228  &amp;  52.  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines.

waltunge-  oder  Gerichtsbehörden  durch  Vernehmung  von  Zeugen  resp.  Sachverständigen
  oder  anderweite  Beweisaufnahme  festzustellen:

a)  ob  eine  Zerstörung  oder  Beschädigung  stattgefunden  hat,  resp.  an  welchen
Gegenständen  und  in  welchem  Umfange?

b)  ob  dieselbe  in  der  Tat  durch  Beschießung  resp.  Brandlegung  zu  militärischen
  Zwecken  und  nicht  etwa  auf  andere  Weise  verursacht  worden  ist?

c)  welchen  Wert  die  zerstörten  oder  beschädigten  Gegenstände  zur  Zeit  der
Zerstörung  bzw.  Beschädigung  gehabt  haben  und  —  im  Falle  bloßer  Beschädiog

  —  wm  weichen  Betrag  dieselben  durch  die  Beschädigung  in  ihrem  Werte
vermindert  worden  sind

)  ob  und  in  welchem  Umfange  der  erlittene  Verlust  durch  Versicherung  gedeckt
  worden  ist  resp.  h  gedeckt  werden  wird?

"e)  bei  Mobiliarschäden,  ob  der  Beschädigte  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches
ist  reap.  ob  derselbe  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1871
seinen  Wohnsitz  in  Deutschland  gehabt  hat?

5)  Ist  auf  diese  Weise  die  Tatsache  der  Beschädigung  durch  eine  der  jm
Art.  I  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871  bezeichneten  Ursachen,  sowie  der  Umfang
der  Beschädigung  und  der  Wert  der  zerstörten  resp.  die  Wertsverminderung  der
beschädigten  Gegenstände  nach  der  Ansicht  der  Kommission  hinlänglich  festgestellt,
auch  ermittelt,  0b  und  in  welchem  Umfange  der  Schaden  durch  Versicherung  ge-"deckt
  wird,  so  hat  die  Kommission  darüber  ,  Entscheidung  zu  treffen,  :  ob  und
welcher  Vergütungebeirag  nach  Maßgabe  des  Gesotzes  dem  Beschädigten  zu  gewähren
  ist.

Die  Entscheidung  wird  dem  Beschädigten  durch  Behändigung  einer  Ausfertigung
  oder  zu  Protokoll  eröffnet.  Gleichzeitig  wird  von  der  Kommission  die  Regierung
  unter  Mitteilung  einer  Ausfertigung  der  Entscheidung  wegen  Anweisung
des  festgesetzten  Vergütungsbetrages  auf  die  Regierungshauptkasse  requiriert.

Bei  Verlusten  an  Mobilien,  welche  ein  dem  "Deutschen  Reiche  nicht  angehöriger
  Beschädigter  erlitten  hat,  wird  die  getroffene  Entscheidung  dem
schädigten  einstweilen  nicht  publiziert,  sondern  mit  den  in.  der  Sache  gepflogenen
Verhandlungen  durch  Vermittelung  der  Regierung  dem  Minister  des  Innern  vorgelegt,
  welcher  über  die  Auszahlung  des  von  der  Kommission  festgesetzten  Entschädigungsbetrages
  nach  Maßgabe  des  Art.  I  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871  befinden
  wird.

6)  Die  von  der  Kommission  festgesetzten  und  auf  Reguisition  derselben  von
der  Kegierung  angewiesenen  Vergütungsbeträge  werden  von  der  Regierungshauptkasse
  den  in  der  Entscheidung  benannten  Beschädigten  nach  Feststellung  der
Identität  ihrer  Person  ausgezahlt.

Ansprüche  dritter  Personen  auf  den  Entschädi  gungsbe:  —  insbesondere
etwaige  Ansprüche  von  Realgläubigern  —  bleiben  unberücksichtigt,  soweit  nicht
zugunsten  derselben  Arrestverfügungen  der  zuständigen  Gerichte  vorliegen.

III.  In  Baden

wurden  zwei  Kommissionen  errichtet:  eine  für  Kehl  und  eine
für  Alt-Breisach.  Baden  brachte  beim  Bundesrat  anr  6.  Juli  1871
(Bundesratsdrucksache  Session  1871  Nr.  112)  den  Erlaß  einer  Vollzugsverordnung
  in  Antrag.  Diese  wurde  jedoch  von  Reichswegen
nicht  eriassen  (S.  223)  und  der  Geschäf  ang  der  badischen  Kommission
  wurde  dann  landesrechtlich  geregelt  durch  die  im  Gesetzesund
  Verordnungsblatt  für  das  Großherzogtum  Baden  1871  Nr.  28
S.  149  veröffentlichte

Vollzugeverordnung  vom  22.  Juli  1871  zum  Reichsgesstz  vom  14.  Juni  1871,
den  Ersatz  von  Kriegeschäden  und  Kriegsleistungen  betreffend.

Bildung  von  Kommissionen.

$  1.  Zur  Ermittelung  des  Kriegsschadenersatzes  für  Kehl  (Stadt  und  Dorf)
und  ebenso  für  Breisach  werden  vom  Ministerium  des  Innern  „auf  Grund  des  Art.  3
des  obigen  Gesetzes  Kommissionen  ernannt,  welche  je  aus  5  Mitgliedern,  nämlich
2  Verwaltungsbeamten,  deren  einer  den  Vorsitz  führt,  und  3  Mitgliedern  vom  Be-