige  Vergütung  dafür  zu
gewähren,  daß  sie  längere  Zeit  ihren  Aufenthalt  auswärts  nehmen  mußten.

3)  Der  Schade  sei  vor  einer  durch  die  Landesregierung  zu  bestellenden
Behörde  zu  liquidieren,  wobei  es  dem  Reiche  vorbehalten  bleibt,  sich  in  geeigneter
  Weise  über  die  Einhaltung  der  für  die  Schadensliquidation  aufgestellten
Grundsätze  zu  vergewissern.

Der  Antrag  wurde  dem  Ausschuß  für  Rechnungswesen  überwiesen.
  Dieser  sah  in  seinem  Berichte  vom  9.  Mai  1871  (Bundesratsdrucksache
  1871  Nr.  86)  von  einem  Eingehen  auf  die  Frage
der  allgemeinen  Verbindlichkeit  des  Staates  zum  Ersatze  von  Kriegsschäden
  ab,  da  mit  Rücksicht  auf  die  Geringfügigkeit  des  Schadenumfangs
  und  die  Höhe  der  zur  Verfügung  stehenden  Kriegsentschädigung
  die  Billigkeit  einen  Ersatz  aus  Reichsmitteln  als  selbstverständlich
  erscheinen  lasse.  Der  Badische  Antrag  wurde  daher
im  wesentlichen  gebilligt;  nur  der  unter  Nr.  2  beantragte  Ersatz

lorderung  erlassen  worden,  alle  Leistungen  der  Gemeinde  und  der  Einzelnen  beim
Unterpräfekten  anzumelden.

j)  Die  verbündeten  Regierungen  hatten  von  vornherein  die  Wiederangliederung
  des  Elsaß  ins,  Auge  gefaßt  und  daher  schon  vor  Kriegsschluß  Maßnahmen  getroffen,

  um  die  den  Krieg  herbeigeführten  Störungen  des  Wirtschaftslebens
  tunlichst  zu  been  or  x  wurde  den  Eigentümern  der  zerstörten  Gebäude
der  Wiederaufbau  durch  er  Enrögistrements-,  Transcriptions-  und  Stempelgebühren

  für  die  Verträge  rn  Bauhandwerkern  und  für  Kaufverträge  und  Darehen
  zeet  „rollig  ‚erlassen  (Verordn.  vom  16.  Dezember  1870).
Kinp  der  Rinderpest  wurden  durch  Verordnungen  vom  3.  Dezember

1576  Maon  hmen  getroffen.  Danach  wurde  für  die  auf  behördliche
  Anordnung  getöteten  ‚en  and  für  die  an  Rinderpest  zugrundegegangenen  Tiere
in  Uebereinstimm  mit  dem  Bundesgesetz  vom  7.  April  1869  voller  Wertersatz
zugesichert,  währ  das  französische  Gesetz  vom  30.  Juni  1866  eine  Vergütung
nur  in  Höhe  von  zwei  Dritteln  zubilligte.

Vgl.  zu  Vorstehendem  Edgar  Löning,  Die  Verwaltung  des  General-Gouvernements

  im  ElissD  (1874),  S.  153  ff.