8  54.  Landachädengenatz.  Erantzberechtigte  Personen.  937

Zeit  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  Deutschland  ihren
Wohnsitz  haben  und,  sofern  sie  nicht  deutsche  Angehörige  aind,  nur
dann  gewährt,  wenn  die  Regierung  ihres  Heimats!tandes  für  den  gleichen  Fall  die
Gegenseitigkeit  zusagt.“

I.  Das  Gesetz  ist  am  23.  Juni  1871  verkündigt  worden  (RGBl.
1871  Nr.  660).  Wer  an  diesem  Tage  in  Deutschland,  einschließlich
  von  Elsaß-Lothringen,  keinen  Wohnsitz  hatte,  erhielt  keine
Entschädigung  für  Fahrnis,  gleichgültig,  ob  er  Deutscher,  Neutraler
oder  Franzose  war.!')

Die  Verweigerung  der.  Entschädigung  auch  an  die  am  23.  Juni
1871  in  Deutschland  nicht  wohnenden  Reichsdeutschen  entspricht
offenbar  nicht  der  Absicht  des  Abg.  v.  Benda,  der  zu  der  schließlichen
  Fassung  der  Nr.  4  die  Anregung  gegeben  hatte.  Er  hatte
beantragt,  mit  Rücksicht  auf  die  etwaigen  Ansprüche  der  Östbahn-Gesellschaft
  (S.  221°)  die  nach  dem  Antrage  Baehr  (S.  221)  aus  dem
ursprünglichen  Gesetzentwurf  fortgelassenen  Worte:

„welche  zur  Zeit  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  Deutschland  ihren
Wohnsitz  haben“

in  den  Gesetzestext  wieder  einzufügen.  Es  sollte  aber,  wie  seine
Rede  in  der  Reichstagssitzung  vom  9.  Juni  1871  (Verhandl.  S.  1100)
ergibt,  „die  Mobiliarentschädigung  nur  solchen  zur  Zeit  der  Verkündigung
  des  Gesetzes  in  Deutschland  nicht  wohnenden  Personen
verweigert  werden,  die  nicht  deutsche  Angehörige  waren.  Staatsminister
  Delbrück  betonte  jedoch  in  seiner  auf  die  Ausführungen
des  Abg.  v.  Benda  folgenden  Rede:

„daß  es  sich  hier  bei  der  ‚Entschädigung,  die  gewährt  werden  »oil,  nicht
im  mindesten  um  die  Erfüllung  einer  rechtlichen  Verpflichtung  handelt,  sondern
darum,  im  Wege  der  Gesetzgebung  durch  einen  Akt  der  Ailigkeit,  der  Liberalität
—  nennen  Sie  es,  wie  Sie  wellen  —  einen  Schaden  auszugleic

Mit  Rücksicht  auf  diese  Grundlage  scheine

„von  vornherein  die  Erwägung  sehr  nahe  zu  liegen,  daß,  wenn  jemand  seinen
Wohnsitz  nicht  oder  nicht  mehr  in  Deutschland  hat,  ihm  gegenüber  für  Deutschland
  doch  in  der  Tat  ein  ganz  ‚ungemein  geringes  Interesse  obwaltet,  die  Liberalität
  auch.  auf  ihn  auszudehnen.

Delbrück  wollte  also  im  Gegensatz  zum  Abg.  v.  Benda  die
Fahrnisentschädigung  auch  denjenigen  zur  Zeit  der  Verkündung  in
Deutschland  nicht  wohnhaften  Personen  verweigern,  die  Reichsdeutsche
  waren,  und  demgemäß  sind  die  Worte

„sofern  sie  nicht  deutsche  Angehörige  sind“

zu  dem  Schluß  des  Satzes,  der  die  Zusicherung  der  Gegengeitigkeit
  betrifft,  gezogen  worden.

II.  Ausländer  sollten  die  Fahrnisentschädigung,  auch  wenn
sie  der  unter  I  erwähnten  Bedingung  entsprachen,  nämlich  am  23.

3)  Demgemäß  wurde  die  französisc  he  Ostbahn,  gegen  deren  Ansprüche
.der  Zusatz  „nigentlich  gerichtet  war,  mit  ihren  Forderungen  abgewiesen.  Die  Abweisung
  muß  gb  rigens  schon  deshalb  erfolgen,  weil  die  Grundstücke  der  Ostbahn

zum  Friedensvertrage  vom  10.  Mai  1871  ans  Deu

Reich  dbergerangen  waren,  “und  die  Gesellschaft,  ‚ale  französische  Staatsangehörige,
mangels  verbürgter  Gegenseitigkeit  Fahrnisschaden  nicht  geltend  machen  konnte.
Die  Ostbahn  hat  etwa  63000  Fr.  Grundstückse-  und  1,1  Mill.  Fr.  Fahrnisschaden
angemeldet.  An  ihrer  Stelle  erhielt  die  Kais.  Eisenbahnbetriebskommission  Straßburg
  als  Nachfolgerin  fast  1  Mill.  Fr.  vergütet.  Vgl.  hierzu  die  Akten  des  Bezirksarchivs
  zu  Colmar,  Sekt.  IX,  Fach  4,  Nr.  6,  vol.  I,  BL  83,