8  52.  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines.  223

bunden,  welche  der  Bundesrat  zur  Wahrung  einer  angemessepean  und  gleichmäßigen
Handhabung  der  Vorschriften  in  Art.  I  treffen  wird.“

Von  dieser  Möglichkeit  wollte  die  Reichsleitung  ursprünglich
überhaupt.  keinen  Gebrauch  machen.  Das  zeigt  ein  Schreiben  des
Reichskanzlers  an  den  Preußischen  Minister  des  Innern  vom  11.  November
  1871,  in  welchem  Preußen  die  Bildung  der  Kommissionen
anheimgegeben  wird,  „zumal  auch  in  Elsaß-Lothringen  und  in  Baden
das  erwähnte  Gesetz  in  voller  Ausführung  begriffen  ist“.!)  Sehr
bald  aber  sah  sich  der  Bundesrat  doch  genötigt,  eine  solche  Festsetzung
  zu  treffen.  Die  in  Elsaß-Lothringen  gebildeten  Kommissionen
(S.  230)  hatten  in  dem  Bestreben,  die  Kriegsschädenvergütung  tunlichst
  umfangreich  zu  gestalten,  beschlossen  (S.  234:,  250),

„daß  auch  solche  Zivilpersonen,  welche  infolge  von  Körperverletzung  durch
Beschießung  und  Brandlegung  zu  militärischen  Zwecken  im  letzten  Kriege  Schäden
erlitten  haben,  auf  Grund  des  Art.  I  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871  Anspruch  auf
Schadloshaltung  haben.“

Wegen  dieser  das  finanzielle  Interesse  des  Reichs  schädigenden
und  weder  der  bei  Erlaß  des  Gesetzes  bestimmend  gewesenen  Absicht
  noch  seinem  Wortlaut  entsprechenden  Auslegung  des  Entschädigungs-Gesetzes
  beantragte  der  Reichskanzler  am  4.  Januar  1872
(Bundearatsdrucksache  Session  1871/72  Nr.  1)  eine  Festsetzung  dahin,
  -daß  das  RG.  vom  14.  Juni  1871  auf  Personenschäden  unanwendbar
  sei:  Er  gab  anheim,  in  den  geeigneten  Fällen  beim  Vorliegen
  vor  Billigkeitsgründen  aus  Landesfonds  Schadloshaltungen  zu
gewähren.

Dementsprechend  erging  die  Festsetzung  des  Bundesrats  vom
23.  Januar  1872  (Protokolle  1872  $  16).  Weitere  Festsetzungen
sind  nicht  erfolgt,  außer  den  Kriegsleistungen  (S.  267).

B.BildungundGeschäftsgangderKommissionen.'}

I.  Allgemeines.  _

Nach  Art.  III  des  Gesetzes  waren  die  Kommissionen  von  der
Landesregierung,  in  Elsaß-Lothringen  vom  Reichskanzler  zu  bilden.
Ein  Instanzenzug  wurde  nicht  gewährt.  Vielmehr  waren  die  Entscheidungen
  der  Kommissionen  endgültig.  Die  letzteren  waren  zwar
hinsichtlich  der  Angehung  der  Behörden,  der  eidlichen  Vernehmung
von  Zeugen,  der  Abnahme  eidesstattlicher  Versicherungen  mit  richterlichen
  Befugnissen  ausgestattet.  Die  beamteten  Mitglieder  der
Kommissionen  fühlten  sich  aber  in  Ansehung  der  Geschäftsführung

1)  Abschrift  in  den  Akten  des  Pr.  Staatsministeriums  betr.  die  Leistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Kriege,  Abt.  Y,  Tit.  VIII  2,  Nr.  1

2%.  Juni  1874  (in  den  S.  218!  bezeichneten,  jetzt  im  Reichsamt  des  Innern  befindichen
  Akten  des  ehemaligen  Reichekanzleramts).  Danach  waren  für  Kriegsschäden
an  V.  en  istungen  in  Elsaß-Lothringen  damals  gewährt:
in  Preußen  719  Rtl.
in  Baden  1  078,176  RtL

in  Elssß-Lothringen  22  700,000  Rt.
insgesamt  23  805,895  RiL  ,
Zu  einem  endgültigen  Abschluß  war  das  Entschädigungswerk  aber  auch  dama!s
poch  nicht  gekommen;  dem  am  5.  Dezember  1875  forderte  der  Bundesrat  (Protokolle
$  483)  den  Reichskanzler  auf,  auf  die  baldige  Beendigung  hinzuwirken.