220  8  51.  Landschädengesetz.  Vorgeschichte.

der  Flüchtungskosten  wurde  nicht  zugestanden,  da  die  Fälle  zt  verschieden

  lägen  und  A  gungen  unter  Umständen  zu
einem  doppelten  Ersatz  führen  könnten,  "zB.  wenn  für  Vorräte  Verütung
  gewährt  werde,  die  bei  nichtverändertem  Aufenthalt  zum

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nterhalt  der  Flüchtlinge  gedient  haben  würden.

b.  Der  Gesetzentwurf.

Der  aus  den  Beratungen  des  Bundesrats  hervorgegangene  Entwurf
  wurde  am  29.  Mai  1871  dem  Reichstage  vorgelegt  (Reichstagsdrucksache
  I.  Session  1871  Nr.  168)  als

Gesetzentwurf,  den  Ersatz  von  Kriegeschäden  und  Kriegsleistungen  betreffend.

Art  1.  Für  Schäden  an  Mobilien  und  Jmmobilien,  welche  im  Laufe  des  letzten
Krieges  seitens  des  französischen  oder  deutschen  Heeres  durch  Beschießung  in
dem  bisherigen  Bundesgebiete  oder  in  Elsaß-Lothringen  beiegener  Orte  oder  durch
Brandiogung  zu  militärischen  Zwecken  in  solchen  ten  verursacht  worden  sind,
wird  den  bereitesten  Mitteln  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  -  Kriegsentschadigun
  nach  folgenden  Grundsätzen  Vergütung  gewährt.

)  Die  zerstörten  Immobilien  und  Mobilien  werden  nach  dem  vollen  Wert
vergütet  Hat  nur  eine  Beschädigung  der  Sachen  stattgefunden,  so  wird  für  die
hieraus  erwachsene  Wertsverminderung  Ersatz  geleistet.

2)  Unter  dem  in  Nr.  1  gedachten  ‚Werte  ist  derjenige  zu  verstehen,  welchen
die  Sachen  zur  Zeit  ihrer  Zerstörung  bzw.  Beschädigung  gehabt  habe:

3)  Für  Verluste,  welche  du  Versicherung  gedeckt  sind,  wird  Entschädigung
  nicht  gewährt.

4)  Der  Anspruch  auf  Vergütung  kann  in  Beziehung  auf  Immobilien  vom
Eigentümer,  in  Beziehung  auf  Mobilien  nur  von  denjenigen  "Beschädigten  erhoben
werden,  welche  zur  Zeit  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  in  Deutschland  ihren
Wohnsitz  haben.  Beschädigten,  welche  nicht  deutsche  Angehörige  sind,  wird  die
Vergütung  nur  dann  gewährt,  wenn  die  Regierung  ihres  Heimatlandee  für  den
gleichen  Fall  die  Gegenseitigkeit  zusagt.

Art.  2  Aus  der-in  Art.  1  gedachten  Kriegsentschädigung  werden  ferner
diejenigen,  Kriegsleistungen  vergütet,  welche  von  den  Bewohnern  von  Elsa
ringen  im  Laufe  des  letzten  Krieges  auf  Annordnung  der  deutschen  Militärbehörden

gegen  Anerkenntnis  der  letzteren  geleistet  worden  sind.

Die  Vergütung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  über  die  Vergütung  von  Kriegsleistungen
  im  Norddeutschen  Bunde  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmygngen.

Art.  3.  Ueber  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  .  Bestimmungen  zu  ge  ,
währende  Vergütung  wird  für  jeden  einzelnen  Fall  durch  Kommissioneh  endgültig
entschieden,  welche  von  der  Landesregierung,  in  Elsaß-Lothringen  vom  Reichekanzler
zu  bilden  sind.  Die  Beschlüsse  der  Kommissionen  werden  nach  Stimmenmehrheit
gelaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  Kommissionen
  haben  das  Recht,  die  Behörden  selbständig  zu  requirieren,  Zeugen  eidlich
zu  vernehmen  oder  vernehmen  zu  lassen,  eidesstattliche  Versicherungen  abzunehmen
oder  abnehmen  zu  lassen,  auch  den  Liquidanten  präklusivische  Fristen  für  die  Anmeldung
  oder  Begründung  ihrer  Forderungen  zu  bestimmen,

Art.  4.  Die  Auszahlung  der  nach  Art.  3  festgestellten  Vergütung  an  die  Beteiligten
  geschieht  durch  die  Landesbehörden.  Die  letzteren  sind  berechtigt,  die
von  ihnen  etwa  gewährten  Vorschüsse  in  Abzug  zu  bringen.

Die  Begründung  dieses  Gesetzentwurfs  lautete:

Während  des  letzten  Krieges  haben  im  bisherigen  Bundesgebiete  die  Orte
Kehl  (Stadt  und  Dorf),  Altbreisach  und  Saarbrücken  durch  Beschießung  seitens  des
französischen  Heeres,  und  in  Elsaß-Lothringen  zahlreiche  Ortschaften  -  durc
schießung  von  seiten  des  deutschen  Heeres  Schaden  erlitten.  Aus  Straflburg,
Schlettstadt,  Breisach  und  Thionrille  sind  bis  jetzt  57700000  Fres.  hierfür  liquidiert.
  Ein  Rechtsanspruch  auf  Vergütung  dieses  Schadens  steht  den  Beteiligten
nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  gegen  die  kriegführenden  Teile  allerdings  nicht
zu.  Erhebliche  Billigkeitsgründe  sprechen  indes  dafür,  daD  aus  der  von  Frankreich
  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung  eine  Vergütung  jener  Schäden  gewährt