&amp;  54.  Landschädengesetz.  Ersatzberechtigte  Personen.  241

c)  Bei  Belgien  sind  in  der  in  Anm.  4  erwähnten  Note  die
beiden  zu  1  und  2  erwähnten  Umstände  als  Gründe  für  die  Ablehnung
  der  von  belgischen  Kriegsgeschädigten  geltend  gemachten
Ersatzansprüche  zusammengefaßt.

U.  Personen,  die  am  28.  Juni  1871  (S.  237)  in  Deutschland
ihren  Wohnsitz  hatten,  erhielten  nach  dem  vorstehenden  als  Reichsdeutsche
  unbedingt,  als  Ausländer  bei  zugesagter  Gegenseitigkeit,
Fahrnisentechädigung.  Die  schon  in  mehrfacher  Hinsicht  als  unklar
bemängelte  Fassung  des  Art.  I  Nr.  4  läßt  es  aber  unentschieden,
ob  der  Verkündungstag  vom  23.  Juni  1871  nur  für  die  Vorauswaren,

  bis  zur  Befriedigung  ihrer  Ansprüche  aber  Ausländer  ge-1872

  abgeben-  konnten.')  Birnarch  wollte  sich  anfänglich  wohl  für

den  Vorstellung  keine  Vergütung  zuteil  „geworden  ist,  60  scheint  es  unB  „ger  Reziprozität
  wegen  nicht  woh  SE:  nie  Schäden  ten“

In  ibrer  Antwort  vom  2  i  1871  bi  Mligten  der  Kriegs.  und  her  Finanzminister
  diese  Auf

senkten  Schiffes  nicht  satigegehen  werden  kann,  da  Sie  französischer  Untertan
sind.  Den  Hienaeiigen  Staatsangehörigen  ist  für  die  "Schäden,  welche:  sie  in  Frankreich
  durc  Aktion  oder  Msßnahmen  der  französischen  Regierung  zur

Kriegszeit  erliien  "aben  4  benfalls  keine  Vergütung  zuteil  geworden

T)  Art,  2  des  Friedensv  vertrages  vom  10.  Mar  1871.  (8.  320)  war  übrigens
in  mehrfacher  Beziehung  unklar  (vgl.  hierzu  Edgar  Loening,  Die  Verwaltung  des
General-Gouvernements  im  Elsaß,  874,  S.  211  ff.).  Zunächst  war  zweifelhalt,  ob
die  in  Elsaß-Lothringen  geborenen,  aber  an  dem  maßgebenden  Tage  -—  dem
2.  März  1871,  als  dem  Tage  der  Ratifikation  des  Präliminarfriedens  zu  Versailles
vom  26.  Februar  1871  (Loening,  S.  1781£)  —  nicht  in  Elisaß-Lothringen  wohnhaften
  Franzosen  zur  Erhaltung  ihrer  französischen  Staatsangehörigkeit  eine  Optionserklärung
  abzugeben  hätten.  Diese  Frage  wurde  durch  Art.  1  Jer  Zusatzkonrention
  vom  Xl.  Dezember  1871  erledigt,  wonach  „für  diejenigen  Personen,
welche  aus,  gen  abgetretenen  Gebietsteilen  herstammen  und  sich  außerhalb  Europas
aufhalten,  d  e  durch  Art.  2  des  Friedensvertrages  für  die  Wahl  zwischen  der  deutn

  und  der  französischen  Nationalität  festgesetzte  Frist  bie  zum  1.  Oktober  1873
Vorlär  ert‘  wird.  Daraus  oe  sich,  daß  beide  Vertragsteile  die  Optionserklärung
auch  für  die  aus  Elsaß  en  herstammenden,  aber  am  2.  März  1871  dort
nicht  ansässigen  Personen  für  erforderlich  erachteten,  falls  sie  nicht  Deutsche  werden
  wollten.

Kein  Einverständnis  wurde  gen  betreffs  einer  weiteren  Frage  erzielt,
nämlich  darüber,  ob  die  nicht  in  Elsaß-Lothringen  geborenen,  aber  am  ärz
1871  dort.  ansässigen  Personen  ihre  französische  Nationalität  verlören,  wenn  sie
nicht  bis  zum  1.  Oktober  1872  ihren  .Wohnsitz  nach  Frankreich  verlegten.  Der
Oberpräsident  von  Elsaß-Lothringen  erklärte  in  einer  Bekanntmachung  vom  7.  März
1872,  daß  solche  Personen  wer  keine  ausdrückliche  Optionserklärung  abzugeben
hätten,  aber.  wenn  sie  die  nzösische  Nationalität  beibehalten  wollten,  vor  dem
1.  Oktober  1872  ihren  Wohnsite  nsch  Frankreich  verlegen  müßten.  Nach  der

Heilfron,  Kriegsschäden  II.  17