252  8  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.

Einige  Gattungen  erhobener  Ansprüche  sind  zur  Kennzeichnung
der  Verwaltungsübung  im  folgenden  eingehender  besprochen.

a.  Den  Küstenbewohnern  und  Fischern
ist  für  die  durch  den  Krieg  herbeigeführte  Störung  des  Badebetriebs
und  die  Verhinderung  freier  Ausübung  des  Fischereigewerbes  keinerlei
  Vergütung,  nicht  einmal  der,  zB.  von  Norderney  erbetene,
Erlaß  vom  Steuern  gewährt  worden.!’)  Es  ist  nicht  einmal  einem
Privatlehrer,  der  aus  militärischen  Rücksichten  von  seinem  Wohnorte,
  der  Insel  Oie  bei  Greifswald,  verwiesen  wurde,  ein  Ersatz
seiner  Erwerbsverluste  zugebilligt  worden.  ı*)  Gerade  gegenüber  den
Ansprüchen  wegen  entgangenen  Gewinns  bestand  eine  große  Aongstlichkeit
  selbst  bei  Bewilligung  von  Gnadenerweisen,  weil  man  damit
ins  Uferlose  zu  treiben  und  zahllose  Berufungen  auf  eine  einmal
gewährte  Zuwendung  auszulösen  befürchtete.

b.  Für  die  Schädigungen  der  Garnisonstädte

infolge  Ausrückens  der  Garnison  ist  eine  Vergütung  aus  der
Reichskasse  nur  an  diejenigen  erfolgt,  die  im  Frieden  Unterkunftseräume
  gestellt  hatten.'?)

Kriegsaufwande  des  Staates  nichts  beigetragen  worden  sei.‘  (Votum  des  Br  Min.
d.  Innern  vom  16.  Januar  1871  in  den  Fin.  "Min.  -Akten,  Militaria  D,  Nr.  "Das
Unrichtige  dieser  Begrenzung  des  Begriffes  der  Kriegeleietungen  ist  eroi  oben
Ss.  6%  und  Bd.  I  S.  196  dargelegt,  hier  gelegentlich  der  Verweigerung  einer  Vergütung
  an  die  Eigen  ntümer  der  von  den  preußischen  Kommandanten  von  Breslau
niodergelegten,  Yo  vV  digebände.

der  Pr.  Min.  der  Landwirtschaft,  des  Insern  und  der  Finanzen
vom  24.  Februar  vs  und  des  Reichskanzlere  vom  29.  Mai  1873  (Akten  d.
Mio.  d.  Innern,  GStA.  Rep.  77,  Tit.  LIX,  Nr.  87  vol.  3  u.  4).

18)  Vgl.  zB.  den  Bericht  des  Pr.  Kriegs-  und  Handelsministers  an  den  Reichskanzier
  vom  21.  Mai  1871  (GStA.  Rep.  77,  Tit  LIX,  Nr.  87,  vol  3)  und  das
Schreiben  Kur  Reichskanzlera  an  den  Pr  Min.  d.  Innern  vom  6.  November  1874
(ebe  ji  ).

Auch  für  sonstige  durch  militärische  oder  politische  Maßnahmen  herbeigeführte
Vermögensverluste  hielt  die  preußische  Regierung  sich  nicht  für  ersstspflichtig.
Der  Kommandant  von  Sonderburg  ließ  eine  Druckerei  schließen,  in  der  eine
deutschfeindliche  Zeitung  gedruckt  wurde.  Deren  Eigentümer  kam  in  Vermögensverfall
  und  konnte  die  Miete  nicht  zahlen.  Der  Ersatzanspruch  der  Vermieterin  wurde
abgewiesen.  Da  sich  jedoch  die  Rückgabe  der  Mistsräume  nach  Ablauf  des  Mietsverhältnissee
  wegen  der  yon  der  Militärbehörde  bewirkten  Siegelung  erzöger  ken  erbielt
  sie  durch  KabO.  vom  20.  Januar  1872  ein  Gnadengeschenk  von  50  Rtl.  aus
dem  n  ze  Dispositionsfonds  (Akten  d.  Pr.  Min  d.  Innern,  GStA.  Rep.  "7,  Tit  LIX,
vo

Der  Gouverneur  von  Hannover,  General  Vogel  von  Falckenstein,  ließ  einen
welfischen  Agitator  in  Sicherheitshaft  nehmen.  Nach  Abweisung  seiner  Ersatzansprüche
  seitens  der  Staatsregierung  verklagte  er  den  General  im  Rechtewege
und  erstritt  bei  den  hannoverschen  Gerichten  obsiegende  Urteile.  Die  hierdurch
dem  General  zugekommenen  Beschwerungen  wurden  ihm  dann  aus  dem  Kgl.  Dispoeitionsfonde
  vergütet  (Akten  des  Geh.  ivilkabinetts  Milit.  Gen.  Nr.  19).  .

")  Nach  |  .  vom  15.  Juni  und  24.  August  1871  durften  derartige  Entgelangen,


weitige  en  nicht  haben  finden  können  ad  der  Pr.  "Min.  d.  Khiogen  der
Sinanzen  und  des  Innern  vom  9.  August  1872  in  den  Fin.-Min.-Akten,  Militaria  D,
r.  ).