236  8  64.  Landschädengesetz.  Ersatzberechtigte  Personen.

a.  Die  Ausführung  des  Art.  |  des  Oesetzes.
8  54.  Ersatzberechtigte  Personen.

A.  Grundstücksschäden.

Nach  Art.  I  Nr.  4  des  Gesetzes  wird

„Entschädigung  für  Immobilien  ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit
des  Geschädigten  gewährt:  jedoch  kann  nach  Umständen  Sicherheitsleistung  wegen
Verwendung  der  Enischädigungsgelder  zur  Wiederherstellung  des  Grundstückes  gefordert
  werden.“  '

I.  Hiernach  kam  es  bei  Grundstücksschäden  nicht  darauf  an,
.ob  der  Geschädigte  ein  Reichsdeutscher,  Elsaß-Lothringer,  Neutraler
  oder  Franzose  war.  Auch  die  für  Frankreich  optierenden  Elsaß-Lothringer
  erhielten  die  Grundstücksentschädigung.  Sie  konnte  ihnen
und  allen  anderen  Geschädigten  nur,  verweigert  werden,  wenn  die
Kommission  die  Wiederherstellung  des  Grundstücks  für  angemessen
erachtete  und  die  Besorgnis  vorlag,  daß  der  Beschädigte  die  erhaltenen
  Entschädigungsgelder  nicht  in  das  Grundstück  verwenden
werde  ;  unter  diesen  Voraussetzungen  konnte  Sicherheitsleistung  für
die  ‚ordnungsmäßige_  Verwendung  der  Entschädigungsgelder  verlangt
werden.

II.  Wer  die  Entsechädigungsgelder  zu  beanspruchen  habe,  ist
in  Art.  I“  nicht  bestimmt.  Im  Gesetzentwurf  war  der  Eigentümer
als  Ersatzberechtigter  bezeichnet  (S.  220).  Das  war  unzweifelhaft  zu
eng;  denn  vielfach  wird  für  zerstörte  Baulichkeiten  ein  Nießbraucher,
  Pächter  oder  Mieter  als  Ersatzberechtigter  in  Betracht  g»-kommen
  sein.  Darauf  hat  schon  der  Abg.  Baehr,  von  dem  die  spätere
Fassung  des  Gesetzes  herrührt,  in  seiner  Rede  vom  9.  Juni  1871
(Reichstagsverhandl.  S.  1029)  hingewiesen.  Er  hat  auch  darauf  aufmerksam
  gemacht,  daß  bei  der  Auszahlung  die  Ansprüche  der  dinglich
  Berechtigten  berücksichtigt  werden  müssen.  Die  Bestimmung
hierüber  blieb  den  Vollzugsverordnungen  überlassen.  Der  Bundesrat
hat  über  diesen  Punkt  aber  keine  Festsetzungen  getroffen.

a.  In  Preußen  besagte  die  Anweisung  vom  5.  Dezember  1871

(S.  227):
„Ansprüche  dritter  Personen  auf  den  Entschädigungsbeirag  —  insbesondere
etwaige  Ansprüche  von  Realgläubigern  —  bleiben  unberückesichtigt,  soweit  nicht

zugunsten  derselben  Arrestverfügungen  der  zuständigen  Gerichte  vorliegen.“

b.  Für  Baden  bestimmte  die  Vollzugsverordnung  vom  22.  Juli
1871  8  15  ($.  228):

daß  die  Zahlungsanweisung  der  Immobiliarentschädigung  nur  erfolgen  kann,
wenn  auf  den  beschädigten  Immobilien  entweder  keine  dinglichen  Rechte  lasten,
oder  die  im  Grund-  und  Pfandbuch  eingetragenen  Berechtigten  ihre  Zustimmung
in  öffentlich  beglaubigter  Urkunde  erklären  oder  wenn  der  Gemeinderat  die  Verwendung
  der  Entschädigungssumme  zur  Wiederherstellung  zusichert:  in  letzterem
Falle  wird  die  Entschädigungssumme  nach  Anweisung  des  Gemeinderats  ausgezahlt.

c.  In  Elsaß-Lothringen,  wo  keine  Vollzugsverordnung  erangen
  ist,  hatten  die  Kommissionen  dafür  zu  sorgen,  daß  die
inglich  Berechtigten  nicht  geschädigt  wurden.

B.  Fahrnisschäden.

Art.  I  Nr.  4,  Satz  2  bestimmt:

„Entschädigung  für  Mobilien  wird  nur  solchen  Beschädigten,  welche  zur