$  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.  251

I.  Mittelbare  Sachschäden.

Vergütungsfähig  waren  nach  dem  Gesetz  nur  solche  Sachschäden,
  die  durch  Beschießung  oder  Brandlegungen  entstanden  waren.

mußte  also  ein  unmittelbarer  ursächlicher  Zusammenhang
zwischen  diesen  Kriegsereignissen  und  den  durch  die  Kommissionen
ihnen  gleichgestellten  kriegerischen  Operationen  (S.  244)  und  der
Beschädigung  vorhanden  sein.  Der  Reichskanzler  hat  aber  (oben
S.  224°)  die  ausdehnende  Auslegung  der  Kommissionen  gegenüber
Gem  Rechnungshof  verteidigt.

Il.  Vermögensbeeinträchtigungen.

Daß  für  andere  als  Sachschäden  auf  Grund  des  RG.  vom  14.
Juni  1871  kein  Ersatz  geleistet  werden  konnte,  war  gegenüber  den
klaren  Gesetzesworten  „Schäden  an  Mobilien  und  Immobilien“  auch
bei  weitherzigster  Auslegung:  unzweifelhaft.  Wenn  von  Staatswegen
andere  Vermögensbeeinträchtigungen,  insbesondere  Erwerbsschäden
ersetzt  wurden,  so  geschah  dies  nur  im  Gnadenwege,  um  die  Betroffenen
  wieder  erwerbsfähig  zu  machen,  oder  es  handelte  sich
um  Vermögensverluste,  die  ihrer  Natur  nach  eher  als  Folgen  von
Kriegsleistungen  anzusehen  als  dem  Begriff  der  Kriegsschäden  zu
unterstellen  waren.!+)

wurden  zB.  allein  in  Lothringen  an  Unterstützungen  an  kriegsbeschädigte  Zivilpersonen
  68  257  Fr.  bewilligt  Im  ganzen  sind  im  Reichslande  nach  Edgar  Loening.
Die  verwaltu  General-Gouvernements  im  Elsaß  (1874),  S.  159,  an  etwa

Personen  ersiueen  im  Betrage  von  über  400000  Fr.  gegeben  worden.

Entschädigt  wurdeg  insbesondere  deutsche  Fuhrleute,  die  von  deutschen  Truppen
&amp;  efordert,  bei  der  Rückkehr  aber  von  französischen  Truppen  oder  Franktireura

ritfen  wurden.  Für  die  verlorenen  Gespanne  wurden  sie  nach  dem  Kriegs-Teintungsgesetz
  entschädigt  (unten  S.  267),  für  die  erlittene  persönliche  Unbill
mangelte  es  aber  an  einem  Fond“  Es  mußte  daher  im  Wege  der  Gnade  geholfen
werden.  Das  geschah  zB.  auch  bei  Körperverletzungen  und  Tötungen  Reichsdeutscher
  in  Frankreich.  Vgl.  außer  den  vorbezeichneten  Akten  des  Metzer  Archivs
auch  die  Akten  des  Pr.  Min.  d.  Innern  betr.  die  Vergütung  der  „Kriegsschädeh
aus  dem  Jahre  1870  (GStA.  Rep.  77.  Tit.  LIX,  Nr.  87,  vol.  1,  3  4,  zB.  Verfügungen
  vom  19.  Dezember  1870,  28.  Januar  und  29.  Mai  1871,  3.  März  1872,
10.  Januar  1873)  und  unten  S.  253  18,

Den  Hinterbliebenen  eines  nach  Eintritt  des  Waffenstillstandes  von  Franktirears
  erschossenen  Fuhrmanns  Fritz  hat  die  französische  Regierung  eine  Entschädigung
  von  8000  Fr.  gezahlt,  (Nordd.  Allg.  Ztg.  vom  14.  Januar  1874).

14)  So  wurde  zB.  dem  Oekonomen  eınes  zu  Lazareitzwecken  in  Anspruch  genommenen
  Logengrundstückes  für  dıe  ınm  aadurcn  erwachsenen  Einkommensverluste
eine  Entschädigung  aus  dem  Bundeskriegsfonda  zugebilligt  (Schreiben  des  Pr.  Kriegsministers
  vom  5.  Januar  1873  an  den  Fin.-Min.,  Akten  Militaria  D,  Nr.  248).  Vgl.
ferner  —  in  den  gleichen  Akten  —  den  Schriftwechsel  zwischen  den  verschiede-.nen
  beteiligten  Ministern  über  die  Entschädigung  eines  Göttinger  Universitätsstallmeisters,
  dem  durch  Verwendung  der  Universitätereitbahn  als  Lazarett  die
Erwerbsgrundlage  entzogen  war

Dagegen  wurden  einem  Fabrikbesitzer,  dessen  in  die  Ostsee  gebaute  Landun
brücke  bei  Kriegssusbruch  vom  Militär  abgebrochen  war,  zwar  die  Kosten  der
Wiederherstellung,  aber  nicht  die  aus  der  zeitweiligen  Unmöglichkeit  der  Benutzung
  der  Brücke  erwachsenden  Mehraufwendungen  erstattet.  Es  wurde  dabei
sogar  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  auch  jene  Wederberstellungekosten  nicht  aus
Rechte-,  sondern  ledig!  ich  aus  Billigkeitsgründen  auf  die  Stsatekasse  übernommen
worden  seien.  Denn  die  auf  Grund  des  $  4  des  Pr.  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  angeordnete  .Maßregel  falle  nicht  unter  das  KLG
vom  11.  Mai  1851,  „weil  durch  die  Zerstörung  der  Brücke  zu  dem  ‚notwendigam