$  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.  243

8  55.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.

A.  Allgemeines.

Die  sachliche  Umgrenzung  der  Vorgänge,  die  zu  einer  Vergütung
  auf  Grund  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  führen  sollten,  ist
mit  völliger  Deutlichkeit  gekennzeichnet  durch  die  beiden  im  Art.  I
in  das  Verhältnis  von  Ursache  und  Wirkung  gestellten  Wortfolgen:

„Beschießung  oder  Brandlegung  zu  militärischen  Zwecken‘  (unten  B)
und  ferher:

„Schäden  an  Mobilien  und  Immobilien“  (unten  C).

Wenn  die  Kommissionen  und  die  ihnen  zunächst  übergeordneten
Behörden  diesen  gesetzlichen  Vorschriften  eine  durch  Willen  und
Worte  des  Gesetzgebers  nicht  zu  rechtfertigende  Auslegung  geben,
so  beweist  dies,  daß  der  Gesetzgeber  dem  Bedürfnis  und  dem  Billigkeitsempfinden
  nicht  gerecht  geworden  war.  Das  hätte  zu  einer
Erweiterung  des  Gesetzes  im  Wege  der  Gesetzgebung  Anlaß  geben
  können.t)  Die  Kommissionen  dagegen  konnten  dies  Ergebnis  im
Wege  einer  ausdehnenden  Auslegung  nie  erreichen.)  Sie  —  und
die  ihnen  Anweisungen  erteilenden  vorgesetzten  Instanzen  —  ver-Personen,

  die  notorisch  nach  Frankreich  zurückkehren  woilen,  die  Mobiliarentschädigung
  Dane  nicht  auszuzahlen  sei,  in  künftigen  Fällen,  wo  eine  Berücksichtigung
  angemessen  erscheine,  absehen  zı  dürfen.  Indem  ich  diese  mir  erteilte
Ermächtigung  auf  Sie  über  bemerke  ich  noch,  wie  ich  es  für  der  Billigkeib
entsprechend  halte,  daß  die  obiliarentschädigungen,  welche  Personen,  die  nicht
notorisch  nach  Frankreich  zurückkehren  wollen,  zuerkannt  sind,  nicht  in  einem
gewissen  Prozentsatze,  sondern  gleich  in  ihrem  ganzen  Betrage  zur  Auszahlung  angewiesen
  werden.

In  einem  Erieß  vom  8.  Juni  1873  ermächtigte  der  Reichskanzler  sogar  allgemein
den  Oberpräsidenten  von  Elsaß-Lothringen,  den  Ersatz  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.
Juni  1871  auch  solchen  Personen  ohne  weiteren  Anstand  vollständig  auszahlen  zu  lassen,
die  zur  Zeit  der  Abtretung  des  Landes  Staatsangehörige  von  Elsaß-Iothringen  waren,
später  aber  für  die  französische  Nationalität  optiert  haben‘  (Acta  gen.  des  Bezirkspräsidiums
  Metz  betr.  Kriegsentschädigung  und  Einsetzung  einer  Schadensersatzkommission,
  Bezirksarghiv  Metz,  Tit.  VIIL,  Sekt.  B,  Nr.  7,  vol.  2).  Der  Reichskanzler
  hat  in  ErlaßB  an  den  ‚Oberpräsidenten  von  Elsaß-Lothringen  vom
10.  ‚Desember  17a  Terner  angeordnet,  daß  mit  Rücksicht  darauf,  daß  manche  Opihre

  Reichsland  erlittenen  Kriegsschäden  auch  in  Frankreich  a  e
meldet  und  darauf  dort  Vorschüsse  erhalten  haben  (vgl.  unten  S.  265°),  die
den  deutschen  Kommissionen  für  sie  festgesetzten  Beträge  an  die  Liquidationskommission
  in  Straßburg  (oben  S.  232),  ausgezahlt  werden  sollten  (Akten  des  Bezirkearchivs
  Colmar,  Belege  Neu-Breisach,  Nr.  13).

1)  Auch  den  preußischen  Ministern  schien  das  RG.  vom  14.  Juni  1871  nicht
ausreichend  zu  sein.  Am  10.  Juli  1871  schreibt  zB.  der  pinanzminister  an  den
Minister  des  Innern  (Akten  des  Fin.-Min.,  Kriegsschäden  D,  Nr.  248):  daß  nach
geinem  Dafürhalten  „nicht  nur  die  im  "Art.  1  des  Reichsgesetzes  vom  14.  Jun

.  J.  bezeichneten,  durch  Beschießung  oder  Brandlegung.  verursachten  Kriegsschäden,

Sonders  auch  die  durch  sonstige  Vorgänge  der  Kriegführung  veranlaßten  Beigungen,

  soweit  eine  Ersatzleistung  dafür  aus  öffentlichen  Mitteln  gerecht-Terigt

  en  erscheint,  von  der  Reichskasse  zu  vergüten  sein  werden.  Der  Krieg  gegen

reich  ist  im  Interesse  des  gesamten  Deutschen  Reiches  unternommen  worden:

was  durch  denselben  an  Landerwerb  und  an  Kontributionen  erlangt  wurde,  ist  dem

Reiche  zugefallen;  es  dürfie  daher  in  der  Natur  der  Sache  liegen,  daß  das  letztere

auch  die  Entschädigungen  derjenigen  Reichsangehörigen  übernehme,  welche  außerhalb

  des  Falles  der.  Beschießung  oder  Brandlegung  durch  den  Krieg  einen  Verlust
an  ihrem  Vermögen  erlitten  haben.“

2)  Treffend  heißt  os  in  der  oben  S.  218°  bezeichneten  Denkschrift  des  Vorsitzenden
  der  Metzer  Kommission:  „Sind  die  vorhandenen  festen  Grenzen  einmal  über-17*

