246  $  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.

Diese  Begrüudung  ist  nicht  überzeugend.  Die  Strafniederbrennung
  erfolgte  stets  zu  militärischen  Zwecken,  nämlich  zur  Bekämpfung
und  Niederhaltung  des  Freischützen-Unwesens.  Sie  traf  auch  vielfach
  Unschuldige.  Für  die  Kommissionen  war  die  Begründung  natürlich
  nicht  bindend.  Diese  haben  auch  Strafkontributionen  zur  Liquidation
  zugelassen,  sofern  die  betroffene  Gemeinde  ihre  Unschuld
nachzuweisen  vermochte.  Die  S.  218:  bezeichnete  Denkschrift  bezeugt
für  die  Metzer  Kommission  sogar  eine  noch  weitergehende  "Vebung.

ul  Durch  die  Beschränkung  der  zu  einem  Ersatz  auf  Grund
des  Gesetzes  berechtigenden  Vorgänge  auf  Beschießung  und  Brandlegung
  schieden  von  vornherein  die  meisten  Kriegsbeschwerungen
aus,  so  vor  allem  die  Plünderungschäden.°)  Darin  lag  ein  zweifelloser
  Rückschritt  gegenüber  der  Behandlung  nach  1866  ($.  187).
Es  mußten  aber  auch  sonstige  Schäden  als  nicht:  ersatzpflichtig
erachtet  werden,  obgleich  die  Unbilligkeit  der  Verweigerung  auf
der  Hand  lag.)  Vielfach  wurde  allerdings  —  aber  nicht  aus
Reichsmitteln,  sondern  aus  Landesfonds,  in  Preußen  aus  dem  Kgl.
Dispositionsfonds  von  jährlich  500000  Rtl.  bei  der  Generalstaatskasse
  ---  gnadenweise  Ersatz  gewährt,  und  zwar  auch  bei  Plünderungen
  durch  französische  Soldaten,®)  aber  naturgemäß  nur  in
sehr  beschränktem  Umfang  und  nur  bei  nachgewiesener  Bedürftigkeit,
  und  hier  trat  wieder  die  Beamtenwillkür  an  die  Stelle  der
Rechtsgrundlage.

IV.  Vielfache  Zweifel  hat  die  Behandlung  der  Flurschäden
hervorgerufen.  Die  3,  12  des  für  die  meisten  deutschen  Staaten
  während  des  deutsch-französischen  Krieges  ‘maßgebend  gewe-6)

  Erlaf,  des  Reichskanzleramtse  an  das  kais.  General-  Gouvernement  g  Straßburg
  vom  2:  August  1871  (Akten  des  Bezirksarchive  Colmar,  21,  Sekt.  Fach  4,
Nr.  5,  vol.  1):  „Die  auf  dem  Marsche  oder  bei  der  Lagerung  der  open  vorgekommenen
  Zeratärungen  und  Wegnahmen  sowie  die  vorgekommenen  Plünderungen
eignen  sich  überhaupt  nicht  zum  Ersatz.“  Es  wurde  dabei  grundsätzlich  kein  Untered

  „gemacht,  ob  die  a  durch  deutsche  oder  französische  Truppen  oder
durch  Krie  year  ene  ar  das  Votum  des  pr.  Finanzministers  vom
18.  März  fs  Fin.  -Min  ta  &gt;  Nr.  248  II):  „Der  Ansicht,  daB  für  die
von  Ganzsjchen  Kriegagefangenen  bei  Gelegenheit  ihres  Transports  im  Monat  September
  1870  verübten  "Entwendungen  von  Trauben  in  den  ‘Weinbergen  bei  Bingerbrück
  eine  Vergütung  aus  der  Reichskasse  nicht  gewährt  werden  könne,  schließe
ich  mich  an.  Desgl.  wird  auch  für  die  nach  den  Anlagen  durch  deutsche  "Truppen
verursachten  ähnlichen  Beschädigungen  nach  den  Ausführungen  des  Herrn  Reichskanzlera
  in  dem  Schreiben  vom  1.  September  v.  J.  dem  Beteiligten  eine  Vergütung,
  aua  Reichsmitteln  nicht  zugestanden  werden  können  .“

gl.  ferner  die  Rückäußerung  des-  pr.  Ministers  des  "Innern  an  „en  Finanzminister
  vom  23.  Juni  1871  (Akten  des  Min.  des  Innern,  GstA.  Rep  Tit.  LIX,
Nr.  87,  vol.  );  sowie  die  Puninterialerfügungen  vom  24.  Februar  ud  15.  April
1874  (GstA.  Rep.  77,  Tit.  LIX,  Nr.  87,  vol.

?)  Vgl.  zB.  das  Schreiben  des  Min.  ie  Innern  und  der  Finanzen  an  den
Reichskanzler  vom  21.  September  1874  (Beschädigungen  eines  Flußkahnes  infolge
Auffüllung  der  Straßburger  Festungsgräben,  Fin.-Min.-Akten,  Militaria  D,  Nr.  }.

vom  27.  Juli  1871  in  den  Fin.-Min.-Akten,  Militaria  D:  ‚Nr.  248

iitionsfonds  bei  der  Generalstaats  vergütet;  vgl.  zB.  die  KabO.’s  vom  27.
ai  1876  und  27.  Juli  1877  in  den  Akten  GStA.  Rep.  77  Tit.  LIX  Nr.  87  vol.  6.