8&amp;  62.  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines.  229

sirkaratakollegiam  benachbarter  Amtsbezirke  bestehen.  Diesen  Kommissionen  werden
die  erforderlichen  Rechnungsverständigen  beigegeben.  .
Aufforderung.
Die  Kommission  erläßt  im  Amtsverkündigungeblatt  der  Karlsruher

ag
Vorläufige  A  hme  und  Abschätzung  atsrefunden  haben  oder  nicht  —  bis  zu
einem  bestimmten  Tage  gemäß  88  4  und  7  anzumelden.

Besäglich  der  ingerhalb  dieser  Frist  nicht  angemeldeten  Forderungen  wird  der  Ausschluß
  angedrobt,  welcher  ohne  Eröffnung  eines  Präklusivhescheida  eintritt.

In  dieser  Aufforderung  (8  2)  macht  die  Kommission  zugleich  darauf
aufmerksam,  daß  nach  Art.  I  des  Reichsgesetzes  Entschädigung  gewährt  wird:

l.  nur  für  positiven,  aus  der  Beschießung  entstandenen  Schaden,  wonach  also
insbesondere  Forderungen  wegen  Verlusten  durch  Geschäftsstörung,  wegen  Kosten
für  Fortschaffung  und  Bergung  von  Fahrnissen  und  wegen  auswärtigen  Aufenthalts
von  der  Liquidation  ausgeschlossen  sind  ;

nur  für  denjenigen  wort,  welchen  die  Sachen  zur  Zeit  ihrer  Zerstörung
bzw.  Beschädigung  gehabt  haben;
nur  soweit  die  Verluste  nicht  durch  Versicherung  gedeckt  sind;  daß  ferner
4  Entschädigungen  für  Immobilien  ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit
des  Beschädigten  ;
tschädigung  für  Fahrnisse  dagegen  nur  solchen  Beschädigten,  welche
zur  Zeit  de  Verkündung  des  Gesetzes  in  Deutschland  ihren  Wohnsitz  haben  und,
sofern  sie  nicht  deutsche  Angehörige  sind,  nur  dann  leisten  sind,  wenn  die
Regierung  ihres  Heimatlandes  Hür  den  gleichen  Fall  die  Gegenseitigkeit  zusagt.
Anmeldung  und  Ermittlung  des  Mobiliarschadene.

&amp;  4.  Den  erlittenen  Mobiliarschaden  haben  die  Geschädigten  schriftlich  bei  der
Kommission  durch  geeignete  Ausfüllung  der  für  diesen  Zweck  bestimmten,  beim
Gemeinderat  zu  beziehenden  Formularien  anzumelden.  ‚Den  „Anmeldungen  eind  die
Belege  für  die  Entschädigungsforderungen  (wie  Fal  aktaren
  und  andere  Urkunden,  nötigenfalls  auch  Benennung  von  Zeugen)  beizufügen.

6.  Die  Kommission  prüft  auf  Grund  der  Bemerkungen  und  Anträge  der
Rechnungsverständigen  sowie  der  Referate  ihrer  einzelnen  Mitglieder  die  eingekommenen
  Anmeldungen  und  erhebt  nach  Maßgabe  der  in  Art.  3  des  Reichsgasetzes
ihr  erteilten  Befugnisse  die  Beweise.

Sie  kann  insbesondere  zu  ihrer  Information  zuverlässige,  sachverständige.  mit
den  lokalen  und  individuellen  Verhältniesen  vertraute  Personen,  namentlich  Mitglieder
  der  Gemeindebehörde,  vernehmen,  Erbteilangsakten  und  andere  Urkunden
von  den  Gerichten  zur  Einsicht  requirieren,  auch,  falls  die  Beweiserhebung  weitläufigero
  Verhandlungen  nötig  machen  sollte,  die  Großh.  Bezirksämter  um  deren
Vornahme  ang:

Wird.  von  solchen  .Beschädigten,  welche  nicht  deutsche  Angehörige  sind,
Ersatz  für  Mobilierschaden  beansprucht,  so  setzt  die  Kommission  nur  die  als
‘  Entschädigung  zu  gewährende  Summe  fest  und  legt  die  Akten  dem  Ministerium
des  Innern  zur  weiteren  Entschließung  vor.

Anmeldung  und  Ermittlung  des  Immobiliarschadene.

8  7.  Die  Anmeldung  des  Immobiliarschadens  erfolgt  mündlich  zu  Protokoll
bei  dem  der  Kommission  beigegebenen  Rechnungsverständigen,  und  bezeichnet  ohne
Angabe  der  Schätzung  die  Zerstörungen  und  Beschädigungen

1.  von  Gebäuden,  und  zwar

a.  von  solchen,  welche  im  Feuerversicherungebuche  der  Gemeinde  eingetragen
  sind,

b.  von  solchen,  welche  in  dem  erwähnten  Buche  nicht  eingetragen  sind,  weil
sie  entweder  nach  8  7  des  Gesetzes  vom  29.  März  1852  „die  Feuerversicherungsanstalt
  der  Gebäude  betreffend“  von  der  Teilnabme  an  dieser  Anstalt  ausgeschlossen
oder  nach  8  8  von  derselben  befreit  si

c.  von  Neubauten  und  Verbesserungen,  welche  erst  seit  der  letzten  ordentlichen
  Einschätzung  vorgenommen  und  noch  nicht  eingeschätzt  bzw.  noch  nicht
zum  Feuerversicherungsbuch  eingetragen  sind,