241  $  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.

fielen  in  den  gleichen  Fehler  wie  die  preußischen  Gerichte  nach
dem  napoleonischen  Kriege.  Auch  diese  wollten  eine  ihrem  Gerechtigkeitsgefühl
  widerstrebende  Verweigerung  des  Ersatzes  von  Kriegsschäden
  durch  Auslegung  der  hierzu  keinesfalls  geeigneten  Gesetzesvorschriften
  beseitigen.  Sie  gaben  durch  ihr  vom  Billigkeitsstandpunkte
  aus  verständliches,  Sit  ihrer  richterlichen  Aufgabe  ader
im  Widerspruch  stehendes  Bestreben,  durch  Urteilssprüche  Recht
nicht  anzuwenden,  sondern  in  Wahrheit  erst  zu  schaffen,  den  Anlaß,
  ihnen  jede  Rechteprechung  in  in  Kriegeschädensachen  überhaupt
zu  entziehen.  So  entstand  abO.  vom  4.  Dezember  1831,  deren
Entstehung  und  Wirkung  der  I.  Band  dieses  Werkes  gewidmet  ist
(Bd.  188  23  ff.).

B.  Beschießung  oder  Brandlegung  zu  militärischen
Zwecken.

I.  Nur  Beschießung  oder  Brandlegung  rechtfertigen  nach
den  Worten  des  Gesetzes  dessen  Anwendung.  Die  elsaß-lothringischen
Kommissionen  haben  jedoch,  dem  nicht  ungefährlichen  Satze  folgend:
  „ubi  eadem  legis  ratio,  ibi  eadem  legis  dispositio“  mit  Billigung
  des  Oberpräsidenten®)  die  Entschädigung  in  allen  Fällen  gewährt,
  in  denen  zu  militärischen  Zwecken  Gegenstände  vernichtet
wurden,  wenn  auch  nicht  durch  Beschießung  oder  Brandlegung.

schritten,  80  ist  eg  mehr  oder  weniger  der  Willkür  anheimgegeben,  die  Stelle  zu
bestimmen,  an  welcher  die  neue  Schränke  aufgarichtet  werden  soll.“

3)  Vgl.  das  Schreiben  dee  kais.  Zivilkommissars  im  Eliseß  an  den  Präfekten
in  Metz  vom  831.  Juli  1871  (Bezirksarchiv  Metz,  Tit,  VIIL,  Sekt.  B,  Nr.  6,  vol.  1):

„Ew.  Hochwohlgeboren  Ansicht,  daß  keine  inneren  Gründe  dafür  vorliegen,
die  Beschädigungen,  welche  nicht  unmittelbar  durch  Beschießung  oder  Brand  entstanden
  sind,  von  dem  Bezuge  der  Vergütung  anszunehmen,  obwohl  der  Wortlaut
des  Gesetzes  dies  zu  fordern  scheint,  wird  diesseits  beigepflichtet,  und  es  scheint
unbedenklich,  unter  den  Schäden,  welche  durch  Beschießung  verursacht  ‚adad,  nicht
bloß  solche  zu  verstehen,  welche  sich  als  direkte  oder  unmittelbare  W  irkung  der
Geschosse  darstellen,  sondern  auch  solche,  welche  dadurch  entstanden  sind,  daß  überhaupt
  eine  Beschießung  des  Ortes  stattgefunden  hat.  Wenn  zB.  ein  Haus  durch

asser  oder  mechanische  Mittel,  wie  Aexte  und  dergl.,  demoliert  wurde,  um  den
Truppen  die  Aktion  im  Feuer  zu  ermöglichen  oder  zu  erleichtern,  so  ist  jener
Demolierungsschaden  zu  liquidieren  Ungeachtet  dieser  weiteren  Auffassung  können
freilich  immer  noch  Fälle  übrig  bleiben,  welche  mit  der  Aktion  einer  Beschießu
nur  sehr  entfernt  oder  gar  nicht  in  ı  Verbindung  zu  bringen  sind,  aber  denn:
als  Schäden,  welche  durch  eine  militärische  Aktion  herbeigeführt  worden,  aufzufassen
  sind.  Bei  diesen  kann  es  zweifelhaft  erscheinen,  ob  sie  nach  dem  Gesetze
zur  Entschädigung  gelangen,  obwohl  die  ratio  durchaus  die  gleiche  ist...“  Vgl.
auch  Anm.  4,

In  der  S.  2181  bezeichneten  Denkschrift  ist  ferner  eine  Verfügung  des  Oberpräsidenten
  vom  $.  Oktober  1871  erwähnt.  In  dieser  wird  die  Metzer  Kommission
der  sa  weil  sie  die  Entschädigung  für  Kirchenbänke  abgelehnt  habe,  die  nach
er  Schlacht  von  Gravelotte  ‘teile  zur  Anfertigung  von  Lagerstätten  für  Verwundete,

Brennholz  Verwendung  gefunden  hatten.  einem  nda
führten  ]  Erlaß  vom  |  12  „Januar  1872  Sollen  die  Kosten  der  Desinfektion  der  Schlachtfelder
  und  Lagerplä  in  Lothringen  „als  ein  Schaden  angesehen  werden,  welchen
die  an  jenen  en  stattgehabte  Beschießung  mittelbar  verursacht  hat“.  Der
Verfasser  der  Denkschrift,  der  Vorsitzende  der  Metzer  Kommission,  bezeugt  damit,
daß  ale  sog.  Beschießungsechäden  „so  ziemlich  alle  durch  den  Krieg  verursachten
Verlust3  angesehen  worden  sind,  mit  Ausnahme  der  Körperverletzungen  von  Menschen,
der  Rinderpestschäden,  der  Verluste  und  Nachteile  durch  Beerdigung  von  Leichen