250  8  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungepflichtigen  Vorgänge.

dem  Rechtsbewußtsein  durchaus  widersprechenden  Zustandes  ist  erst
durch  $$  3  14,  15  des  deutschen  KLG.  vom  13.  Juni  1873  erfolgt,
  und  auch  hierdurch  nur  unvollkommen.!!s)

C.  Schäden  an  Mobilien  und  Immobilien.

Nur  (Beschießungs-  und  Brand:  )Schäden,  a  nu  weglichen  und
unbeweglichen  Sachen!?)  konnten  auf  G  G.  vom  14.  Juni
1871  vergütet  werden.  Dadurch  wur  en  die  achztehend  aufgeführten
  Schadensgattungen  jedenfalls  ausgeschlossen.

‘I.  Personenschäden.

Ueber  den  Versuch  der  Kommissionen  auch  diese  Schäden  dem
Gesetz  zu  unterstellen  und  die  dies  hindernde  Festsetzung  des  Bundesrats
  ist  schon  oben  S.  223  und  S.  234:  gesprochen.  Grade  hierbei
zeigt  sich  die  zu  enge  ‘Fassung  des  Gesetzes  und  das  hat  vielfach
gnadenweise  Zuwendungen  erforderlich  gemacht.:°)

so  so  läßt  sich  für  die  Ausschließung  der  hier  in  Rede  stehenden,  durch  die  Belagerung
  der  Stadt  Metz  entstandenen  Flurschäden  von  der  Ersatzpflicht  ein  innerer
Grund  .nicht  wohl  geltend  machen“.

1a)  Sehr  unbillig  erscheint  auch  die‘  der  damaligen  Rechtslage  freilich  entsprechende
  Entscheidung  des  Reichskanzleramts  vom  30.  März  1878.  an  einen  Gutsbesitzer,
  daß  „die  liquidierte  Entschädigung  für  die  ihm  durch  polizeiliche  Anordnung
  unteraagte  Nutzung  einer  Ackerfläche,  auf,  welcher  sich  Massengräber  von  in
der  Schlacht  gefallenen  Pferden  befinden,  auf  Reichsfonds  nicht  übernommen  werden
  kann,  da  hierzu  die  gesetzliche  Ermächtigung  fehlt“.  $  1  des  Reichsgesetzes
vom  A,  Februar  1876  (Desinfektion  der  Sektachtfelder  aus  Kriegsmitteln)  treffe
nic!

12)  Da  die  Entschädigungen  aus  der  Reichskasse  gezahlt  wurden,  so  waren
auch  die  Fisci  der  einzelnen  Bundesstaaten  forderungsberechtigt  und  konnten  auf
Grund  des  RG.  vom  14.  Juni  1871  Ersatz  beanspruchen,  zB.  für  beschädigte  Zollhäuser
  oder  Eisenbahnstrecken  und  deren  Zubehörungen.  Dagegen  konnte  das
Reich  bei  sich  selbst  nicht  liquidieren  (vgl.  über  einen  solchen,  aus  finanztechnischen
  Erwägungen  gemachten  Versuch  in  aden  nach  1866  obeg_S.  205).  Trotzdem
sind  anscheinend  für  die  Zerstörungen  an  den  elsaß-lothrin,  jagischen,  durch  den  Frieden
in  das  Eigentum  des  Reiches  übergegangenem  Eisenbahnen,  Liquidationen  zugelassen
  worden,  sobald  die  Schäden  eich  als  unmittelbare  Folge  eines  kriegerischen
Ereignisse  darstellten  (Schreiben  der  Metzer  Kommission  an  die  Kais.  Generaldirektion
  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  vom  10.  Juni  1872;  Acta  spec.
betr.  die  an  den  Staatsvermögensobjekten  entstandenen  Kriegebeschädi  n,  Bezirksarchiv
  Metz,  Tit,  VII,  B,  Nr.  25,  vol.  1;  Ei  über  die  Nachfolge  nach

r  französischen  Ostbahn  oben  S.  237  !  Dagegen  n  äußerte  sich  Bismarck  in  einem'
n  „gen  eben”  angeführten  Akten  befindlichen  Schreiben  om  31.  Desember  1875

u,  daß  „eigentliche  Festungswerke,  welche  dazu  bestimmt  sind,  als  Schutzwehr
gegen  feindliche  Angriffe  zu  dienen,  ...  nicht  zu  den  Immobilien  gerechnet
werden  können,  für  deren  durch  Beschießung  entstandene  Beschädigung  nach  dem
Gesetze  vom  14,  Juni  1871  aus  Reichstonds  ra  tz  zu  gewähren  ist“  und  wies  den
Oberpräsidenten  von  .Elsaß-Lothringen  an,  „,  Sorge  zu  tragen,  daß  für  Beehr
  solcher  Festungswerke  Entschädigungssummen  zur  Auszahlung  auf  Grund
d  ührten  Gesetzes  nicht  gelangen“.  Das  Schreiben  nimmt  auf  Schlettstadt
und  Straßburg  Bezug.  Für  diese  und  die  übrigen  eisaD-Iothringischen,  aus  französischem
  Besitz  in  den  des  Reiches  übergegange  nen  Festungen  konnte  abeı  ohnehin
  nichts  liquidiert  werden.  Das  wäre  .ein  loßer  Rechnungsvorgang  gewesen,
der  vielleicht  von  einer  gewissen  praktischen  Bedeutung  hätte  sein  können,  wenn
*ür  alle  Beschädigungen  ein  Höchstbet:  (Kontingent)  ausgesetzt  worden  wäre,
Dies  traf  zwar  für  das  Auslandsdeutschen-Gesetz  (S.  300),  nicht  aber  für  das  Landsntschädigungsgenetz
  zu.

13)  VgL  zB.  die  Acta  specialia  des  Bezirkspräsidiums  von  Lothringen  betr.
Fntschkigengsansprüche  für  Körpe  erletzungen  resp.  Tötungen  (Berirksarchiv  Metz.
Tit.  VII,  Sekt.  B,  vol.  1).  ach  einer  Verfügung  vom  20.  September  1872