$  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.  245

Hierbei  entstanden  zuweilen  Zweifel,  ob  der  Tatbestand  dem  Begriffe

es  Kriegsschadens  oder  dem  der  Kriegsleistung  zu  unterstellen  sei.*)
H.  Nur  Beschießungs-  und  Brandlegungsschäden  zu  militärischen

  Zwecken  sollten  auf  Grund  des  RG.  vom  ‘14.  Juni  1871

entschädigt  werden.  Ausgeschlossen  blieben  daher  nicht  nur  alle

aus  Mutwillen,  sondern  auch  alle  durch  Unvoraichtigkeit,  zB.  von

den  einquartierten  Truppen,  verursachten  Brandschäden.  »)

In  den  „Motiven“  des  Gesetzes  heißt  es:

„Es  bedarf  kaum  der  Erwähnung,  daß  die  etwa  als  Strafmaßregel  angeordnete
Niederbrennung  von  Häusern  als  zu  militärischen  Zwecken  erfolgt  nicht  zu  betrachten
  sein  würde.“

und  TDerkörpern,  der  Verluste  durch  Beschlagnahme  von  Waffen,  der  Kontributionen
aller  Art,  der  Handarbeit,  der  Lebensmittel  für  Menschen  und  Pferde  und  des  entgangenen
  Gewinnea.“

Die  Kommissionen  kamen  durch  diese  in  ihrer  Rechtsgültigkeit  sehr  zweifelhaften
  Verfügungen  der  Behörden  tatsächlich  in  eine  üble  Lage.  Denn  in  einer,
ebenfalls  in  “er  Denkschrift  erwähnten  Verfügung  vom  22.  August  18371  hatte
das  Reichskanzleramt  geäußert,  „daß  es  gesetzlich  nicht  zulässig  ist,  für  andere
ala  die  im  Gesetze  vom  14.  Juni  1871  speziell  bezeichneten  Kriegsschäden  und
Kriegeleistungen  Vergütung  zu  gewähren“.  Der  Reichskanzler  schützte  allerdings  in
dem  2243  bezeiehneten  Schreiben  .die  weitherzige  Gesetzesauslegung  der  Kom-Aiesionen
  un  die  Notate  des  Rechnungshofes.

«)  Vgl.  das  Schreiben  des  Oberpräsidenten  an  den  Präfekten  zu  Colmar  vom
8.  Oktober  1871  (Bezirksarchiv  Colmar,  Sekt.  IX,  Fach  4,  Nr.  5,  vol.  1):

„Nach  der  ganzen  Entstehungsgeschichte  und  dem  Zwecke  des  Gesetzes  erscheint
  es  mir  unbedenklich  .  unter  den  Beschießungs-  und  Brandlegungsechäden
  des  Art.  I  nicht  bloß  die  anmittelbaren  Einwirkungen  der  einzelnen  Schüsse
und  Brände,  sondern  überhaupt  alle  Nachteile  zu  verstehen,  welche  zum  Zwecke
und  infolge  einer  Beschießung  oder  Brandlegung  erwachsen  sind,  sofern  dieselben
nur  nicht  unter  den  Begriff  der  eigentlichen  Kriegsleistungen,  für  die  Art.  IE  besondere
  Normen  aufstellt,  subsummiert  werden  müssen.“  Demgemäß  haben  die
reichsländischen  Kommissionen  —  da  Art.  I  keinen  Unterschied  macht,  ob  die
Beschießungs-  oder  Brandschäden  von  französischer  oder  von  deutscher  Seite  verursacht

  en  —  auch  die  in  der  !Umgebung  der  Festungen  bewirkte  Niederlegung
  von  Gebäuden  für  vergütungepflichtig  erklärt.  Dies  wurde  jedoch  in  einem
in  der  8.  218°  erwähnten  Denkschrift  angezogenen  Erlasse  des  Reichskanzleramtes

emißbilligt  Anderseits  erachtete  der  Kriegsminister  in  einem  Schreiben  an  den

vom  15.  Februar  1872  (GStA.  Rep.  77  Tit.  LIX  Nr.  87  vol.  2)

die  Versenkung  eines  Schiffes  auf  militärische  Anordnung  für  vergütungspflichtig
(Kriegeleistung,  oben  S.  6°).

5)  So  eine  im  Berichte  des  Bezirkspräsidenten  in  Metz  vom  1.  Februar  1872
angezogene  Entscheidung  des  Reichskanzlers  (Bezirksarchiv  Metz,  Tit.  VIII,  Sekt.  B,
Nr.  II  voL  V.  „Durch  nebengenannte  Verfügung  wurde  mir  eine  Entscheidung  des
Kais.  Reichskanzleramtee  mitgeteilt,  wonach  Brandschäden,  welche  nicht  zu  einem
militärischen  Zweck  verursacht,  sondern  durch  Unvorsichtigkeit  der  Truppen  entetanden
  sind,  nicht  als  Kriegsschäden  anzusehen  sind.  Im  Anschluß  an  diese  Verügung

  hre  ich  mich  zu  berichten,  daß  das  hiesige  Handelsgericht  in  einem
derartigen,  Fa  Falle  die  Feuer  r  Zahlung  der  Versicherungen
verurteilt  Der  Prozeß  wird  dem  Vernehmen  nach  vor  das  Appellationsgericht  in

Colmar  gebracht  werden.“

In  der  S.  218:  bezeichneten  Denkschrift  weist  der  Vorsitzende  der  Metzer  Kommission
  auf  die  Ungerechtigkeit  hin,  die  in  der  Verweigerung  der  Vergütung  solcher
Zufallebrandschäden  liegt.  Gesetz  hätte  in  der  Beschränkung  auf  Beschießungsund
  Brandlegungsschäden  zu  militärischen  Zwecken  eben  einen  fehlerhaften  Ausunki

  genommen,  und’  das  zur  Vermeidung  gröbster  Ungerechtigkeiten  erfolgende

  Hinausgehen  über  den  Gesetzestext  führte  zu  Willkürlichkeiten,  die  bei

der  Bevölkerung  den  Anschein  erweckten,  als  spielten  persönliche  oder  politische
Beweggründe  bei  den  Einzelerscheinungen  mit.