$  55.  'Landschädengasetz.  Die  vergütungspflichtigen  Vorgänge.  253

c.  Den  Marketendern  und  Armeelieferanten

wurde  für  die  erlittenen  Verluste  —  gleichgültig,  ob  sie  im
In-  oder  im  Auslande  (S.  263)  —  eingetreten  und  ob  sie  durch  die
eigenen  oder  .durch  feindliche  Truppen  herbeigeführt  worden  waren,
grundsätzlich  keinerlei  Ersatz,  auch  nicht  im  Gnadenwege,  gewährt.:*)

d.  Die  Armierung  der  Festung  Saarlouis

hat  vielfach  Schäden  zur  Folge  gehabt,  die  vor  allen  durch
eine  Stauung  der  Saar  herbeigeführt  wurden.  Grade  dieser  Vor-Bang
  zeigt  deutlich,  wie  nahe  beieinander  häufig  die  Begriffe  Kriegseistungen
  und  Kriegsschäden  liegen  (S.  8),  und  wie  schwierig  anderseits
  die  Unterscheidung  der  Begriffe  unmittelbarer  und  .mittelbarer
  Schaden  (S.  24)  sein  kann.

Es  handelt  sich  bei  diesen  Schäden  zB.  um  folgende  Arten:
Zahlreiche  Schiffsgefäße  waren  versenkt  worden,  um  dem  Feinde
ihre  Benutzung  zu  entziehen.  Durch  die  Anstauung  der  Saar  waren
Holzplätze  überschwemmt  und  die  darauf  lagernden  Hölzer  fortgetrieben
  oder  entwendet  worden.  Ferner  waren  die  von  dem  Wasser
der  Saar  getriebenen  Mühlen  betriebsunfähig  geworden  und  hatten
Beschädigungen  erlitten.  Die  im  Schußbereich  liegenden  Häuser  —
Fabrikstätten,  Ziegeleien,  Gerbereien  und  Holzplätze  —  mußten  geräumt
  werden.  Dabei  sind  den  Hausbesitzern  und  deren  Mietern  durch
Ab-  und  Rücktransport  ihrer  beweglichen  Habe  Kosten  und  Schäden
entstanden.

Alle  diese  Beschwerungen  konnten  unter  die  engen  Vorschriften
des  PrKLG.  vom  11.  Mai  1851  nicht  eingeordnet  werden  und  hätten
daher  unvergütet  bleiben  müssen,  da  sie  auch  dem  RG.  vom  14.
Juni  1871  (Beschießungs-  und  Brandlegungsschäden)  unmöglich  zu
unterstellen  waren.  Die  erweigerung  eines  Ersatzes  in  diesen  Fällen
erschien  höchst  unbillig.  Denn  es  handelte  sich  dabei  um  Eingriffe
in  die  Privatrechtssphäre,  die  im  Interesse  des  Staates,  in  vorbedachter
  Weise  und  für  die  Zwecke  der  heimischen  Kriegsführung
vorgenommen  waren,  die  also  (S.  17)  alle  Merkmale  des  Begriffs
der  Kriegsleistung  und  eines  dem  Staate  gebrachten  Opfers  (Einl.

18)  Vgl.  zB.  aus  einem  Schreiben  des  Reichskanzlers  an  den  Pr.  Fin.-Min.  vom
29.  Dezember  1873  (in  den  Fin.-Min.-Akten,  Militaria  D,  Nr.  248):  „Dem  Risiku.
’  welches  diese  Personen  durch  ihren  Geschäftsbetrieb  freiwillig  übernehmen,  steht
im  Falle  emer  glücklichen  Geschäftsführung  ein  erheblicher  Gewinn  gegenüber.  Es
er  nicht  als  eine  Forderung  der  Billigkeit  anzuerkennen  sein,  daß  ihneu
bei  erlittenen  Verlusten  eine  besondere  Vergütung  zuteil  werde.“  Vgl.  ferner  die
Bescheide  vom  6.  Februar  1871  und  21.  März  1873  in  den  Akten  des  Pr.Min.
des  Innern,  GStA.  Rep.  77,  Tit.  LIX,  Nr.  87,  vol.  1  u.  3.  Ausnahmsweise  ist  es
„in  Betracht  der  ganz  besonderen  Lage  des  Falles“  für  zulässig  erachtet  worden,
den  Hinterbliebenen  eines  von  französischen  Soldaten  erschossenen  Marketenders  eine
Unterstützung  aus  den  Kriegspensionsfonds  zu  gewähren  (Schreiben  des  Pr.  Kr  43
min.  Pin  2.  august  1872  in  den  Akten  des  Min,  des  Inneen,  GStA.  Rep.  77  Tit.  L
r  vo
Es  wurde  zB.  auch  hineichtlich  des  Verlustes  von  Beförderungemitteln  (unten
8.  267)  ein  Unterschied  gemacht  zwischen  den  angeforderten  und  den  auf  Grund
von  Verträgen  dem  Heere  nachgesandten  Fuhrwerken  und  eine  Entschädigung  n
für  die.  erstere  Art  gewährt  (Schreiben  des  Reichskanzleramts  an  den  Pr.  Minieer
des  Innern  vom  4,  Juni  1872,  Akten  des  Reichsschatzamts  Tit.  IV  Gen.  Nr.  37  vol.