8  51.  Landschädengesetz.  Vorgeschichte.  221

werde.  Jn  nöch  höherem  Grade  gilt  dies  von  denjenigen  Kriegsleistungen,  welcha
von  den  Bewohnern  Eisaß-Lothringens  im  Laufe  des  letzten  Krieges  auf  Anordnung
  der  deutschen  Militärbehörden  und  gegen  Anerkenntnis  der  letzteren  ausgeführt
  worden  sind.  Denn  diese  Leistungen  sind  dem  deutschen  Heere  unmittelbar
zugute  gekommen  und  von  Personen  ausgeführt  worden,  welche  durch  Geburt  oder
Wohnsitz  einem  gegenwärtig  deutschen  Lande  angehören.

Ueber  die  Vergütung  der  durch  Beschießung  entstandenen  Schäden  an  Mobilien
  und  Immobilien  bestimmt  der  Art.  1  des  vorliegenden  Gesetz-Entwurfes.
Diejenigen  Zerstörungen,  welche  durch  Brandlegung  .zu  militärischen  Zwecken  herbeigeführt”
  worden,  sind  den  durch  Beschießung  verursachten  ‘Schäden  gleichzustellen;
  es  bedarf  jedoch  kaum  der  Erwähnung,  daß  die  etwa  als  Strafmalregel
  angeordnete  Niederbrennung  von  Häusern  als  zu  militärischen  Zwecken  erfolgt
nicht  zu  betrachten  sein  würde.

Die  Gewährung  einer  ayergütung  für  zerstörles  Eigentum  an  Ausländer  wird
in  Nr.  4  des  Art  1  von  usage  der  Reziprozität  seitens  der  Regierung  des
Heimatstaates  der  Beteiligten  abhängig  gemacht,  während  nach  Art.  3  die  Vertung

  der  Kriegsleistungen  der  Natur  dieser  Leistungen  entsprechend  ohne  Rücksicht
  auf  solche  Gegenseitigkeit  auch  an  Ausländer  erfolgen  so

ie  nach  Art.  3  einzusetzenden  Kommissionen  werden  nicht  blo@  über  die

ündung  und  die  Höhe  des  Anspruches,  sondern  auch  darüber,  ob  die  einzeinen
  Liquidanten.ihre  Aktiv-Legilimation  im  Sinne  ‚des  Art.  1  Nr.  4  geführt,  endgültig
  zu  entscheiden  haben.

C.  Die  Verhandlungen  im  Reichstag‘)

führten  zu  zwei  wesentlichen  Veränderungen  des  Gesetzentwurfs.

I.  Ein  Antrag  Bähr-Lame  !  (Reichstagedrucksache  I.  Session
1871  Nr.  181)  faßte  die  sprachlich  und  rechtlich  unklare’)  Nr.  4
des  Entwurfs  besser,  fügte  die  Vorschrift  ein,  daß  die  Entschädigung
für  Immobilien  für  Leistung  einer  Sicherheit  wegen  Verwendung
der  Entschädigungsgelder  zur  Wiederherstellung  des  Grundstücks  abhängig
  gemacht  werden  könnte,  gewährte  aber  anderseits  den  Ersatz
für  Grundstücke  Ausländern  auch  ohne  Zusicherung  der  Gegenseitigkeit
  durch  ihren  Heimatsstaat  und  befreite  sie  ferner  von  dem  Erfordernis
  eines  deutschen  Wohnsitzes  zur  Zeit  der  Verkündung  dieges
  Gesetzes.)  Diese  beiden  Voraussetzungen  wurden  also  auf  den
Ersatz  für  bewegliche  Gegenstände  beschränkt  ‚(unten  S.  237).

UI.  Ein  Antrag  v.  Benda-Bamberger  (Reichstagsdrucksache  I.
Session  1871  Nr.  177)  fügte  dem  Art.  III  im  Interesse  einheitlicher
  Auslegung  des  Gesetzes  den  Satz  ein,  daß  die  —  von  den
“  Landesregierungen,  in  Elsaß-Lothringen  vom  Reichskanzler  zu  bildenden
  —  Kommissionen

„bei  ihren  Entscheidungen  an  die  Festsetzungen  gebunden  sind,  welche  der

Bundesrat  zur  Wa  hrang  einer  angemessenen  und  gleichmäßigen  Handhabung  der
Vorschriften  im  Art.  1  treffen  wird“.?)

+)  Verhandlungsberichte  1871,  I.  Legislaturperiode,  1.  Session,  S.  991  ff.  (erste),
1099  ft.  (zweite),  1  1129  f£  (dritte  Lesung).
5)  Vgl.  die  Rede  des  Abg.  Baehr  in  der  Sitzung  vom  9.  Juni  1371  (Verhandl.,

RN).
)  Dieses  Erfo  war  —  wie  aus  der  Rede  des  Abg.  v.  Benda  am  9.  Juni
1871  (Verband.  S.  00)  erhellt  —  hauptsächlich  zu  dem  Zwecke  eingefügt  worden,
um  zu  verhindern,  daß  die  Ostbahn-Gesellschaft,  die  ikren  Sitz  schon  vor  Erlaß
es  Gesetzes  nach  Paris  verlegt  hatte,  wegen  der  in  Straßburg.  eingebüßten  bedentenden
  Werte  aus  der  Kriegsentschädigung  einen  Ersatz  erhielte.  Vgl.  unten

a,  Tatsächlich  —  und  bedauerlicherweise  (unten  S.  225)  —  hat  der  Bundesrat