234  8  58.  Landschädengesetz.  Die  Auslegung  durch  die  Behörden.

die  darin  verpflegten  französischen  Soldaten  mit  der  Uebergabe  der  Festung  Kriegsgefangene
  geworden  waren,  deren  Unterhalt  dem  Sieger  oblag.  Eine  Erstattungspflicht
  Frankreichs  wurde  von  deuischer  Seite  nicht  behanptet,  da  nach  der  von
Bismarck  befelgten  Technik  der  Einrechnung  in  die  Kriegekostenentschäligung  (S.  282)
diese  auch  die  Ausgaben  für  die  Kriegsgefangenen  umfaßte  (Eriaß  des  Reichskanzlera
  vom  14.  Oktober  1874  in  den  Akten  Nr.  10,  vol.  2).

8  53.  Die  Auslegung  des  Gesetzes  durch  die  Behörden.

A.  Die  Kommissionen  haben  —  besonders  in  Elsaß-Lothringen
und  hier  vielfach  unter  Billigung  des  Oberpräsidenten  (vgl.  unt.
S.  244  °),  dem  Entschädigungsgesetze  eine  sehr  weitherzige  Auslegung
  gegeben.  Sie  haben  das  Gesetz  sogar  auf  Personenschäden
ausgedehnt,  eine  Auffassung,  die  gegenüber  den  klaren  Worten  des
Art.  I:  „Schäden  an  Mobilien  und  Immobilien“  in  keiner  Weise  gerechtfertigt
  werden  konnte!)  und  die  das  Eingreifen  des  Bundesrats
  nach  sich  zog  (oben  S.  223  und  unten  $.  250).1.)

1)  Demgegenüber  ist  es  interessant,  festzustellen,  auf  weiche  Weise  der
Oberpräsident  von  Elsaß-Lothringen  es  versuchte,  diese  Ausdehnung  zu  begründen
(Erlaß  vom  28.  November  1871  in  den  Acta  specialia  des  Berirkspräsidiums  von
Lothringen,  betr.  Entschädigungsansprüche  für  Körperverletzung  resp.  Tötung,  Bezirksarchiv
  Metz,  Tit,  VIII,  Sekt.  B,  Nr.  21):

corpori  datum  der  lex  Ayuilie  auch  die  ‚Körperverletzung  eines  freien  Menschen
beizuzählen,  cf.  zB.  D.  ad  legem  Aguiliam  9,  2;  so  gut  wie  auch  die  neue

ebenso  gut  lassen  sich  auch  unter  den  „Mobilien“  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  'er.
die  in  Rede  stehenden  Ansprüche  mit  verstehen.  Läßt  aber  der  Wortverstand  eine
solche  Auslegung  zu,  so  erscheint  dieselbe,  wie  schon  bemerkt,  nach  den  Grundsätzen
  der  logischen  Interpretation  geradezu  geboten.  Nur  eine  Beschränkung  ergibt
  sich  nach  der  Natur  der  Sache  von  selbst.  Diese  besteht  darin,  daß  nur  Zivilund
  nicht  etwa  Militärpersonen  die  fraglichen  Ansprüche  erheben  können.  Die  Körperverletzungen
  von  Militärpersonen  und  die  daraus  folgenden  Entschädigungsansprüche
bilden  herkömmlich  den  Gegenstand  einer  besonderen  Spezialgesetzgebung.  Auch
würde  die  Hereinsiehung  in  das  Gesetz  vom  14.  Juni  er.  das  letztere  prinziplos  erscheinen
  lassen,  da  dann  nicht  abzusehen  wäre,  warum  die  außerhalb  des  Reichsianden
verletzten  ElsaD-Lothringer  nicht  ebenfalls  in  dem  Gesetze  berücksichtigt  worden
sind.  Die  Ausschließung  von  aktiven  Militärpersonen  ist  daher  durch  die  Natur

der  Sache  geboten.“  a
Dementsprechend  erging  dann  (zB.  in  der  Straßburger  Zeitung  vom  20.:  Dezember
  1871)  der  Erlaß  des  Präfekten  des  Niederrheins  vom  18.  Dezember  1870,
der  diejenigen  Zivilpersonen,  welche  infolge  von  Körperverletzung  durch  Bex
  oder  Brandiegung  zu  militärischen  Zwecken  im  letzten  Kriege  Schäden
(Kurkosten,  verminderte  Erwerbsfähigkeit,  Verlust  des  Ernährers  usw.)  .erlitten
hatten  und  hierfür  eine  Vergütung  beanspruchten,  aufforderte,  ihre  Gesuche  binnen
einer  präklusivischen  Frist  von  6  Wochen  an  die  Präfektur  schriftlich  einzureichen.

Vgl.  hierzu  unten  .
is)  Der  die  Maßnahmen  der  deutschen  Behörden  beherrschende  versöhnliche

April  1883,  10.  November  1883)  niedergeschlagen  wurde.  Ja  durch  KabO.  vom
7.  Juni  1884  ist  einer  elsaß-lothringischen  Gemeind®  "sogar  der  ihr  erstattete  Betrag
  einer  Strafkontribution  (oben  S.  2261)  belassen  worden.  Vgl.  vol.  III  der  oben
S.  218!  bezeichneten  Akten  und  unten  $.  286%.