8  62.  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines.  235

setze  unterzuordnen,  nicht  selbst  eingriff,  sondern  eine  Festsetzung
des  Bundesrats  veranlaßte  (S.  223).  Daß  beim  Vorliegen  eines  Kommissionabeschlusses
  das  nachträgliche  Eingreifen  einer  Verwaltungsbehörde
  für  den  bereits  entschiedenen  Einzelfall  unzulässig  war,
unterlag  nach  dem  Wortlaute  des  Art.  II  („endgültig  ent
schieden‘)  keinem  Zweifel.‘)

Bei  dem  Fehlen  eines  Rechtsmittelzugs  mit  einer  für  das  ganze
Reich  zuständigen  höchsten  Instanz  und  mit  Rücksicht  auf  die
mangelnde  Bereitwilligkeit  des  Bundesrats,  von  der  ihm  in  Art.  III
gegebener,  Möglichkeit  zu  Festsetzungen  umfassenden  Gebrauch  zu

sammenstellungen  von  den  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871  gezahlten
Vergütungen  für  die  durch  Beschießung  oder  Brandlegung  zu  militärischen  Zwecken
während  des  Krieges  von  1870/71  im  Regierungsbezirk  Trier  entstandenen  Schäden
in  einem  Schreiben  vom  2.  März  1876  —  RKA.  Nr.  II  10759  —  hervorgehoben
“worden  ist,  daD  nach  Art.  3  des  Gescizen  über  die  nach  Maßgabe  des

zu  gewährende  Vergütung  die  betr.  Kommission  endgültig  zu  entscheiden  it,
und  daß  dieser  Bestimmung  gegenüber  die  Frage,.  ob  eine  nach  der  Entscheidung
der  Kommission  gewährte  Entschädigung  nach  dem  Gesetze  zugebilligt  werden
konnte,  einer  weiteren  materiellen  Erörteru  nicht  zu  unterziehen  sei,  da  sonst
die  Bestimmung,  nach  welcher  die  Entscheidung  der  Kommission  eine  endgültige
sein  soll,  ohne  Bedeutung  sein  würde.  Da  ich  durch  die  Verhandlungen  der  betr;
Bezirkspräsidenten  in  EissaD-Lothringen  mit  dem  Rechnungshof  diese  Ansicht  für
widerlegt  nicht  zu  erachten  vermag,  so  glaube  ich  auch  jetzt  noch  an  derselben
festhalten  zu  müssen,  wenngleich  gegen  die  Angemessenheit  mancher  Entscheidungen,
  we.che  zu  Erinnerungen  des  Rechnungshofes  Veranlassung  gegeben  haben,  Bedenken
  besteben

In  dem  in  diesem  Eriaß  erwähnten  Schreiben  vom  2.  März  1876  an  den
Rechnungshof  bemerkt  der  Reichskanzler,  daß  „auf  Grund  des  Art.  1  des  (reBetzes
vom  14.  Juni  1871  nicht  nur.  der  unmittelbar  durch  Beschießung  oder  Brandlegung
entstandene  Schaden  zu  ersetzen  sei,  sondern  auch  der  mittelbare  und  namentlich
derjenige  Schaden,  der  sich  als  eine  Folge  derjenigen  militärischen  Maßnahmen
ansehen  läßt,  welche  zur  Vorbereitung  der  Beschießung  oder  Brand  egung  gedient
haben

In  dem  gleichen  Schreiben  wird  die  Anweisung  von  Reisekosten  und  Diäten  an
die  Kommissionsmitglieder  gebilligt,  „weil  diese  Kosten  zur  Feststellung  der  Ersatzleistung
  unvermeidlich  waren,  und  daher  bei  dem  Mangel  einer  das  (jegenteil  angrdnenden
  Gesetzeevorschrift  von  derjenigen  Kasse  zu  leisten  sind,  welche  die  durch

das  Gesetz  vom  14.  Juni  1871  bewilligten  Vergütungen  zu  zahlen  hatte,  also  von
der  Reichskasse‘.  Der  Schriftwechael  mit  dem  Rechnungshofe,  der  sich  bei  dem
vorstehenden  Schreiben  beruhigte,  findet  sich  in  vol.  II  der  S.  2181  bezeichneten
Akten.  Uebrigens  hatte  der  Rechnungshof  selbst  in  einem  Revisionsprotokoll  vom
9.  ‘Juli  1875  I  4  wegen  der  den  Kommissionen  zugewiesenen  Befugnis  zur  endgültigen
  Entscheidung  davon  Abstand  genommen,  auf  Absetzung  der  aschlich  unzweifelhaft
  unbegründeten  Vergütung  zu  bestehen,  welche  eine  Kommission  für
Entwendungen  und  Zeretörungen  durch  marodierende  französische  Soldaten  den

Geschädigten  gewährt  ha

+)  Vgl.  zB.  u  Schreiben  des  oherpränidenten  von  Elsaß-Lothringen  an  den
Präfekten  in  Metz  vom  8.  Dezem  1871  (Akt.  des  Bezirkspräsidiums  Metz  im
dortigen  Archiv,  Til  "Yun,  Sekt.  Be  Nr.  VI,  vol.  1,  Bl.  276):

„Nach  dem  Gesetze  vom  14.  Juni  c.  hat  die  Kommission  nicht  bloß  endtig
  zu  entscheiden,  sondern  es  ist  auch  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  übersen,
  im  einzelnen  Falle  darüber  zu  entscheiden,  ob  und  inwieweit  ein  liquidierter

  Schaden  sich  seiner  Natur  und  Entstehung  .nach  im  Sinne  des  Gesetzes
zur  Vergütung  eignet.“

Ferner  sus  einem  Schreiben  des  Oberpräsidenten  an  einen  Beschwerdeführer,
dem  die  Kommission  in  Metz  die  Fahrnisentschädigung  verweigert  hatte,  weil  er
am  23.  Juni  1871  —  dem  maßgebenden  Zeitpunkte  (S.  237)  —  keinen  Wohnsitz
in  Deutschland  oder  Elsaß-Lothringen  gehabt  habe  (Akt.  im  Bezirksarchiv  Metz,

Helifron,  Kriegsachäden  ıP  16