8  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.  249

ben,  soweit  nicht  wegen  vorhandener  Bedürftigkeit’°)  im  Wege  der
gnadenweisen  Unterstützung  eingegriffen  wurde.

Es  muß  hierbei  —  unter  Bezugnahme  auf  das  S.  6°,  18%  Ausgeführte
  —  darauf  hingewiesen  werden,  daß  Flurschäden  sowohl
dem  Begriff  der  Kriegsleistungen  als  dem  der  Kriegsschäden
unterfallen  können,  dem  ersteren,  wenn  die  Inanspruchnahme  der
Flur  in  vorbedachter  Weise  für  die  Zwecke  der  vaterländischen
Kriegsführung  erfolgte,  dem  letzteren,  wenn  diese  Grundstücksschäden
im  Kampfgewoge  oder  seitens  des  eindringenden  Feindes  herbeigeführt
  werden.  Es  zeigt  sich  grade  hierbei  deutlich,  daß  für  die
Abgrenzung  des  Begriffs  der  Kriegsleistungen  von  dem  der  Kriegsschäden
  dre  Vergütungsfrage  völlig  bedeutungslos  ist  (oben  S.  3);
nach  dem  PrKLG.  vom  11.  Mai  1851  blieben  auch  diejenigen  Flurschäden,
  die  auf  der  formgerechten  und  vorbedachten  Heranziehung
fruchttragender  Grundstücke  durch  die  einheimischen  Militärbefehlshaber
  für  die  Zwecke  der  inländischen  Kriegsführung  beruhten,  also
Beschwerungen,  die  unzweifelhaft  alle  begrifflichen  Merkmale  der
Kriegsleistung.  an  sich  trugen,’  unvergütet,  weil  eben  $  3  PrKLG.
nur  einen  Teil  der  Kriegsleistungen,  durch  Hergabe  eines  Grundstücks,
  nämlich  die  darin  aufgeführten  Arten  der  Grundstücksbenutzung,
  für  vergütungspflithtig  erklärte.t:)  Eine  Abhilfe  dieses

die  in  $  12  PrKLG.  vorausgesetzie  Ueberweisung  der  Grundstücke  nicht  stattgefunden
  habe.  Er  verweigerte  aber  nach  wie  vor  die  Uebernahme  solcher  Flurschäden,
die  durch  andere  als  die  in  $  13  aufgeführten  Benutzungsarten  entstanden  sind.
e  .Flurschäden  könnten  nur  aus  Landesmitteln  vergütet  werden.  Das  letztere
lehnter  nieder  die  Minister  in  ihrem  Antwortschreiben  vom  22.  Dezember  1872  ab
(GStA.  Rep.  77,  Tit.  LIX,  Nr.  87,  vol.  3).  Anderseits  verblieb  Bismarck  in  der
Erwiderung  vom  10.  Januar  1873  (Akten  des  Fin.-Min.,  Militaria  D,  Nr.  248)  bei
seiner  Unterscheidung  zwischen  den  materieil  unter  $  12  des  PrKLG.  fallenden,  nur
forme:l  nicht  ordnungsmäßig  fastgestellten  und  den  überhaupt  nicht  unter  $  12  gehörenden
  Fiurschäden:  „Wird  die.  Vergütung  der  ersteren  zugestanden,  so  wird
damit  nur  über  ein  formelles  Hindernis  weggegangen  —  den  Mangel  der  -vorgängigen
  Ueberweisung  der  Grundstücke,  welches  der  Anwendung  des  an  sich
latz  greifenden  Gesetzes  entgegensteht,  während  die  Ausdehnung  der  Vergütung
Fer  die  zweite  Kategorie  von  Schäden  der  gesetzlichen  Grundlage  vollständig  enten
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Alle  Bemühungen  der  Pr.  Minister,  den  Reichskanzler  unter  Hinweis  auf  die
ge  von  1866  zu  einer  Aenderung  seiner  Stellungnahme  zu  bewegen,  blieben
et  glos.  Vgl.  aus  den  Akten  des  Min.  des  Innern,  GStA.  Rep.  77,  Tit.  LIX,
Br.  vol.  4—6,  und  des  Fin.  n..Min,  Militaria  D,  Nr.  248  sowie  aus  den  Akten
des  Reichsschatzamte  Tit.  IV  Gen.  Nr.  37  vol  3  ff.  die  Ministerialschreiber
vom  19.  Februar,  4.  Oktober  1873,  20.  Oktober  und  11.  Dezember  1874,  sowie
die  Schreiben  des  Reichskanziers  vom  5.  Juni,  1.  September  und  20.  November

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-10)  „Soweit  die  Beschädigten  dadurch  in  ihrer  Erworbefähigkeit  nachhaltig
beeinträchtigt  erscheinen“  (Immedistberichtt  vom  28.  April  1875,  in  den  Akte
des  Pr.  Min.  d.  Innern,  GStA.  Rep.  77,  Tit.  LIX,  Nr.  87,  Pol.  5).

11)  Wegen  der  von  Bismarck  festgestellten  (Anm.  9)  engen  Begrenzung  der
unter  8  12  PrKLG.  zu  stellenden  Fiurschäden  trat  die  merkwürdige  Folge  ein,
daß  Flurschäden,  die  Kriegsschäden  waren  —  nämlich  die  Beschießungsschäden  —,
aus  der  Reichskasse  vergütet,  solche,  die  Kriegsleistungen  waren,  nicht  vergütet
wurden.  Vgl.  zB.  aus’  einem  Schreiben  des  Oberpräsidenten  von  Elsaß-Lothringen
ni  den  Bezirkspräsidenten  in  Metz  vom  24.  August  1872:...  „wenn  die  Komon

  an  ihrer  Annahme  „festhält,  daß  Fiurschäden  im  Bereiche  der  Schlachtfekder
  unter  die  Bestimmung  im  Art.  I  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  v.  J.  fallen,