8  55.  Landschädepgesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.  247

senen  preußischen  Kriegsleistungs-Gesetzes  vom  11.  Mai  1851  bestimmten:


UVeberweisung  der  sonstigen,  für  den  Kriegsbedarf  erforderlichen  Gebäude,  Lager-,
n  v  -

Danach  konnten  zunächst  nur  gewisse  Benützungsarten  unbeweglicher
  Sachen  dem  Begriffe  der  Kriegsleistungen  unterstellt  und
die  Entschädigungen  dafür  —  als  gemeinschaftliche  Kriegsführungskosten
  —  ohne  weitere  gesetzliche  Ermächtigung  aus  Reichsmitteln
gezahlt  werden  (Bundesratsbeschlüsse  vom  17.  März  und  2.  Dezember
  1871,  Protokolle  88  72,  633).  Es  mußte  ferner  eine  förmliche

orderung  vorhergegangen  sein  und  eine  ordnungsmäßige  Absschätzung
  des  angerichteten  Schadens  unter  Zuziehung  der  Militärbehörde
  stattgefunden  haben.

Von  den  letztgedachten  formellen  Erfordernissen  der  Verrechnung
  von  Flurschäden  unter  dem  Titel  von  Kriegsleistungen  mußte
man  —  wie  schon  nach  1866  (S.  188)  und  den  früheren  Kriegen
(S.  16)  —  absehen,  sollte  nicht  die  größte  Unbilligkeit  Platz  greifen.
  Im  Drange  der  Kriegsereignisse  und  sogar  schon  während  der
Mobilmachung  und  der  Aufmärsche,  war  es  den  Truppenbefehlshabern
  vielfach  unmöglich,  förmliche  Requisitionen  an  die  Gemeinden
  oder  die  einzelnen  Beteiligten  zu  erlassen,  oder  die  Inanspruchnahme
  auch  nur  nachträglich  zu  bescheinigen.  Noch  viel  weniger
war  stets  eine  Abschätzung  in  der  durch  das  PrKLG.  vorgeschriebenen
  Form  tunlich.  Der  Reichskanzler  war  in  dieser  Bezietung
sehr  entgegenkommend.  Dagegen  sträubte  er  sich  auf  das  entschiedenste
  gegen  die  Erweiterung  des  $  12  auch  in  sachlicher  Beziehung,
  dergestalt,  daß  etwa  auch  die  Flurschäden  infolge  von
Biwaks,  .Durchmärschen,  Durchtreiben  oder  Uebertreten  der  den
Heeren  zu-  oder  nachgetriebenen  Viehherden  dem  $  12  unterstellt
werden  durften.  Er  verwies  die  Landesregierungen  auf  die  Ersetzung
solcher  Beschwerungen  aus  Landesmitteln.)  Demgemäß  sind  diese

9)  In  einem  Schreiben  vom  1.  September  1871  (Akten  des  Pr.  Min.  des  Innern
betr.  die  Vergütung  der  Kriegsschäden  aus  den  Jahren  1870/71,  jetzt  GStA.
Rep.  77,  Tit,  LIX,  Nr.  87,  vol.  2)  lehnt  Bismarck  zunächst  den  Antrag  Preußens
ab,  die  im  Kreise  Saarbrücken  entstandenen  und  an  sich  nicht  unter  das  PrKLGC.
Zallenden  Flurschäden  auf  Reichsfonds  zu  übernehmen  und  „in  ähnlicher  Weise,
wie  dies  hinsichtlich  der  durch  Beschießung  und  durch  Brandlegung  für  militärische
  Zwecke  entstandenen  Schäden  durch  das  Gesetz  vom  14.  Juni-  cr.  geschehen
ist,  die  Uebernahme  auch  der  Vergütung  von  Flurbeschädigungen  auf  die  von
Frankreich  zu  zahlende  Kriegsentschädigung  herbeizuführen,  schon  in  Hinsicht  auf
die  Konsequenzen,  weiche  sich  daraus  auch  für  die  Vergütung  der  ausgedehnten  Beschläigungen
  ener  Art  in  Elsaß-Lothringen  ergeben  würden.“  ,

empfiehlt  deahalb,  „die  Vergütung  der  während  des  Krieges  innerhalb
Preußens  durch  die  Truppen  verursachten  Flurbeschädigungen  aus  Landesmitteln