6  54.  Landschädengesetz.  Ersatzberechtigte  Personen.  23)

“  gien  und  ebenso  für  die  anderen  „neutralisierten‘  Staaten  wie  die
Schweiz  (vgl.  unten  S.  240)  und  Luxemburg  der  bloße  Hinweis
auf  die  verbürgte  Neutralität  nicht  als  ausreichend  erachtet;  und
das  mit  Recht:  denn  jeder  dieser  an  sich  souveränen  Staaten  war
in  jedem  Augenblick  in  der  Lage,  in  einem  Kriege  an  die  Seite
eines  der  Kriegführenden  zu  treten.  Die  Richtigkeit  dieser  Ansicht
findet  in  dem  durch  die  Brüsseler  Urkundenfunde  aufgedeckten  Zusammenarbeiten
  Belgiens  mit  England  und  Frankreich  gegen  Deutschland
  vor  dem  Weltkriege  ihre  volle  Bekräftigung.

c)  Seitens  Großbritanniens  ist  die  Gegenseitigkeit  weder
zugesagt  noch  als  bestehend  behauptet  worden.  Ebensowenig  seitens
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Einzelne  englische
Staatsangehörige  haben  zwar  Ansprüche  auf  Kriegsschädenersatz  erhoben,
  auch  hierfür  diplomatische  Unterstützung  erfahren.  Es  handelt
  sich  aber  hierbei  nicht  um  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen
auf  Grund  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  wegen  Beschießungs-  und
Bombard  tsschäden  in  Deutschland  oder  Elsaß-Lothringen  (S.  244),
sondern  um  aus  dem  Völkerrecht  hergeleitete  Ansprüche  wegen
Schäden  in  Frankreich,  besonders  im  Besetzungsgebiet.’)

2.  Welchen  Inhalt  sollte  die  Gegenseitigkeitszusage  haben
müssen?  War  damit  die  Sicherstellung  gemeint,  daß  in  einem  späteren
  Kriegsfalle  oder  nach  der  gegenwärtigen  Rechtslage  kriegsgeschädigte
  Deutsche  in  dem  betreffenden  Auslandsstaate  den  Inländern
  gleich  behandelt  ‚werden  würden?  Oder  sollte  darüber
hinaus  die  Sicherheit  bestehen,  daß  deutschen  Kriegsgeschädigten
im  Auslandsstaate  mindestens  in  dem  Umfange  Ersatz  gewährt  werden
  würde,  der  durch  das  RG.  vom  14.  Juni  1871  zugesichert
“war,  sodaß  die  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit  nur  bei  gleichwertiger
  Behandlung  der  Kriegsschäden  als  gegeben  anzusehen
war?

“Nur  die  erstere  Auffassung  entsprach  der  Billigkeit.  Denn  da,
wie  zu  1  ausgeführt,  eine  Bindung  der  künftigen  Gesetzgebung
weder  für  Deutschland  beabsichtigt,  noch  für  die  ausländischen
Staaten  tunlich  war,  so  konnte  nicht  mehr  verlangt  werden,  als
die  Zusicherung  der  gleichartigen  Behandlung  der  Deutschen  mit  den
Inländern,  in  späteren  etwaigen  Entschädigungsg  oder  die
Feststellung  einer  schon  bestehenden  diesbezüglichen  Verwaltungsübung.
  Damit  hat  sich  Bismarck,  wie  S.  238°  dargetan,  Oesterreich-Belgien

  geltendes  französisches  Gesetz  vom  28  vend&amp;misire  an  VI,  woraus  Belgien
die  Zusicherung  der  Gegenseitigkeit  herleiten  wollte:  „Il  m’eat  impossible  de  partager
  cette  opinion.  La-Joi  du  1.  mai  1842  est  destinse  A  regler  un  cas  singuliar
sppartenant  au  passe.  La  loi  du  28  vend6miaire  se  rapporte  A  la  röparasion
des  dommages  causss  par  la  -rövolte.  Done  aucune  de  ces  lois  ne  pourrait  garantir
qu’il  serait  accord6  aux  Allemanda,  qui  dans  le  cas  d’une  guerre  en  Belgique  y
subiraient  des  pertes®  une  r£6paration  $quivalante  &amp;  celle  que  la  loi  du  14  juin
1871  accasde  aux  individus,  qui  ne  font  pas  partie  de  la  nation  nationale”.  ,

5)  Vgl.  die  britische  Parlamentsvorlage  Franco-German  War  Nr.  4  von  1871:
„Correspondance  between  british  subjects  residing  in  France  and  The  Foreign  Office
in  refering  to  loss  of  property.  since  the  entry  of  the  German  army  into  France“;
und  unten  S.  2691.  °