8  59.  Landschädengesetz.  Die  Auslegung  durch  die  Behörden.  235

B.  Wenn  die  deutschenn  Behörden  in  Elsaß-Lothringen  glaubten,
durch  dieses  Entgegenkommen  Zufriedenheit  hervorzurufen  und  die
Bewohner  der  wiedererworbenen  Landesteile  zum  schnelleren  Anschluß
an  das  alte  Mutterland  zu  bewegen,  so  haben  sie  sich  hierin  allerding3
  schwer  getäuscht.  Es  wurde,  wie  bei  jeder  Kriegsschädenvergütung
  (S.  39)  die  Erfahrung  gemacht,  daß  Kriegsgeschädigte  kaum
je  zufrieden  zu  stellen  sind.  Die  oben  S.  39:  wiedergegebene  Aeußerung
  Beaks  nach  dem  Burenkriege  hat  auch  für  die  Kriegsschädenausgleichung
  im  Reichslande  ihre  Wahrheit  erwiesen.?)

»)  Besonders  kennzeichnend  ist  ein  Bericht  des  Bezirkspräsidenten  in  Metz
an  den  Oberpräsidenten  in  Straßburg  vom  August  1873  (in  den  Akten  des  Bezirkearchiv»
  Metz  betr.  Liquidie  des  Entschädi  ngeyerfahrene  und  Fortgang  den
selben;  ie  VII,  Sekt.  B,  Nr.  10,  vol.  I,  Bl.  188)  heißt  in  dem  Rericht  u.  a.

olge  der  großen  von  der  enlung  bewiesenen  Milde  und  Nachgiebigkeit
  ist  der  Bevölkerung  das  Bewußtse  ch  abhanden  gekommen,  daB  das
Gesetz  vom  14.  Juni  1871  ein  Akt  der  "Lhberalität  und  keineswegs  die  Regeluns
einer  gesetzlich  vorhandenen  Entschädigungepflicht  ist  (Verf.  v.  25.  Juni  1871).
Und  dasselbe  ‚bei  Auslegung  des  Gesetzes  ‚getretens  Wohlwollen  hat  zur
Fol  Folge  8  gehalt,  daß  die  Ansprüche  nicht  auf  die  F  Fälle  des  Gesetzes  beschränkt  werden,
man  die  Verwaltung  geradezu  für  verpflichtet  hält,  allen  und  jeden.
mit  dem  tiere  in  irgendwelchem  Zusammenhange  stehenden  Verlust  zu  bezahlen.
In  diesem  Sinne  ist  der  durch  Stilliegen  von  Fabriken  oder  Werkstätten  und
durch  Brachliegen  von  Aeckern  entgangene  Gewinn  zur  Berechnung  gestellt:  ja,
vater  Sie  die  ga  nlichen  Steuern,  sowie  Beiträge  zur  -Lehrerbesoldung  und  zum  Unterteakranker,
  welche  von  den  deutschen  Behörden  während  des.  Krieger,
wie  rüber  von  den  französischen,  eingetrieben  wurden;  sind  liquidiert  worden.  Von
einem  Hausbesitzer  wurde  eine  Geldentschädigung  beansprucht,  weil  er  und  seine
ilie  durch  den  üblen  Geruch  belästigt  seien,  welche  die  in  seinem  Hause  -
einquartierten  Kfanken  und  verwundeten  Soldaten  verursschten.  Eine  Gemeinde,  in
deren  kathölischer  Kirche  protestsntischer  Gottesdienst  abgehalten  ist,  hat  sich
nicht  entblödet,  außer  der  Liquidierung  aller  dadurch  etwa  verursachten  kleinen
Verluste  und  Beschädi  en  auch  noch  eine  Summe  Geldes  für  die  bloße  Tatsache
zu  fordern,  daß  die  Kirche-zu  den  Zwecken,  welchen  sie  dient,  von  Protestanten
benutzt  worden  ist...  .“

Auch  suf  das  nach  jedem  Kriege  hervortretende  (vgl.  Bd.  I  S.  132!)
Treiben  der  Winkelkonsulenten  geht  der  Bericht  -  ein:

ne  ietet  den  Winkelkonsulenten
ein  reichen  Feld  der  "Tätigkeit  dar.  Sie  begnügen  sich  nicht  bloß  damit,  ihre  Dienste

riftlich  anzubieten,  sondern  reisen  im  nde  umher  und  suchen  von  Hause
zu  Hause  Klienten...  Durch  solche  Sendlinge  aus  eigenem  Auftrage  wird  natür-5



geschärt  und  geateigert.  Daß  aber  solche  Leute  mehr  den  eigenen  als  den  Vorteil
ihrer  Klienten  im  i
veranlaßt  gesehen,  dieses  Uebels  halber  die  in  Nr.  33  des  diesjährigen  Amtsblatts
aufgenommene  Verordnung  unter  dem  16.  August  d.  J.  zu  erlassen.“  Es  handelt
sich  hierbei  um  eine  Öffentliche  Warnung  vor  solchen  Winkelkonsulenten.  Ygl.
hierza  noch  aus  den  gleichen  Akten  den  Bericht  des  Metzer  Bezirkspräsidenten
vom  3.  September  1873.  Noch  durch  Bekanntmachung  vom  14.  August  1877  mußte
der  Bezirkspräsident  von  Lothringen  vor  Personen  warnen,  die  Beiträge  einzögen,
angeblich  um  eine  —  völlig  aussichtsluse  —  Bewegung  zur  Wiedereröffnung  des
ins  Werk  zu  setzen  (Akten  des  Bezirkapräsidiums
von  "Lothringen,  betr.  allgemeine  Unkosten,  Bezirksarchiv  Metz,  Tit.  B,  Sekt.  «VIH,
Nr.  18,  voh  4).

Anderseite  findet  sich  gelegentlich  auch  eine  Anerkennung  der  vom  Reiche
für  Elsat-Lothringen  gebrachten  Opfer.  So  erkannte  zB.  der  Bezirkstag  des  Ober-Elsaß
  in  der  außerordentlichen  Session  vom  Janusr  1874  (Verhandlungen  S.  147)
‚mit  Dank  an,  daß  die  Entschädigungen  reichlich  ausgefallen  und  billig  verteilt
  sind“.