8  62.  Landschädengesetz.  Die  Avsführung.  Allgemeines.  233

Festungswerke,  die  zu  den  in  Art.  13  der  Zusatzkonvention'  bezeichneten  Domanialgütern
  nicht  zu  rechnen  seien.  Im  Erlaß  vom  27.  August  1872  spricht  Bismarck
ale  allgemeinen  Grundsatz  aus:

„Die  deutsche  Regierung  ist  in  betreff  der  auf  die  abgetretenen  Landesteile
bezüglichen  kontraktlichen  und  sonstigen  privatrechtlichen  Verpflichtungen  an  und
für  sich  nicht  ale  Rechtenachfolgerin  der  französischen  Regierung  zu  betrachten,
da  das  verpflichtete  Rechtssubjekt,  der  französische  Staat,  nicht  untergegangen  ist,
sondern  nach  wie  vor  besteht.  Es  würde  zur  Begründung  einer  solchen  Sukzession
einer  besonderen  Abmschung  zwischen  beiden  Staaten  bedürfen.  Eine  solche  liegt
aber  nicht  vor  und  kann  namentlich  auch  nicht  etwa  in  dem  $  13  der  Zusatzkonvention
  von  11.  Dezgmbe  r  1871  gefunden  werden.  Es  gilt  dies  auch  bezüglich  der
auf  rückständige  fgelder  für  etwaige  an  die  französische  Regierung  verkaufte
Grundstücke  gerichteten  Forderungen,  insofern  der  Verkauf  ein  freiwilliger

-  Aus  Billigkeitsgränden  hat  der  Reichekanzler  sich  dann  aber  in  den  Erlassen
vom  15.  Janua  3.  Oktober  1874  mit  der  Uebernahme  der  Restforderung  für
Kasernen  und  Inders  in  den  Besitz  des  Reiches  übergegangene  militärische  Rauten
für  einverstanden  erklärt,  im  Betrage  von  etwa  den  Berichs
vom  29.  Dezember  1875  zu  V  (Akten  Nr.  10,  vol.  2)  und  hierzu  noch  das  Protokoll
  Nr.  143  vom  27.  April  1876,  iin  welchen  die  beiderseitigen  Standpunkte  erneut
  festgestellt  werden  (Akten  Nr.  8,  vol.  3).

b.  Nach  dem  Präliminarfrieden  vom  26.  Februar  1871  sollten  keine  Kontributionen
  mehr  erhoben  werden.  Die  nach  der  am  2.  März  1871  erfolgten
Ratifikation  noch  beigetriebenen  Gelder  sind  von  Deutschland  ohne  weiteres  erstattet
  worden  (Bericht  vom  12.  April  1876,  Akten  Nr.  10,  vol.  2)

c.  Dio  französische  Forstverwaltung  hatte  vor  dem  Kriege  in  den  in  dem
später  deutsch  gewordenen  Elisaß-Lothringen  belegenen  Staatsforaten  Holz  auf

m  Stamm  verkauft  und  eich  darüber  von  den  Ersteigerern  Wechsel  ausstellen
Ian.  Die  letzteren  sollen  im  Finanzministerium  in  Paris  aufbewahrt  worden  und
bei  dessen  Verbrennung  während  des  Kommuneaufstandes  vernichtet  worden  sein.
Ein  langjähriger  Streit,  wem  die  Holz-Restkaufgelder  zuständen,  wurde  durch  einen
gemäß  Art.  li  der  Zusatzkenyention  vom  11.  Dezember  .1871  von  Deutschland
und  Frankreich  genehmigten  B  eschluß  „der  gemischten  Kommiesion  vom  6.  September
  1873  dahin  verglichen,  daß  d  r  diesem  Tage  von  der  französischen  Regierung
  eingezogenen  Gelder  ihr  vr  der  Schlußabrechnung  angerechnet  und  die
noch  nicht  einkassierten  Restkaufgeldbeträge  Deutschland  zufließen  sollten  (Erlasse
des  Reichskanzlers  vom  6.  und  14.  Oktober  1872  und  21.  März  1876,  in  den
Akten  Nr.  10,  vol.  1  und  2).14)

d.  Die  e,  welchem  Teile  bei  den  geteilten  Departements  die  öf  tentlichen
  Zwecken  dienenden  Grundstücke  zufallen  sollen,  ist  von  der
deutschen  Regierung  dahin  beantwortet  worden,  daß  sic  dem  Departementteile  gebühren,
  in  dem  sie  liegen.  Hierbei  -wgrde  auf  den  entaprechenden  Grundsatz  des
französischen  Rechts  bei  Teilung  von  Gemeinden  verwiesen  (Erlaß  des  Reichskanzlere
  vom  13.  Januar  1875  in  den  Akten  Nr.  10,  vol.  2).

e.  Die  französischen  Vertreter  verlangten  die  verhältnismäßige  Anrechnung
derjenigen  Beträge,  die  die  deutsche  Verwaltung  während  !des  Krieges  in  den
öffentlichen  Kassen  der  geteilten  Departements  vorgefunden  und  hechlagnahmt
  und  in  den  letzteren  ala  Steuern  ıeingezogen  hatte.  Die  deutachen
Tommissionsmitglieder  verweigerten  diese  Anrechnung.  von  der  Auffassung  aus.
DO  die  Beschlagnahmen  und  Erhebungen  von  Deutschland  nicht  ala  Rechtanacholgerin
  der  französischen  Zivilverwaltung,  sondern  nach  Kriegsrecht  erfolgt,  und  daß
ie  Departements  nach.  französischem  Staatarecht  nicht  Selbatverwaltungskörper.
sondern  Staatsteile  gewesen  seien;  Bericht  vom  8.  Oktober  1874  (Akten  Nr.  10,
vol.  2)  und  Protokoll  Nr.  243  vom  27.  April  1876  (Akten  Nr.  8,  vol.  3).

f.  Die  nach  dem  28.  September  1870,  dem  Tage  der  Besetzung  StraDburgs,'
an  die  dortigen  französischen  Militärlazarette,  selbst  auf  Bons  der  französischen
  Militärärzte,  gemachten  Lieferungen  wurden  von  Deutschland  bezahlt,  da

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  Vgl.  hierzu  das  in  Anm.  11  bezeichnete  französische  Gelbbuch  S.  147
und  163:  ferner  Puchelts  Zeitschrift  für  französisches  Zivilrecht  4,  189,  und
Loening  a.  a.  O.,  S.  246  ff,