232  8  52.  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines.

D.  Die  gemischte  Kommission  in  Straßburg.‘)

Mit  den  auf  Grund  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  eingesetzten  Kommissionen
ist  die  gemischte  Kommission  nicht  zu  verwechseln,  die  auf  Grund  des
Art.  4  und  17  des  Frankfurter  Friedens  vom  10.  Mai  1871  sowie  des  Art.  11
der  Zusatzkonvention  vom  11.  Dezember  1871  (unten  S.  323)  zur  Auseinandersetzung  der
beiden  Länder  hinsichtlich  gewisser  durch  die  Abtretung  des  Reichslandes  in  Betracht
  zu  ziehender  Rechtsverhältnisse  berufen  war.  Diese  Kommission  tagte  iı
Straßburg.  Sie  hatte  sich  mit  den  Kriegsschäden  und  den  Kriegsleistangen  und
deren  Ausgleichung  nicht  zu  beschäftigen.  Denn  Bismarck  lehnte  es,  wie  schon
oben  S.  213  ausgeführt,  ab,  die  Erstatlung  der  Kriegsbeschwerungen  im  einzelnen
.gegen  de  unterlegene  Frankreich  liquidieren  zu,  lassen.  Dadurch  wäre  die  Einsetzung
  zwischenstaatlicher  Kommissionen  erforderlich  geworden,  mit  denen  man  in
früheren  Fällen  (vgl.  oben  S.  173  und  Bd.  IS.  117.  121  18)  gehr  trübe  Erfahrungen  gemacht
  hatte.  Daher  rechnete  Bismarck  beim  Friedensschlusss  mit  Frankreich  die  veranschlagten
  Schadensersatzsummen  in  die  Kriegventschädigung  ein  ein  Fra  Deutgghland

rnahm  es  selbst,  seine  Mitbürger  zu  entschädigen  (o

I.  Hiernach  sind  die  Protokolle  der  „gemischten  Kommission.  ‚  die  Berichte
des  Führers  (Regierungsrat  A.  v.  Sybel)  der  deutschen  Unterhändler  an  den
Reichskanzler  ünd  dessen  Erlasse  (Bezirksarchiv  Straßburg,  Tit.  I,  Gen.  Fach  23,
Nr.  8:  „Protokolle“,  und  Nr.  10:  „Berichte  und  Erlasse“)  für  die  Kriegsschädenregelung
  ohne  unmittelbare  Bedeutung,  da  diese  ja  bei  der  von  Biemarck  befolgten,
eben  erörterten  Technik  beim  Friedensschlusse  ausschließlich  Sache  der  inneren
deutschen  Gesetzgebung  und  Verwaltungsübung  war.  Dagegen  veranschaulichen  die
gedachten  Verhandiungen  und  Schriftstücke  in  bemerkenswerter  Weise  die  zahllosen
  Streitfra,  ragen  zwischenstaatlicher  Natur,  die  durch  die  Abtretung  des  Reichs-Inndes
  entstanden  sind,  und  sind  insofern  eine  Fundgruhe  von  dauernder  Wichtigkeit
  für  alle  Fälle  der  Nachfolge  eines  Staates  in  ®inen  Teil  eines  anderen  (S.  45).
Die  Auseinandersetzung  wurde  noch  dadurch  erschwert,  daß  ‘die  neue  Grenzlinie
die  bisherigen  französischen  Verwaltungsbezirke  (Departements)  durchschnitt,  so  @aß
zwischen  diesen  Teilen  (insbesondere  in  Ansehung  der  Departementssteuern)  auch
wieder  eine  Auseinandersetzung  erforderlich  war.  Nicht  alle  diese  Meinungsverschiedenheiten
  haben  durch  gegenseitiges  Nachgeben  ihre  Entscheidung  innerhalb
der  Kommission  gefunden.  Der  Rest!?)  wurde,  nachdem  diese  bis  zum  1.  Juii  187°
(Protokoll  Nr.  169,  Akten  Nr.  8,  vol.  4)  getagt  hatte,  durch  einen  Vergleich  zwischen
den  Regierungen  erledigt.  Das  Deutsche  Reich  zahlte  hierbei  an  Frankreich  noch
eine  Abfindungssumme  von  1225000  Fr.

II.  Abgesehen  von  den  mit  den  besonderen  Verhältnissen  der  abgetretenen
Landesteile  zusammenhängenden  Streitpunkten  waren  die  wichtigsten  Fragen  von
allgemeiner  Bedeutung,  die  auch  bei  anderen  „Stastensukzessionen“  in  Betracht
kommen  können,  die  folgenden.  Für  ihre  Beurteilung  muß  man  allerdings  den  Frankfurter
  Frieden  vom  10.  Mai  1871,  insbesandere  Art.  320)  und  die  Zusatskonvention
  vom  n.  Dezember  1871,  besonders  Art.  18  Ss.  324),  im  Auge  bealten


a.  Für  die  in  deutschen  Besitz  gelangten  Festungen  waren  sowohl  für
ausgeführte  Bauten  als  für  zu  den  Befestigungen  einbezogene  Grundstücke  von  der
französischen  Regierung  noch  Beträge  zu  zahlen.  Der  Reichskanzler  bestimmte  aber
in  seinen  Erlassen  vom  18.  Juli  und  27.  August  1872  (Akten  Nr.  10,  vol.  1),  daß
das  Deutsche  Reich  nur  die  Restzahlung  für  die  enteigneten  Grundstücke  zu  libernehmen
  habe,  soweit  für  diese  nicht  vor  der  Enteignung  von  der  französischen
Regierung  eine  alinterlegung  der  Schätzungssumme  erfolgt  sei,  weil  Jiess  Schuld
mit  den  Grundstücken  auf  Reich  übergegangen  sei.  Anders  läge  aber  Hie  Sache
hinsichtlich  der  rein  persönlichen  Schadensforderungen  des  Bauunternehmers  für  die

12)  Vgl.  zum  Folgenden  Edgar  Loening,  Die  Verwaltung  des  General-Gou-Dezember
  1873  im  Elsaß  (1874),  S.  236  ff,  uowie  das  französische  Geibbuch  vom
ezomber  1873.

gen  gemäß  A,  r  Zusatzkonvention  vom  11.  Dezember  rk  gen  age
Beschlüsse  der  gemischten,  Kommission  vom  22.  „Dezember  un  und  vom  6.  Sep-