254  8  55.  Landschädengesetz.  Die  vergütungepflichtigen  Vorgänge.

ALR.  $  75,  PrVU.  Art.  9)  aufwiesen.  Auch  der  Reichskanzler  trug
dem  Rechnung  und  stellte  unter  dem  13.  November  1871  beim
Bundesrat  den  nachfolgenden  Antrag:

„Durch  die  militärischen  Maßnahmen,  welche  im  vorigen  Jahre  zum  Schutze
der  Festungen  Trier  und  Saarlouis  ergriffen  werden  mußten,  sind  —  wie  das
nebst  sämtlichen  Anlagen  mm  und  Se  Schreiben  der  Kgl.  Pr.  Herren  Minister
  des  Krieges,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  17.  Juli  cr.  näher  ersehen
läßt  —  eine  Anzahl  Entschäd  nsprüche  von  Schiffs-  und  Mühlenbesitzern
hervorgerufen  worden.  Diese  Ans  Begrüche  sind  im  wesentlichen  folgende:

l.  Eine  Anzahl  Schiffe  wur  um  die  Mosel  von  der  Luxemburger  Grenze
bie  Trier  von  Fahrzeugen  freizustellen,  nach  erfolgter  Mobilmachung  auf  Anorddex

  Kommandos  der  16.  Division  nach  Trier  abgefahren  und  dort  mehrere
Wochen  4  festgehalten.  Die  „Eigentümer  beanspruchen  Schadloshaltung  für  den  Rücktransport
  der  Fahrzeuge  den  früheren  Stellen,  für  einzelne  Beschädigungen
an  den  Schiffen,  für  eie  Bewachungskosten  während  des  Lagerns  bei  Trier  und
für  den  durch  Nichtbenutzung  der  Fahrzeuge  entgangenen  Gewinn.

2.  Eine  größere  Anzahl  euge  wurde  im  Juli  pr.  auf  Anordnung  des  Kommandanten
  zu  Saarlouie  in  der  Saar  versenkt  und  erst  im  September  pr.  —  teilweise
  sogar  erst  im  November  —  wieder  gehoben.  Die  Eigentümer  beanspruchen

Schadloshaltung  für  die  Beschädigung  und  _Wertsverminderung  ihrer  rzeuge,
für  die  Verluste  an  er  Vorräten  etc.,  sowie  ‘für  Geschäftsverluste  durch
Nichtbenufzung  der  Fahrze
Infolge  der  auf  Anordnung  der  Kommandantur  zu  Saarlouis  im  Juli  pr.
zu  Verteidigungszwecken  bewirkten,  mehrere  Monate  fortgesetzten  Aufstisuung  der
Saar  sind  eine  Anzahl  Wassertriebwerke  außer  Betrieb  gesetzt  und  angeblich  auch
zum  Teil  beschädigt  worden.  Die  Eigentümer  be:  egpepruchen  Schadloshaltung  für
allerlei  direkte  und  indirekte  Beschädigungen  und  Irmögeneverluste,
Die  Gesamtforderung  beläuft  sich  auf  1303
..  Der  in  dem  anliegenden  Schreiben  vom  er.  ausgesprochenen  Ansicht,
  “daß  es  allen  diesen  Beschädigten  nicht  möglich  sein  würde,  ihre  Ansprüche
zul  Ersatzleistung  im  Bechtswege  zu  begründen,  wird  nach  Lage  der  preußischen
esetzgebung  belzustimmen  sein.  Es  kommt  hier  namentlich  die  KabO.  vgm  4.  Dezember
  1831  (PrGS.,  S.  255)  in  Betracht,  nach  welcher  Kriegsbeschädigungen  eine
“  Klage  auf  Schadenersatz  wider  den  Staat  nicht  begründen,  weil  sie  sich  als
Folge  und  Wirkung  der  Ausübung  eines  Hoheitsrechtes  darstellen.
urch  Erkenntnis  vom  22.  November  1851  (Pr.  JMBl.  von  1852,  S.  18)  hat
der  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  Ähnlichen  Ansprüchen
wie  den  vorliegenden  gegenüber,  die  fortdauernde  Gültigkeit  der  erwähnten  KabO.
ausdrücklich  anerkannt.  Auch  ist  die  Anwendbarkeit  derselben  für  die  _Rheinprovinz
  durch  Erkenntnis  desselben  'Gerichtahofes  vom  7.  Oktober  1854  (JMBl.  von
1866.  S.  18)  ausgesprochen.
hat  unter  diesen  Umständen  dem  Antrage  der  genannten  Herren,  gewisse,
die  Vergütung  jener  Schäden  und  die  durch  Feststellung  derselben  entstehenden
Kosten  auf  die  Kriegakosten  za  übernehmen,  nicht  ohne  weiteres  Folge  gegeben
werden  können,
j  jedoch“  die  Rücksichten  der  Billigkeit  dringend  erheischen,  daß  die
erhobenen  Ansprüche  —  vorbehaltlich  ihrer  näheren  Prüfung  und  Feststellung
sowie  unter  Ablehnung  der  Forderungen,  welche  nicht  eigentliche  Schäden,  sondern
entgangenen  Gewinn  zum  Gegenstande  haben  —  zur  Anerkennung  und  Befriedigung
  gelangen,  so  beehrt  sich  der  Unterzeichnete,  die  Angelegenheit  dem  Bundesrat
  zur  geneigten  Erwägung  und  Beschiußnahme  ganz  ergebenst  vorzulegen.“
Der  Bundesrat  hatte  schon  am  23.  Juni  1871  (Protokolle  $  351  I
Nr.  5d)  die  Kosten  der  Stromsperre  auf  dem  Rhein  auf  die
Reichskasse  übernommen  und  erstreckte  durch  Beschluß  vom  7.  Dezember
  1871  (Protokolle  &amp;$  647)  den  Beschluß  vom  23.  Juni  1971
auf  diejenigen  Kosten,  welche  durch  die  in  dem  Antrag  des  Reichskanzlers
  bezeichneten  militärischen.  Maßnahmen  entstanden  seien.  Er
beschloß  ferner:
„Mi‘  den  vorbezeichneten  Kosten  beider  Art  gleich  zu  behandeln  ist  der