240  $  54.  Landschädengesetz-.  Eraatzberechtigte  Personen.

Ungarn  gegenüber  auch  begnügt,  anderen  Staaten  ist  aber  weniger
Entgegenkommen  bewiesen  worden.®)

a)  Die  Schweiz  war  bereit  zu  erklären,  daß,  wenn  in  einem
späteren  Kriege  Kriegsschäden  ersetzt  würden,  zwischen  Schweizern
  und  Deutschen  kein  Unterschied  gemacht  werden  sollte.  Die
schweizerische  Regierung  wollte  (und  konnte,  S.  2339)  dagegen  eine
Erklärung  darüber,  ob  in  einem  etwaigen  Kriege  die  dadurch  verursachten
  Schäden  überhaupt  von  Staats  wegen  ersetzt  werden  würden,
  nicht  abgeben,  und  die  Deutsche  Regierung  erkannte  daher
die  Gegenseitigkeit  nicht  als  zugesagt  an,  zumal  weder  aus  der
schweizerischen  Gesetzgebung,  noch  aus  der  Verwaltungsübung  über
die  Behandlung  der  Kriegsschäden  irgendetwas  zu  entnehmen  war.

b)  Eigentümliche  Schwierigkeiten  bot  die  Behandlung  Frankreichs
  dar.  In  der  französischen  Kri  nach
dem  deutsch-französischen  Kriege  wurde  "allerdings  zwischen  In-  und
Ausländern  auch  in  Ansehung  der  Entschädigung  für  Fahrnisverluste
  kein  Unterschied  gemacht  (S.  381).-  Die  deutsche  Regierung
hätte  demgemäß  die  Gegenseitigkeit  als  zugesagt  ansehen  und
auch  den  in  Deutschland  und  Elsaß-Lothringen  geschädigten  Franzosen
  (hinsichtlich  der  Optanten  vgl.  unten  S.  242)  die  Entschädigung
gewähren  können:  Sie  fand  sich  aber  von  dem  in  diesem  Falle
von  ihr  eingenommenen  Standpunkte  der  Sicherung  einer  gleichwertigen
  Behandlung  aus  durch  den  Umstand  behindert,  daß  die
deutsche  und  die  französische  Kri  von  verschiedenen
  Grundlagen  ausgingen.  In  Deutschland  wurden  nur  Beschießungs-
  und  Brandlegungsschäden  vergütet,  diese  aber  in  vollem
Umfange  (S.  217).  In  Frankreich  dagegen  wurden  zwar  alle  Schäden
vergütet,  aber  nur  mit  einem  bestimmten  (kontingentierten,  S.  27)
Gesamtbetrage  und  da  dieser  zur  Deckung  aller  Schäden  nicht  ausreichte,
  nur  mit  einem  b&lt;stimmten  Prozentsatze  (S.  394).  Der
deutsche  Reichskanzler  erklärte  daher,  eine  vollwertige  Gegenseitigkeitserklärung
  seitens  Frankreichs  Hiegt  nicht  vor  (Anm.  9).%)
—  i  )

©)  In  einem  Eriaß  des  Reichskanzlera  an  den  Oberpräsidenten  von  Straßburg
  vom  21.  April  1872  (Akten  des  Bezirksarchive  Metz,  Tit.  VIII,  Sekt.  B,
Nr.  VI  vol.  heißt  e3:  „Die  Zusage  der  Gegenseitigkeit,  welche  im
Abe.  4  des  $  1  dies  den  Ersalz  von  Kriegeschiden  und  Kriegsleistungen  betreffenden
  Gesetzes  vom  14.  Juni  v.  J.  als  Bedingung  für  die  Gewährung  einer  Entschädigung
  von  Mobiliarschäden  an  nichideutsch»z  Angehörige  vorgeschrieben  ist,  ist  als
eine  uneingeschränkte  aufzufassen.  Der  Nachweis  der  Gegenseitigkeit  muß  sich
daher  auf  die  Zusage  der  Regierung  des  Heimat!andes  des  betr.  Ausländers  erstrecken,
  daß  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches,  weiche  in  dem  betr.  Lande
ansässig  sind  oder  sich  aufhalten,  falls  sie  daselbst  von  solchen  Kriegsschäden  betroifen
  werden  sollten,  Tür  welche  nach  $  1  des  angeführten  Gesets:s  Entschädigung
  gewährt  wird,  eins  Entschädigung  nach  demselben  Maßstabe  gewährt  werden
würde,  ohne  daß  diese  Zusicherung  davon  ‚abhängig  gemacht  werden  darf,  daD  eine
Entschädigung  der  eigenen  Stastsan  rigen  eintrete.‘

gl.  hierzu  die  in  den  Akten  GStA.  Rep.  77  @it  LIX  Nr.  87  vol.  3
befindlichen  Berichte  der  Trierer  Regierung  vom  2.  April  1872  über  einen  Entschädigungsanspruch
  für  versenkte  Schiffe:

diese  Schiffe  französisches  Eigentum  und  die  Besitzer  dere:lben  Franzosen
Bind,  "den  diesseitigen  Staatsangehöfigen  aber  für  die  Schäden,  welche  sie  in
Frankreich  durch  feind:iche  Aktion  erlitten  haben,  ungeachtet  unserer  befürworten-23

