238  8  64.  Landschädengeretz.  Ersatzberechtigte  Personen.

Juni  1871  in  Deutschland  ihren  Wohnsitz  hatten,  nur  dann  erhalten,
  wenn  die  Regierung  ihres  Heimatlandes  „für  den  gleichen  Fall
die  Gegenseitigkeit  zusagte.‘

a.  Diese  (resetzesworte  sind  in  doppelter  Beziehung  unklar  und
haben  daher  in  der  praktischen  Anwendung  Zweifel  hervorgerufen.?)

l.  Sollte  in  jedem  Falle  eine  für  alle  Zukunft  verbindliche
ausdrückliche  Erklärung  der  fremden  Regierung  erforderlich  sein,
oder  sollte  der  augenblickliche  Rechtezustand  genügen,  falls  dieser
  die  Gegenseitigkeit  verbürgte?

Die  Reichsregierung  stellte  sich  grundsätzlich  auf  den  letzteren,
  milderen  Standpunkt.  Er  entsprach  auch  allein  einer  gerechten
  Würdigung  der  Sachlage.  Bundesrat  und  Reichstag  hatten  es
ausdrücklich  abgelehnt  (S.  -220),  die  Pflicht  des  Staates  zum  Ersatze
  der  Kriegsschäden  als  einen  für  alle  Folgezeit  geltenden
Rechtsgrundsatz  anzuerkennen.  Das  Deutsche  Reich  konnte  also  unmöglich
  eine  solche  Erklärung  von  einer  fremden  Regierung  verlangen.
  '  .

a)  Demgemäß  begnügte  sich  der  Reichskanzler  Oesterreich-Ungarn
  gegenüber  mit  dem  Hinweis  auf  die  bisherige  Verwaltungsübung.‘)
  .
bj  Auch  für  Belgien  hätte  der  Reichskanzler  vielleicht  (vgi.
jedoch  unten  S.  241)  die  Gegenseitigkeit  als  zugesagt  anerkannt,  wenn
die  belgische  Gesetzgebung  oder  bisherige  Verwaltungsübung  dies
zugelassen  hätte,  was  nicht  der  Fall  war.*)  Dagegen  wurde  für  Bel-2)

  An  sich  hätten  die  Kommissionen,  da  ihre  Entscheidungen  endgültig  waren,
auch  über  das  Vorhandensein  einer  Gegenseitigkeitgzusage  nach  freiem  Ermessen
“entscheiden  können.  Bei  der  Unklarheit  ihrer  Stellung  und  da  sie  sich  selbst  mehr
für  Verwaltungsbehörden,  als  für  Verwaltungsgerichte  ansahen  (S.  224),  haben  sie
das  aber  nicht  gewagt,  sondern  Weisungen  der  vorgesetzten  Verwaltungsinstanzen
eingeholt.  Das  wird  auch  in  einem  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  28.  September
1871  vorausgesetzt,  wonach  alle  Ansprüche  von  Ausländern  solange  zurückzuweisen
eind,  „bis  der  Nachweis  der  Reziprozität  geführt  wird“.  Dieser  Verwaltungsübung
  entsprexhend,  bestimmt  jetzt  $  5Il  des  Kriegrschädenf  llungsgesetzes  vom
3.  Juli  1916,  daß  Ansprüche  von  Ausländern  nur  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers
  festgestellt  werden  dürfen.  -

r  die  Erbringung  des  Nachweises  der  Gegenseitigkeit  wurden  Präkiusiv-Vgl.

  hierzu  die  Note  des  Reichakanziere  an  den  österreichisch-ungarischen
Geschäftsträger  vom  30.  Januar  1873  in  vol.  I  der  S.  2181  bezeichneten  Akten.

«)  In  einer  Note  des  Reichskanzlers  an  den  belgischen  Geschäftsträger  vom
12.  Juli  1872  (Akten  des  Bezirksarchive  Metz  betr.  Art.  1  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1871,  Tit.  VIII,  Sekt  B,  Nr.  6,  vol.  1,  Bl.  338)  heißt  es  in  Beantwortung
eines  Hinweises  auf  ein  beilgisches  Gesetz  vom  1.  Mai  1842.  und  auf  ein  auch  in