242  8  54.  Landschädengesetz.  Ersatzberechtigte  Personen.

die  schärfere  Behandlung  —  die  Ablehnung  der  Ansprüche_der  unsicheren
  Reichsdeutschen  —  erklären®),  scheint  aber  später  mindestens
  hinsichtlich  der  Optanten,  die  ihre  Erklärung  erst  nach
dem  23.  Juni  1871  abgegeben  hatten,  also  zur  Zeit  der  Verkündung
  deutsch  waren,  eine  mildere  Verwaltungsübung  gebilligt  zu
haben.°)

deutschen  Auffassung  waren  an  sich  alle  bisherigen  französischen  Bewohner  Elsaß-Lothringene
  Deutsche  geworden  und  konnten  sich  dieser  -Folge  nur  unter  den

Art.  2  des  Friedensvertrages  feetgestellten  Bedingungen  entzieben.  Die  französischo
  Regierung  stützte  sich  auf  den  Wortlaut  des  Art.  2,  der  sich  nur  auf
die  aus  den  abgetretenen  Gebieten  herstammenden  und  gleichzeitig  in  diesem  Gebiet
wohnhaften  französischen  Untertanen  bezöge.

8)  In  einem  Erlaß  des  Reichskanzlere  an  den  kais.  Präfekten  in  "Straßburg

om  25.  Juni  1871  (Bezirksarchiv  ‚zu  Colmar,  Acta  gen.  betr.  Vergütung
der  Kriegsleistungen  und  Kriegaschäden,  Sekt.  IX,  Fach  4,  Nr.  5,  vol.  1
auch  in  vol.  I  der  S.  218!  genannten  Akten)  heißt  ee:

„Das  Gesetz,  indem  es  eine  Vergütung  für  Kriegsschäden  gewährt,  regelt
nicht  eine  rechtlich  vorhandene  Entschädigungsverpflichtung  des  Reichs,  sondern
ist  eine  Art  der  Liberalität  n  unsere  neuen  Mitbürger.  Diesem  seinem  Charakter
  entsprechend,  hat  es  in  von  abgesehen,  die  nung  der  Mobiliarentschädigung
  bis  nach  dem  1.  Oktober  k.  J.  zu  verschieb  eabsichtigt  aber  darum'
keineswegs,  denjenigen  Bewohnern  von  Elsaß-  Lothringen  welche  notorisch  nach
Frankreich  zurückkehren  wollen  und,  wie  solches  nach  Inhalt  Ew.  Hochgeboren  gefälligen
  Berichts  der  Fall  zu  sein  scheint,  mit  der  Rückkehr  nur  deswegen  zögern,
weil  eie  zuvor  sich  eine  Mobiliarentschädigung  sichern  wollten,  Geschenke  zu

en.  Die  Vergütungasnsprüche  solcher  Personen  sind  zwar  ‘zu  instruieren,
jedoch  vorläufig  noch  nicht  festzustellen.“

Ueber  die  Behandlung  der  Optanten  vgl.  noch  den  Bericht  des  Kreisdirektore
in  Diedenhofen  an  den  Bezirkspräsidensen  in  Metz  vom  13,  November  1871  (Acta
spec.  betr.  Auszahlung  der  von  den  Kommissionen  den  Optanten  für  Kriegsschäden
in  Mobilien  zuerkannten  Vergütungen;  Bezirksarchiv  Metz,  Tit.  VIII,  Sekt.  B,  Nr.  4):

..  Die  Entschädigungsansprüche  von  Franzosen  und  solcher  Elsaß-Lothri
  er,  "  welche  für  die  französische  Nationalität  optiert  und  infolgedessen  ihren
ohnsitz  nach  Frankreich  verlegt  haben,  sind  seitens  der  Kommission  festgesetzt
worden.  Es  ist  jedoch  die  Zahlung  der  Entschädigungen  bisher  unterblieben,  da
nach  der  Verfügung  vom  18.  Oktober  .cr.  K.  J.  18080  vorerst  die  denselben  seitens,
er  ösischen  rung  etwa  gezahlten  Entschädigungsbeträge  festgestellt  werden
  sollen.  Einzelne  Mobi  iarentschädigungen  an  Franzosen  gewordene  Elsaß-Lother
  sind  ausgezahlt  worden,  da  dieselben  erst  nachträglich  optiert  und  ihren
itz  nach  Frankreich  verlegt  Haben.  Wo  dies  angängig  war,  ist  die  Mobilierentschädigung.
  von  den  ihnen  noch  zustehenden  Raten  der  Immobilisrentschädigung
in  Abzug  gebracht  worden.“

9)  Das  ergibt  ein  Schreiben  des  Oberpräsidenten  von  Elsaß-Lothringen  an  den
Bezirkspräsidenten  in  Metz  vom  28.  Juli  1872:  „Nach  -einem  Erlaß  des  Reichs-Kanzieramtes
  vom  15.  d.  M.  ist  die  zur  „Erörterung  gekommene  Frage,  ob
franzö  e  Gesetz  vom  6.  September  1871  über  die  Vergütung  von  Kriegssschäden
(Journal  Oft  Nr.  254)  diejenige  Reziprozität  zusichere,  von  deren  währung
das  Gesetz  vom  14.  Juni  v.  J.  die  Gewährung  einer  Entschädigung  für  -  Mobilierschäden
  an  Ausländer  abhängig  macht,  aus  dem  Grund  verneint  worden,  weil  jones.
Gesetz  die  Bestimmung,  bis  zu  welcher  Höhe  der  festgesetzten  Be  Vermögensbeschädigung

  die  Vergütung  stattfinden  soll,  einem  forneren  Di  jet  noch

t  erlassenen  Gesetze  vo  orbehäl  ält.  Das  Reichskenzleramt  hat  sich  deshalb  dahin
entschieden,  daß  den  Angehörigen  des  französischen  Staates  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  der  Mobiliarschäden  zurzeit  nicht  zustehe,  und  daß  sich  diese  Entscheidung
  auch  auf  solche  Personen  beziehe,  welche  Angehörige  von  Elsaß-Lothringen
  waren,  aber  durch  Option  auf  Grund  des  Friedensvertrages  die  französische
  Nationalität  bereits  wieder  erworben  haben.  Zugleich  hat  mich  das  Reichskanzleramt
  ermächt  Kigt,  von  der,  Bestimmung  des  an  das  Kaiserl.  General-Gouvernement
  unter  dem  Juni  v.  J.  (Anm.  8°  gerichteten  Erlasses,  nach  welcher  an