226  8  52.  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines.

machen  (S.  223),  konnten  Unstimmigkeiten  in  der  Behandlung  der
Schadensansprüche  zwischen  den  verschiedenen  Kommissionen  nicht
ausbleiben.  Sie  wären  noch  schärfer  in  die  Erscheinung  getreten,
wenn  die  Schäden  in  Preußen  und  Baden  nicht  verhältnismäßig  geringfügig
  gewesen  wären,  und  wenn  nicht  in  Elsaß-Lothringen  der
Oberpräsident  und  der  Reichskanzler  durch  einheitliche  —  aber
eigentlich  der  gesetzlichen  Grundlage  entbehrende  —  Anordnungen
die  Uebereinstimmung  in  der  Behandlung  durch  die  verschiedenen
Kommissionen  (S.  230)  in  den  meisten  Fällen  gesichert  hätten.’)

oO.  In  Preußen

wurde  die  Schad  tzi  ission  erst  nach  dem  $.  223  erwähnten
  Schreiben  des  Reichskanzlers  vom  11.  November  1871  eingerichtet
  und  zwar  in  Trier,  da  allein  in  diesem  Regierungsbezirk
die  für  Preußen  in  Betracht  kommenden  Kriegsschäden  entstanden
waren.  .
a.  Unter  dem  5.  Dezember  1871  erließen  die  Minister  des  Innern
und  der  Finanzen  die  unten  folgende  Ausführungsanweisung  (abgedruckt
  im  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Trier  1871  S.  263).  Sie
at  nur

„das  geschäftliche  Verfahren  zum  Gegenstande,  welches  von  der  zur  Feststell
  der  Vergütungen  zu  berufenden  Kommission  beachtet  werden  soll,  da  es
zweifelhaft  erscheint,  ob  den  Landesregierungen  ala  solchen  die  Befugnis  zusteht,
zar  Ausführung  dieser  Vorschriften  in  materieller  Beziehung  Featsetzungen  mit  bindender
  Kraft  zu  treffen.‘“)  °

b.  Der  Gesamtbetrag  der  von  der  Regierungshauptkasse  in  Trier
yorschußweise  geleisteten  und  dieser  von  der  Reichskasse  erstatteten

Tit  VII,  Sekt.  B,  Nr.  25,  vol.  1):  „Auf  Ihre  Eingabe  wird  Ihnen  nach  stattgehabter
  Prüfung  erwidert,  daß  die  Entscheidung  der  Kriegeentschädigungekommission
  über  die  von  Ihnen.  beanspruchten  Entschädigungen  für  Kriegsschäden  und
Kriegeleistungen  gesetzlich  eine  endgültige  ist,  und  ich  daher  nicht  in  der  Lage
bin,  dien  ablehnende  Entscheidung  dieser.  Kommission  zu  ändern.“

.  Vgl.  endlich  die  unfen  S.  234!  erwähnte  Niederschlagung.  Sie  erfolgte  in
Wahrheit  aus  politischen  Erwägungen,  wurde  aber  damit.  gerechtfertigt,  daß  gegenüber
der  als  endgültig  zu  betrachtenden  Entscheidung  der  Kommission  das  Rückforderungsrecht
  zweifelhaft  sei.

5)  So  bestimmt  zB.  der  Öberpräsident  in  einem  Erlaß  an  den  Bezirkgpräsidenten
  in  Metz  vom  8.  November  1873  (Akten  des  Bezirksarchivs  Metz,  Tit  VIII,
Sekt.  B,  Nr.  IV)  hinsichtlich  der  Erhebung  der  festgesetzten  Beträge  durch  Bevollmächtigte,
  „daß  in  Zukunft  die  Aussahlung  an  ndatare  nur  dann  zu  erfolgen
  hat,  wenn  bei  inländischen  Ausstellern  auf  den  Privatvollmachten  die  Unterschrift
  des  Ansstellers  von  dem  Bürgermeister  des  Wohnorts  beglaubigt  und  die
Unterschrift  des  Bürgermeisters  von  dem  betr.  Kreis-  resp.  Polizeidirektor  oder
von  dem  Bezirkspräsidenten  legalisiert  ist.  Bei  ausländischen  Ausstellern  muß  die
Vollmacht  stets  notariell  aufgenommen  und  vom  Bezirkepräsidenten  beglaubigt  sein.
Selbstverständlich  müssen  sämtliche  Vollmachten_mit  dem  nötigen  Stempel  versehen
  sein.‘  .  “

In  der  S.  2181  bezeichneten  Denkschrift  beschwert  sich  der  Vorsitzende  der
Metzer  Kommission  allerdings  darüber,  daB  vom  Reichskanzleramt  und  dem  Oberpräsidenten
  mehrfach  einander  widersprechende  Entscheidungen  ergangen  seien,  wodurch
  bei  den  Kommissionen  die  größte  Unsicherheit  entstanden  sei.

€)  Begleitschreiben  des  Ministers  des  Innern  vom  22.  November  1871  bei  Uebersendung
  des  Entwurfs  der  „Anweisungen“  (S.  227)  an  den  Finanzminister;  Akten  des
Minister.  des  Innern,  Kriegsschäden  Gen.  Nr.  87,  vgl.  2  1GStA.  Rep.  77,  Tit.  LIX),