8  52.  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines.  297

Vergütungen  betrug  83063  Rtl.  3  Sgr.  2  Pf.  darunter  für  Mobiliarschäden:
  28172  Rtl.  25  Sgr.  +  Pf.;  für  Immobiliarschäden:
54  546  Rtl.  12  Sgr.  10  Pf.  und  an  Reisekosten  usw.  der  Mitglieder
  der  Abschät  ion  343  Rtl.  25  Sgr.“%)

Anwelsung
zur  Ausführung  der  Art.  I,  III  und  IV  des  Reichsgesetzes  vom  14.  Juni  1871,  betreffend
  die  Vergütung  der  Kriegsschäden.

1)  Zur  Ermittelung  der  Schäden,  welche  im  Laufe  des  Krieges  gegen  Frankreich
  in’  mehreren  Ortschaften  des  Regierungsbezirks  Trier  durch  Beschießung
oder  durch.  Brandiegung  zu  militärischen  Zwecken  an  Mobilien  oder  Immobilien
verursacht  worden  sind,  sowie  zur  endgültigen  Entscheidung  über  die  den  Beschädigten
  zu  gewährenden  Vergütungen,  wird  auf  Grund  des  Art.  III  des  Gesetzes
  vom  14.  Juni  1871  eine  Kommission  gebildet,  welche  aus  einem  Mitglieds
der  Berirkaregierung  ale  Vorsitzenden,  und  vier  angesehenen  und  unbeteiligten
Eingesessenen  des  Regierungsbezirks,  darunter  mindestens  einem  städtischen  und
einem  ländlichen  Grun  itzer,  als  Mitgliedern  besteht  und  welcher  ein  Rechnungsbeamter
  beigegeben  wird.

Die  Berufung  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  der  Kommission  erfolgt
durch  das  Regierungepräsidium,  welches  die  erfolgte  Konstituierung  der  Kommission
durch  das  Regierungsamteblatt  zur  öffentlichen  Kenntnis  bringt.

2)  Die  Kommission  tritt  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  zusammen.  Zu  ihrer
Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  des.  letzteren  und  mindestens  zweier  Mitglieder
  erforderlich,  Sie  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  :Korrespondenzen  der
Kommission  mit  Behörden  und  Privatpersonen,  sowie  die  Ausfertigungen  der  von
ihr  zu  treffenden  Entscheidungen  erfolgen  ünter  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden.

3)  Sogleich  nach  ihrer  Konstituierung  erläßt  die  Kommission  in  dem  Regierungeblatte
  sowie  in-  den  zur  Publikation  amtlicher  Bekanntmachungen  dienenden
  Lokalblättern  der  Kreise  Ottweiler,  Saarburg,  Saarbrücken  und  Saarlouis  die
Aufforderung  an  die  Beschädigten,  die  durch  Beschießung  oder  Brandlegung  zu
ailitärischen  Zwecken  erlittenen  Schäden  —  und  zwar  die  Mobiliar-  und  die  Immobiliarschäden
  getrennt  —  binnen  einer  von  der  Kommission  zu  bestimmenden,
höchstens  vierwöchentlichen  Präklusivfrist  bei  dem  Vorsitzenden  der  Kommission
Beschäsfign  a  de  und  durch  Angabe  der  Beweismittel  bezüglich  der  Ursache,  .

des  Umfanges  des  erlittenen  Schadens  zu  begründen.

ne  Vergüttngen  enche  welche  innerhalb  der  gestellten  Frist  nicht  in  der  vorheten

  Weise  angemeldet  und  begründet  worden  sind,  bleiben  von
der  Berteksichtigung  zug  uagesch!ossen.?

lich  der  innerhalb  der  gestellten  Präklusivfrist  erfolgten  Anmeldungeu
  hat  as  Kommission  unmittelbar  oder  im  Wege  der  Requisition  von  Ver-€)

  Nach  dem  Bericht  des  Preuß.  Ministers  des  Innern  und  der  Finanzen
an  den  Reichskansier  vom  25.  Juli  1873  und  Rechenschaftsbericht  der  Trierer
Kommission  vom  22.  September  1873  (beide  in  den  S.  218!  bezeichneten  Akten
des  Neighekanzleramten  Bd.  I)  wurden  von  1301  Geschädigten  ‘gefordert  196  225  Rtl.

1  Ser.  6  Pf.  Dfe  Ueberforderung  beruht  aber  hauptsächlich  auf  der  Anmeldung
Yon  Beschwer:  srungen,  die  nicht  vor  die  Kommission  gebracht.  werden  konnten  (Fortifikationsschäden,
  Flurschäden,  Erwerbsverluste

Die  Trierer  Kommission  war  zusammengesetzt  aus  einem  Regieruugsrat  ala
Vorsitzenden  und  4  Berzirkseingesessenen,  je  einem  Kaufmann,  Staatsbaumeister,
Gutebesitzer  und  Oekonomen

?)  Tatsächlich  ist  die  ursprünglich  gesetzte  Ausschlußfrist  mehrfach  verlängert
  worden.  Am  18.  Oktoher  1872  gestatteten  die  Minister  die  Bestimmung
einer  „letzten  vierzehntägigen  präklusivischen  Frist“.  Akten  d.  'Min.  d.  Innern
betr.  die  Vergütung  der  Kriegsschäden  aus  den  Jahren  1870/71  (GStA.  Rep.  17,
Tit  LIX,  Nr.  87,  vol.  3).  Anscheinend  ist  die  letzte  Frist  am  17.  Januar  1873
abgelaufen.  Das  ergibt  ein  Schreiben  der  Pr.  Minister  des  Innern,  des  Krieges
and  der  Finanzen  an  einen  Fuhrmann  vom  2.  Juni  1877  (Fin.-Min,,  Akten  Militaria  D._
r

16*