230  8  52.  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines,

2.  von  anderen  Grundstücken  und  liegenschaftlichen  ren  welche  nach
&amp;  38  des  Gesetzes  vom  29.  März  1852  und  $&amp;  13f.  der  Instruktion  I  von  der  Versicherung
  ausgeschlossen  und  bzw.  bei  Ermittlung  der  Neubaukosten  eines  Gebäudes
  nicht  zu  berücksichtigen  sind  (Hof-  und  Garteneinfassungen,  Brunnen,  Bäume,
Garten-  und  Feldgewächse,  bei  Kirchen  die  Orgeln  etc.,  bei  Gewerbs-  und  Fabrikgebäuden
  die  mit  den  Gebäuden  festverbundenen  Maschinen  und  Gerätschaften,
alle  durch  das  Landrecht  für  unbewegliches  Bigentum  erklärten  Sachen  usw.
(88  8—12:  Wertermittlung  bei  Gebäuden.

Feststellung  und  Anweisung  der  Entschädigung  für
Mobilien  und  Immobilien.

&amp;  13.  Glaubt  die  Kommission  eine  angemeldete  Forderung  wegen  mangelnder
oder  ungenügender  Bescheinigung  ganz  oder  teilweise  beanstanden  zu  müssen,
eo  ladet  sie  den  Liquidanten  unter  Hinweisung  auf  die  erforderliche  Ergänzung
der  Belege  zu  einer  Verhandlung  vor,  in  welcher  ihm  freisteht,  seine  Ansprüche
mündlich  selbst  oder  durch  einen  Vertreter  näher  zu  begründen.  Auch  andere
Personen  können  gleichzeitig  zur  Auskunftserteilung  vorgeladen  werden.  Inzwischen
macht  die  Kommission  die  ihr  selbst  noch  möglichen  weiteren  Erhebungen.

&amp;  14.  Sobald  der  Kommission  die  Verhältnisse  eines  Falles  hinreichend  erörtert
  scheinen,  erläßt  sie  nach  freiem  Ermessen  und  bester  Ueberzeugung  die  endgültige
  Entscheidung  über  den  Betrag  der  zu  bewilligenden  Entschädigung.

Entscheidungen  nebst  den  im  Falle  der  Streichung  oder  Ermäßigung  von
Forderungen  beizufügenden  kurzen  Entscheidungsgründen  werden  sowohl  dem  Beschädigten
  als  der  Gemeindebehörde  eröffnet...

&amp;  15.  Nach  Eröffnung  verfügt  die  Kommission,  falle  ihr  keine  besonderen  Anstände
  bekannt  sind,  nach  Abrechnung  der  den  (Geschädigten  etwa  vorher  aus
der  Staatskasse  zugewendeten  Vorschüsse  die  Auszahlung  der  ‚festgesetzten  Entschädigungssumme

  aus  den  der  Großh.  Staatskasse  vom  '  Reiche  zur  Verfügung
gestellten  Mitteln.  an  den  Beschädigten  oder  dessen  Rechtenachfolger.

Die  Zahlungeanweisung  der  Immobiliarentschädigung  kann  jedoch  nur  erfolgen,
  wenn
a.  nach  Beurkundung,  des  Pfandgerichts  auf  den  beschädi  ten  Immobilien
keine  zum  Grund-  oder  Pfandbuch  eingetragenen  Vorzugs-,  oder  anderen
dinglichen  Rechte  lasten;  oder  wenn

die  zum  Grund-  und  Pfandbuch  eingetragenen  Vorzugspfandgläubiger  oder
anderen  dinglichen  Berechtigten  ihre  Zustimmung  in  öffehtlich  beglaubigter  Urkunde
  erklären;  oder  wenn

c.  der  Gemeinderat  die  Verpflichtung  übernimmt,  für  die  Verwendung  der  Entechädigungssumme

  zur  Wiederherstellung  der  zerstörten  oder  beschädigten  Immobilien
  auf  dem  früheren  Bauplatze  Sorge  zu  tragen.

Im  letzteren  Falle  wird  die  Staatskasse  von  der  Kommission  ermächtigt,  die
Entschödigungssumme  nach  Anweisung  des  Gemeinderats  auszuzahlen.

(88  16  und  17:  Ausführungsvorschriften.)

IV.  Elsaß-Lothringen  ”

war  bei  Ausführung  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  in  doppelter
Beziehung  beteiligt:  einmal  gleich  den  übrigen  deutschen  Staaten
hinsichtlich  des  Ersatzes  der  Beschießungs-  und  Brandlegungsschäden
  (Art.  I)  und  ferner  betreffs  der  Vergütung  der  Kriegsleistungen
an  deutsche  Truppen  (Art.  I

a.  Demgemäß  wurden  in  Elsaß-Lothringen  zwei  Arten  von
Kommissionen  gebildet:

.  für\die  Kriegsschäden  zehn  Kommissionen  für:  Straßburg,
  Schlettstadt,  Weißenburg,  Neu-Breisach,  Ober-Elsaß  mit  Ausschluß
  von  Neu-Breisach,  Metz,  Biebrich,  Marsal,  Diedenhofen,  Pfalz
urg;

2.  für  die  Kriegsleistungen  drei  Kommissionen:  für  Unter-Elsaß,
  Ober-Elsaß  und  Lothringen.