8  50.  Landschädengesetz.  Die  vergütangspflichtigen  Vörgänge.

Flurschäden,  da  weder  reichs-  noch  landesrechtlich  eine  Uebernahme
auf  die  Staatskasse  erfolgte,  auf  den  Geschädigten  haften  gebliein

  gleicher  Weise  herbeizuführen,  wie  dies  bereits  hinsichtlich  derjenigen  Kri
leistungen  in  Aussicht  genommen  ist  ‚zu  welchen  die  Gemeinden  auf  Fe
8  3  des  e  „Ariegeleistungegesetzes  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  Yerpflichtet  gewegen


Das  mit  der  Angelegenheit  sodann  befaßte  preußische  Staatsministerium  beschloß
  darauf  einstimmig  in  der  Sitzung  vom  7.  November  1871,  „daß  Flurschäden
auch  später  außer  Liquidation  bleiben  sollten“  (Akten  des  Fin.-Min.  betr.  die  An-„träge
  auf  Vergütung  der  Kriegeschöden  von  1870/71,  Militaria  D,  Nr.  248).  In
einem  Schreiben  des  Min.  des  Innern  an  den  Fin.-Min.  vom  4.  Dezember  1871,
(GStA.  Rep.  77,  Tit.  LIX,  Nr.  87.  vol  2)  nahm  der  erstere  die  Angelegenheit  dennoch
  wieder  auf  und  führt  aus;  „Es  wird  zunächst  ksum  der  Bemerk  ung  bedürfen,
daß  an  und  für  sich  kein  Grund  vorliegt,  bezüglich  der  Vergütung  aus  öffentlichen
Mitteln  zwischen  Kriegsschäden,  welche  durch  Beschießung  oder  Brandlegung  zu
militärischen  Zwecken  und  solchen,  welche  in  anderer  Weise  durch  Vorgänge  der
Kriegsführung  verursacht  worden  ind,  zu  unterscheiden.  Wenn  demungeachtet
von  seiten  des  Reiches  nur  die  erstgedachte  Kategorie  von  Schäden  Gegenstande
  der  Vergütung  gemacht  worden  ist,  so  ist  dies,  soviel  bekannt  nur  aus
dem  Grunde  geschehen,  weil  andernfalls  Elsaß  und  Lothringen  Entschädigu  igungebeträge
  von  kaum  übersehbarer  Höhe  in  Anspruch  genommen  haben  würden.  Die*
einzelnen  deutschen  Staaten  werden  sich  dagegen  der  Verpflichtung  nicht  entziehen
  dürfen,  denjenigen  ihrer  Untertanen,  welchen  infolgedessen  eine  Ve  sung

aus  Reichsmitteln  versagt  bleibt,  eine  solche  ihrerseits  zuteil  werden  zu
und  dabei  keine  strengeren  Prinzipien  zugrunde  zu  legen,  wie  solche  bezüglich  der
'geitens  des  Reiches  zu  verhütenden  Kriegsschäden  zur  Anwendung  kommen.  Abgesehen
  von  dem  Vorstehenden  kommt  aber  auch  in  Betracht,  daß  nach  dem  in
den  finanziellen  Resultaten  ungleich  Weniger  günsti  n  Kriege  des  Jahres  1866  auf
Pete  der  Allerhöchsten  Order  vom  22,  Ka  STAA  eine  vollständige  Veraller
  Arten  von  Kriegsschäden  einschließlich  der  Flurbeschädigungen  stattfu
  en  hat.  Es  würde  den  ia  den  ı  Intentionen  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und

Der
siehenden  Arschäden  im  Kreise  Saarbrücken  ‚wird  auf  etwa  150000  Rtl.  beanschlagt.
  Der  Finanzminister  bleibt  aber  bei  seiner  ablehnenden  Malta  (Antwortschreiben
  vom  31.  Januar  1872,  GStA.  Rep.  77,  Tit.  LIX,  Nr.  ‚  vol.  2).
Der  Minister  des  Innern  mußte  daber  eine  e  de  Aachener  Regierung,  ob
die  durch  einen  Transport  für  das  Heer  bestimmter  Schlachtochsen,  die  aus  dem
Eisenbahnwagen  entaprungen  waren,  angerichteten  Flurschäden  als  Kriegsleistungen
za  vergüten  seien,  dahin  beantworten,  „daß  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
für  dergleichen  Schäden  Vergütung  aus  der  Staatakasse  nicht  z  gewähren  ist‘‘
(Schreiben  vom  7.  Mai  1872,  GStA.  Rep.  77,  Tit.  LIX,  Nr.  87,  vol

Nunmehr  wandten  sich  einige  der  durch  Fiurschäden  belasteten  preußischen
Staatsangehörigen  mit  Petitionen  an  den  Reichs  und  dieser  beschloß  in  der
Sitzung  vom  18.  Juni  1872  (Verhandl.,  g  2  )  die  Petitionen  dem  Reichskanzler
  zur  Berücksichtigung  zu  empfehlen.  In  der  Kommission  wie  in  der  Vollsitzung
  wurd  e  darauf  hingewiesen,  daß  zwar  die  Anerkennung  einer  Ersatzpflicht

rie;  häden  von  seiten  des  Staates  „äußerst  bedrohlich  und  namentlich  für
den  Fall  eines  ungünstigen  Krieges,  eines  Krieges  mit  weniger  glänzenden  finanziellen

  Resultaten  als  der  jetzige,  geradezu  unauaführbar  sei“,  daß  die  hier  in  Betracht

  kommenden  Fiurschäden  aber,  mindestens  materiell,  ale  Kri  leistungen  anausprechen

  und  demgemäß  zu  vergüten  seien  (Druckasche  N  73,  Verhandl.
.  1118;  Teningen  ‚vom  21.  Juni  ‚1872  $  382).

vol.  3),  erklärte  sich  der  Reichskenzler  bereit,  dem  Wunsche  des  Beichinge  inofern
  zu  entsprechen,  als  Fiurbeschädigungen,  falls  sie  zuverlässig  abgeschätst  würden,
auch  dann  als  Kriegsleistungen  aus  der  Reichakasse  vergütet  werden  sollten,  wenn