8  52  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines.  231

b.  Schon  vor  Bildung  dieser  Kommissionen  auf  Grund  des  RG.
vom  14.  Juni  1871  waren  (provisorische)  Kommissionen  zur  Ermittelung
  des  Schadenstandes  eingesetzt  worden  (oben  S.  218).  Die
neuen  Kommissionen  wurden  ermächtigt,  sich  die  Arbeiten  und  Beschlüsse
  der  früheren  Kommissionen  anzueignen.  »)  Ein  von  den  letz
teren  angedrohter  Ausschluß  verlor  seine  Wirkung.  Anderseits  brauchten
  vom  formellen  Standpunkt  aus  die  Reichskommissionen  die  Anmeldungen
  bei  den  früheren  nicht  ohne  weiteres  zu  übernehmen,
sodaf}  be:  innerhalb  der  gemäß  Art.  III  gesetzten  Ausschlußfrist  nicht
erneu?,  erfolgender  Anmeldung  den  Geschädigten  der  Verlust  ihres
Ersatzrechts  drohte.?)

c.  Die  Kommissionen  wurden  kraft  Ermächtigung  des  Reichskanzlers
  "durch  den  Oberpräsidenten  von  Elsaß-Lothringen  bestellt.'°)
Ihre  Mitglieder  erhielten  „für  den  mit  der  Unternehmung  ihrer
Funktioner.  verbundenen  Kostenaufwand  die  wirklichen  Reisekosten
und  Diäten  von  4  Talern  pro  Tag.“')

C.  Der  Gesamtbetrag

der  auf  Grund  des  RG.  vdm  14.  Juni  1871  aus  Reichsmitteln
gezahlten  Vergütungen  ist  im  Schlußbericht  des  Reichskanzlers  an
den  Kaiser  vom  22.  Februar  1881  (in  vol.  III  der  S.  218'  bezeichneten
Akten)  auf  M.  115742258.17  angegeben.''.)'

Verfügung  des  Reichskanzlere  an  den  kais.  Präfekten  in  Straßburg  vom
25  Jan  1871  (Acta  gen.  betr.  Vergütung  der  Krie  eleistungen  und  Kıl  geschäden,  Bezirksarchiv
  des  Ober-Elsaß  zu  Colmar,  Sek  Fach  4  Nr.  5,  vol.  I,  Bl.  19);  Yorlügungen
des  Generalgouverneurs  im  Elsaß  en  ie  "Peäfekten  vom  19.  August  is  und
Ober  räsidenien  von  Elsaß-Lothringen  an  den  Bezirkspräsidenten  in  Metz  vom

1872  (Akten  des  Bezirksarchiv  Metz,  Tit.  VIII,  Sekt.  B,  Nr.  6,  vol.  I,
B.  p21  and  319.  Vgl.  hierzu  auch  Bdgar  Loening,  Die  Verwaltung  des  Gene-®)

  Hiere  erwachsende  Unbilligkeiten  wurden  im  Gnadenwege  ausgeglichen.
Vgl.  zB.  die  "Kain.  KabO.’s  vom  18.  Oktober  1881  und  vom  24.  April  1884  in
den  S.  2181  bezeichneten  Akten  des  Reichskanzleramts.

Vgl.  hierzu  zB.  die  Verhandlungen  in  der  42.  Sitzung  der  VII.  Session  des
Landesansschusses  von  Elsaß-Lothringen  vom  13.  April  1880,  insbesondere  die  Rede
des  Unterstantesekretärd  v.  Pommer-Esche.

gl.  den  Bericht  des  Oberpräsidenten  an  den  Reichskanzler  in  den
.  a!  bezeichneten  Akten  des  Reichskanzleramte

ve  Schreiben  des  Oberpräsidenten  an  den  "Bezirkopräsidenten  in  Metz  vom
15.  März  1872  in  den  Akten  des  Bezirkepräsidiums.  Mei  bei.  Art  I  des  Ges.
vom  ER  Juni  1871  (im  Bezirksarchiv  Metz,  Tit.  VIII,  Sekt.  B,  Nr.  6,  vol.  ]).

tig}  Aus  diesem  Bericht  ergibt  sich,  daß  bis  dahin  auf  Grund  "les  Landschädengesetzes
  gezahlt  waren  in  Mark
I.  auf  Grund  des  Artikels  I  (Brand-  und  Beschießungsschäden):

für  Mobilien  für  Immobilien  insgdeamt

in  Preu  ß  en  8451854  163  639,28  248  157,82
in  Bade  1  178  098,29  2  039  429,14  3  217  527,43
in  EleaB-  Lothringen  30169  055,95  42  995  423,57  73  164  479,52
zusamm  31  431  78  45  198  491,9  76  630  164,77

IM.  auf  Grund  des  Art  ek  else  II  (Kriegsliefer.  in  Els.-Lothr.)  38  838  897,89
III.  als  Kosten  der  Feststellung  der  Vergütung  297  061,21
im  gansen  115  766  123,87

also
Hiervon  ab  die.  vom  Reiche  besonders  erstatteten  Kosten  der  Des
infektion  der  auf  französischem  Gebiet  helegenen  Schlachtfelder
von  Metz  mit
sodaß  als  Endsumme  verbleiben  Mk.  11572  a