222  $  52.  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines.

Mit  diesen  Veränderungen  wurde  der  Gesetzentwurf  —  ohne
Kommissionsberatung  —  im  Reichstag  und  im  Bundesrat  angenommen
und  vom  Kaiser  am  14.  Juni  1871  (RGBl.  S.  247)  verkündet  als:

Gesetz,  betreffend.  den  Ersatz  von  Kriegsschäden  und  Kriegsieletungen,  vom
14.  Juni  1871  (RGBI.  S.  247).

Art.  I.  Für  Schäden  an  Mobilien  und  Immobilien,  welche  im  Laufe  des
letzten  Krieges  seitens  des  französischen  oder  deutschen  Heeres  durch  Beschießung
in  dem  bisherigen  Bundesgebiet  oder  in  Elsaß-Lothringen  :belegener  Orte  oder
durch  Brandlegung  zu  militärischen  Zwecken  in  solchen  Orten  verursscht  worden
sind,  wird  aus  den  bereitesten  Mitteln  der  'von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung
  nach  folgenden  Grundsätzen  Vergütung  gewährt.

1.  Die  zerstörten  Immobilien  und  Mobilien  werden  nach  dem  vollen  Wert
vergütet.  Hat  nur  eine  Beschädigung  der  Sachen  stattgefunden,  so  wird  für  die
hieraus  erwachsene  Wortsverminderung  Ersatz  geleistet.

2.  Unter  dem  in  Nr.  1  gedachten  Werte  ist  derjenige  zu  Y  zu  verstehen,  weloben
die  Sachen  zurzeit  der  Zerstörung  bzw.  Beschädigung  gehabt

3.  Für  Verluste,  welche  durch  Versicherung  gedeckt  Fre  wird  Entschädigung
  nicht  gewährt.

tschädigung  für  Immobilien  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit
  des  Beschädigten  gewährt;  jedoch  kann  nach  ‚Umständen  Sicherheitsleistung
  wegen  Verwendung  der  Entschädigungagelder  zur  Wiederherstellung  des
Grundstückes  gefordert  werden.  Entschädigung  für  Mobilien  wird  nur  solchen  Beschädigten,
  welche  zur  Zeit  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  Deutschland  ihren
“Wohnsitz  haben,  und  sofern  sie  nicht  deutsche  Angehörige  sind,  nur  dann  gewährt,
wenn  die  Regierung  ihres  Heimatlandes  für  den  gleichen  Fall  die  Gegenseitigkeit

Art  Il  Aus  der  im  Art.  I  gedachten  Kriegsentschädigung  werden  ferner
diejenigen  Kriegeleistungen  vergütet,  welche  von  den  Bewohnern  von  Elsaß-Lothrin
  en  im  Laufe  des  letzten  Krieges  auf  Anordnung  der  deutschen  Militärbehörden

gogen  Anerkenntnis  der  letzteren  geleistet  worden  sind.

ergütung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  über  die  Vergütung  von  Kriegsleistungen
  im  Norddeutschen  Bunde  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

Art.  III.  Ueber  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  gewährende
  Vergütung  wird  für  ®ioden  einzelnen  Fall  durch  Kommissionen  endgältig
entschieden,  welche,  von  der  Landesregierung,  in  Elsaß-Lothringen  vom  Reichskanzler
  zu  bilden  sind.  Die  Kommissionen  sind  bei  ‚ihren  Entscheidungen  an  die
Festsetzungen  gebunden,  welche  der  Bundesrat  .  zur  Wahrung  einer  angemessenen
und  gleichmäßigen  Handhabung  der  Vorschriften  im  Art,  treffen  wird.  Ihre
Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  Kommissionen  haben  das  Recht,  die  Behörden
selbständig  zu  requirieren,  Zeugen  eidlich  zu  vernähmen  oder  vernehmen  zu  0,
emzesstattliche  Versicherungen  abzunehmen  oder  abnehmen  zu  lassen,  auch  den
Liquidanten  präkinsivische  Frieten  für  die  Anmeldung  oder  Begründung  ihrer  Forderungen
  zu  bestim

Art  W.  Die  Aüs  uszahlung  der  nach  Art.  III  festgestellten  Vergütung  an  die
Beteiligte  mgeschieht  durch  die  Landesbehörden.  Die  leizteren  sind  berechtigt,  die  von  ihnen
etwa  gewährten  Vorschüsse  in  Abzug  zu  bringen.

ll.  Die  Ausführung  des  Gesetzes.
8  52.  Die  Ausführung.  Allgemeines.

A.  Die  Tätigkeit  des  Bundesrats.

‚  Durch  den  Antrag  v.:  Benda  ($S.  221)  war  dem  Art.  III  des
der  Satz  eingefügt  worden:
„Die  Kommissionen  sind  bei  ihran  Entscheidungen  an  die  Feststellungen  gejedoch

  von  der  ihm  hierdurch  eingeräumten  Befugnis  zur  Aufstellung  von  Richtlinien
  einen  nur  geringfügigen  Gebrauch  gemacht  (unten  S.  228).